Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2011 – ara/HABM – Allrounder (A)
(Rechtssache T-397/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer – Entscheidung der Beschwerdekammer über die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Voraussetzungen – Nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt – Außergewöhnliche und damit nicht vorhersehbare Umstände – Menschlicher Fehler eines qualifizierten Mitarbeiters – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 81 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 27, 29)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2010 (Sache R 1543/2009‑1) über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. | | Die ara AG trägt die Kosten. |