Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. Juli 2006 – Établissements Toulorge / Parlament und Rat
(Rechtssache T‑167/02)
„Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Verkehr mit Mischfuttermitteln – Tatsächlicher Schaden“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Tatsächlicher und sicherer Schaden (Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG; Richtlinie 2002/2 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4) (vgl. Randnrn. 22, 28-30, 32)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des der Klägerin angeblich durch die Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. L 63, S. 23) entstandenen Schadens |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates. |
3. | | Die Bundesrepublik Deutschland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |