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Amtsblattmitteilung

 

Klage der DOW AgroSciences B.V. und der DOW AgroSciences Ltd. gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 26. Februar 2002

    (Rechtssache T-45/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die DOW AgroSciences B.V. und der DOW AgroSciences Ltd. haben am 26. Februar 2002 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Koen Van Maldegem und Claudio Mereu, McKenna & Cuneo LLP, Brüssel (Belgien).

Die Klägerinnen beantragen,

(die vorliegende Klage zur zulässig und begründet zu erklären;

(die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG derart teilweise für nichtig zu erklären, dass Chlorpyrifos und Trifluralin aus dieser Entscheidung gestrichen werden;

(den Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache begehren die teilweise Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung Nr. 2455/2001/EG1 insoweit, als in ihr als "prioritäre Stoffe" zwei der Pflanzenschutzmittelwirkstoffe der Klägerinnen, Chlorpyrifos und Trifluralin aufgelistet sind, wobei ein anderes als das auf die Ergebnisse der Risikobewertung nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln2 (Pflanzenschutzmittel-Richtlinie) gestützte Verfahren verwendet werde, wie es in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik3 (Wasser-Rahmen-Richtlinie) vorgesehen sei, die durch die angefochtene Maßnahme umgesetzt werden solle.

Die angefochtene Maßnahme schränke den Vertrieb und die Verwendung der auf Chlorpyrifos und Trifluralin basierenden für die Landwirtschaft bestimmten Erzeugnisse der Klägerinnen ein. Darüber hinaus schaffe die angefochtene Maßnahme dadurch, dass sie diese beiden Stoffe in eine neugeschaffene Untergruppe von angeblich "überprüfen" prioritären Stoffen aufnehme, die binnen zwölf Monaten als "prioritäre gefährliche Stoffe" neu eingestuft werden könnten, die rechtlichen Voraussetzungen für die schrittweise Einschränkung der Verwendung und das letztendliche Verbot dieser Stoffe.

Die Aufnahme von Chlorpyrifos und Trifluralin in die Liste der prioritären Stoffe sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

( Die Beklagten hätten zu Unrecht das vereinfachte (beschleunigte) Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Wasser-Rahmen-Richtlinie angewandt, statt die Einbeziehung in die Liste auf die Endergebnisse der Risikobewertung nach der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie zu stützen, wie es Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a vorschreibe. Ferner hätten die Beklagten Chlorpyrifos und Trifluralin auf der Grundlage einer abgekürzten und beschleunigten "Zufallsbewertung" in die Liste aufgenommen, nicht aber auf der Grundlage von Daten über die aquatische Toxizität und Exposition und einer abgeschlossenen "Risikobewertung" nach der Pflanzenschutzmittel-Richtlinie, wie es Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Wasser-Rahmen-Richtlinie vorschreibe.

( Durch die Umgehung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Wasser-Rahmen-Richtlinie hätten die Beklagten die Hierarchie der Quellen des Gemeinschaftsrechts missachtet (Grundsatz der lex superior).

( Die angefochtene Maßnahme bringe dadurch, dass sie Chlorpyrifos und Trifluralin in den Anhang X der Wasser-Rahmen-Richtlinie aufnehme, diese Richtlinie auch in Widerspruch zu der spezielleren und deshalb vorrangigen Pflanzenschutzmittel-Richtlinie (Grundsatz der lex specialis).

( Die Beklagten hätten dadurch gegen die Artikel 174, 175 und 176 des Vertrages verstoßen, dass sie ihnen vorliegende wissenschaftliche und technische Daten bei ihrer beschleunigten und abgekürzten Zufallsbewertung außer Acht gelassen und für die beiden in Frage stehenden Stoffe einen maximalen Umweltschutzstandard vorgeschrieben hätten.

( Die Beklagten hätten dadurch, dass sie die Verwendung von Chlorpyrifos und Trifluralin durch die angefochtene Maßnahme eingeschränkt und potenziell verboten und diese Stoffe dadurch gegenüber konkurrierenden Stoffen im Wettbewerb benachteiligt hätten, den Wettbewerb unter Verstoß gegen Artikel 2 des Vertrages verzerrt.

Die Klägerinnen machen auch einen Verstoß gegen die Grundsätze der inneren Geschlossenheit und der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend.

Außerdem machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Maßnahme weiche auch von Buchstaben und Geist der internationalen Abkommen ab, auf die in ihr ausdrücklich Bezug genommen werde (OSPAR, HELCOM und das Übereinkommen von Barcelona).

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1 - (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

2 - (ABl. L 170 vom 25.06.1992, S. 40.

3 - (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.