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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 21. Oktober 2003

in der Rechtssache T-302/01, Gerhard Birkhoff gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte ( Artikel 2 Absatz 5 des Anhangs VII des Statuts ( Einstellung der Zahlung einer Zulage für ein erwachsenes unterhaltsberechtigtes Kind, das dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet ( Berechtigtes Vertrauen)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

In der Rechtssache T-302/01, Gerhard Birkhoff, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, inzwischen im Ruhestand, wohnhaft in Weitnau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Salvatore, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und A. Dal Ferro) wegen Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. September 2001 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2001, mit der die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder an den Kläger für seine Tochter eingestellt wurde, und Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juli 2001 sowie wegen Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: H. Jung ( am 21. Oktober 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2001, mit der die Zahlung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für die erwachsene Tochter des Klägers ab 1. Juli 2001 eingestellt wurde, wird aufgehoben.

2.Der Teil des Schadensersatzantrags, der auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der sich aus dem Verlust des Versicherungsschutzes der Tochter des Klägers durch die Krankenkasse der Gemeinschaft ergibt, und der Teil dieses Antrags, der auf Ausgleich der steuerlichen Folgen der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, haben sich erledigt.

3.Im Übrigen wird die Schadensersatzklage abgewiesen.

4.Die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten des Klägers einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - (ABl. C 44 vom 16.2.2002.