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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 2005 - Brouwerij Haacht / Kommission

(Rechtssache T-48/02)1

(Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Tatsächliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen - Mildernde Umstände - Mitteilung über die Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger(in/nen): Brouwerij Haacht (Boortmeerbeek/Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte Y. van Gerven, F. Louis und H. Viaene)

Beklagte(r): Kommission (Prozessbevollmächtigte[r]: A. Bouquet und W. Wils)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der in Artikel 4 der Entscheidung 2003/569/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/37.614/F3 PO/Interbrew und Alken-Maes) (ABl. 2003, L 200, S. 1) gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 109 vom 4.5.2002.