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Amtsblattmitteilung

 

    BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    10. März 2003

in der Rechtssache T-303/01: Ayuntamiento de Osera de Ebro gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Bauprojekt für die Hochgeschwindigkeitsbahnlinie Madrid(Barcelona(französische Grenze ( Zuschuss des Kohäsionsfonds ( Auswirkungen der vorgesehenen Trasse auf die Umwelt im Schutzgebiet Soto de Aguilar ( Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten ( Anfechtungsklage ( Natürliche oder juristische Personen ( Handlung, die sie unmittelbar betrifft ( Unzulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache T-303/01, Ayuntamiento de Osera de Ebro, Saragossa (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Ariño Barcelona, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Valero Jordana), unterstützt durch das Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: R. Silva de Lapuerta), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2001, mit der diese es abgelehnt hat, gegen das Königreich Spanien ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EG einzuleiten, und wegen Verfügung von Maßnahmen, um die spanischen Behörden daran zu hindern, ihren Beschluss vom 17. März 1999 über die Trasse der Hochgeschwindigkeitsbahnlinie Madrid(Barcelona(französische Grenze auszuführen, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: H. Jung ( am 10. März 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die der Kommission.

3.Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 44 vom 16. 2. 2002.