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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Thalassa Seafoods S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 7. Dezember 2001

    (Rechtssache T-305/01)

    Verfahrenssprache: Französisch

Die Thalassa Seafoods S.A. mit Sitz in Antwerpen (Belgien) hat am 7. Dezember 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Jean-Pierre Brusseleers.

Die Klägerin beantragt,

(die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 256 179,10 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. seit der ersten Mahnung zu verurteilen;

(der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, eine Gesellschaft belgischen Rechts, die auf die Einfuhr von tiefgekühlten Fischereierzeugnissen aus China in die Gemeinschaft spezialisiert ist, verlangt Ersatz für den Schaden, der ihr angeblich dadurch entstanden ist, dass die Entscheidung 2000/86/EG der Kommission vom 21. Dezember 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 97/368/EG1 sofort in Kraft getreten sei, ohne dass ein Übergangszeitraum für die Waren vorgesehen worden sei, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Gegenstand laufender Verträge gewesen seien. Diese Entscheidung ändere in ihrem Anhang B grundlegend das Verzeichnis der für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassenen chinesischen Betriebe, so dass fast alle Lieferanten, mit denen die Klägerin ihre Verträge abgeschlossen habe, nicht mehr in ihm enthalten seien.

Im Zeitraum von September 1999 bis Januar 2000 habe sie mit mehreren chinesischen Lieferanten eine Reihe von Kaufverträgen über eine Reihe von Containern mit tiefgefrorenen Garnelen abgeschlossen, deren Wert 2 000 000 USD überstiegen habe. Diese Verträge sähen alle vor, dass die Waren zwischen Ende September 1999 und Mitte April 2000 verladen werden müssten.

Die Klägerin beruft sich für ihre Ansprüche auf

(einen Fehler der Kommission, die die Entscheidung 2000/86/EG erst am 2. Februar 2000 veröffentlicht habe, obwohl sie sofort anwendbar gewesen sei und daher unverzüglich, also spätestens am 22. Dezember 1999, hätte veröffentlicht werden müssen, damit die Wirtschaftsteilnehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung hätten ergreifen können;

(einen Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens;

(einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die Kommission einerseits durch die Entscheidung 2000/300/EG vom 18. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/86/EG2 selbst Übergangsmaßnahmen eingeführt und andererseits am 11. September 2000 ein neues Verzeichnis veröffentlicht habe, in dem der Lieferant erneut als zugelassener Betrieb aufgeführt werde, von dem die Waren stammten, die Gegenstand der für ungültig erklärten Kaufverträge seien.

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1 - (ABl. L 26 vom 2.2.2000, S. 26.

2 - (ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 15.