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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. September 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Oradea – Rumänien) – Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA

(Rechtssache C-110/14)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 Buchst. b – Begriff „Verbraucher“ – Abschluss eines Kreditvertrags durch eine natürliche Person, die den Rechtsanwaltsberuf ausübt – Rückzahlung des Kredits, der durch ein im Eigentum der Rechtsanwaltskan

liche Klauseln in Verbraucher

verträgen ist dahin

auszulegen, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit ei

nehmer, der die erforderlichen K

enntnisse besitzt, um vor der

Unterzeichnung des Vertrags die Mis

sbräuc

hlichkeit einer Klausel zu beurteilen)Verfahrenssprache: RumänischVorlegendes GerichtJudecătorie OradeaParteien des AusgangsverfahrensKläger: Horațiu Ovidiu CosteaBeklagte: SC Volksbank România SA TenorArt. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine den Rechtsanwaltsberuf ausübende natürliche Person, die mit einer Bank einen Kreditvertrag schließt, in dem der Zweck des Kredits nicht spezifiziert wird, als Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, sofern der Vertrag nicht mit der beruflichen Tätigkeit dieses Rechtsanwalts in Verbindung steht. Der Umstand, dass die sich aus diesem Vertrag ergebende Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, die dieselbe Person als Vertreter ihrer Rechtsanwaltskanzlei bestellt hat und Güter betrifft, die der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit dienen, wie ein im Eigentum dieser Kanzlei stehendes Grundstück, ist insoweit irrelevant.

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1 ABl. C 175 vom 10.6.2014.