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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Herrn Manfred Danzer und Frau Hannelore Danzer gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 27. Februar 2002

(Rechtssache T-47/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Manfred Danzer und Hannelore Danzer, Linz (Republik Österreich), haben am 27. Februar 2002 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte J. Hintermayr, M. Krüger, F. Haunschmidt, G. Minichmayr und P. Burgstaller.

Die Kläger beantragen,

- den Beklagten zum Ersatz von EUR 18.527,21 zu Händen der Klagevertreter binnen 14 Tagen zu verpflichten und die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Artikel 2 Absatz 1 lit. f der Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 19681 sowie Artikel 47 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 14. August 19782 festzustellen;

- den Beklagten zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind Geschäftsführer verschiedener österreichischer Gesellschaften. Sie bestreiten die Vereinbarkeit der Verpflichtung zur Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personengesellschaften mit dem primären Gemeinschaftsrecht, den Gemeinschaftsgrundrechten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Die Kläger haben sich aufgrund dieser Gemeinschaftsnormen bislang geweigert, die Jahresabschlüsse der in ihrer Verantwortung liegenden Kapitalgesellschaften in der geforderten Form offenzulegen. Bis zur Erhebung der Klage wurden gegen die Kläger Zwangsstrafen in Höhe von EUR 18.527,21 erhoben.

Die Kläger machen geltend, dass mit der von den genannten Richtlinien vorgegebenen Offenlegung Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden müssen, was dem EG-Wettbewerbsrecht und dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen widerspreche. Das Publizieren von wichtigen und vertraulichen Unternehmensdaten sei auch in Hinblick auf Artikel 287 unverhältnismäßig und unzulässig.

Ferner machen die Kläger geltend, dass Artikel 2 Absatz 1 lit. f der Richtlinie 68/151/EWG und Artikel 47 der Richtlinie 78/660/EWG weder eine Grundlage in Artikel 44 Absatz 2 lit. g EG finden, noch von der Rechtshandlungsform "Richtlinie" in Sinne der Artikel 249 EG per se umfasst seien. Die Bestimmungen harmonisieren nicht bestehendes Recht, sondern "schaffen" neues Recht. Außerdem widersprechen sie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und verletzen das österreichische Datenschutzgesetz, das Grundrecht auf Eigentum, das Grundrecht auf Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und den Schutz der steuerlichen Privatsphäre.

Schließlich machen die Kläger geltend, dass die Vorgaben des Rates in den zitierten Richtlinien keine Deckung im Gemeinschaftsrecht finden und dafür unmittelbar kausal seien, dass die Offenlegung verweigert wird, und dass die Kausalität der Richtlinienvorgaben für den eingetretenen und noch zu erwartenden Schaden damit evident sei.

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1 - Erste Richtlinie des Rates 68/151/EWG vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8).

2 - Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11).