Language of document : ECLI:EU:T:2005:46

Rechtssache T-169/02

Cervecería Modelo, SA de CV

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die eine Bierflasche mit dem Wortbestandteil ‚negra modelo‘ enthält – Ältere nationale Bildmarke Modelo – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einem Widerspruchsverfahren – Anfechtung unter Geltendmachung neuer rechtlicher und tatsächlicher Umstände – Unzulässigkeit

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 und 74 Absatz 1)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke NEGRA MODELO und Bildmarke Modelo

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

1.      Nach Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist im Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse die Prüfung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt. Daher können bei einem Eintragungshindernis Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie zuvor bei den Instanzen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vorgetragen worden sind, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes nicht in Frage stellen.

Folglich können im Rahmen der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes, für die das Gericht nach Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94 zuständig ist, diese rechtlichen und tatsächlichen Umstände bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht geprüft werden, und ihre Geltendmachung ist somit für unzulässig zu erklären.

(vgl. Randnrn. 22-23)

2.      Für den portugiesischen Durchschnittsverbraucher besteht eine Gefahr der Verwechslung zwischen dem mehrere Farben tragenden Bildzeichen, das eine Bierflasche darstellt und den Wortbestandteil „negra modelo“ enthält und das als Gemeinschaftsmarke für „Biere“ der Klasse 32 im Sinne des Nizzaer Abkommens angemeldet wurde, und der früher in Portugal für „Sirupe, Biere, Erfrischungsgetränke und alkoholfreie Getränke“ derselben Klasse eingetragenen Bildmarke Modelo, da die in Klang und Bedeutung bestehende Identität zwischen dem dominierenden Element der angemeldeten Marke und der älteren Marke die bildlichen Unterschiede aufgrund der grafischen Besonderheiten der angemeldeten Marke neutralisiert, so dass diese Unterschiede die Gefahr einer Verwechslung nicht ausräumen können. Die Identität der durch die einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Ware verstärkt nur die Ähnlichkeit zwischen diesen.

(vgl. Randnrn. 40, 43, 46)