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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Juni 2006 - Danzer / Rat

(Rechtssache T-47/02)1

(Gesellschaftsrecht - Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG - Offenlegung der Jahresabschlüsse - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Verletzung von Grundrechten - Rechtsgrundlage - Schadensersatzklage - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Manfred Danzer und Hannelore Danzer (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Hintermayr, M. Krüger, F. Haunschmidt, G. Minichmayr und P. Burgstaller, dann Rechtsanwälte J. Hintermayr, F. Haunschmidt, G. Minichmayr, P. Burgstaller, G. Tusek, T. Riedler und C. Hadeyer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Giorgi Fort und M. Bauer)

Gegenstand der Rechtssache

Zum einen einen Antrag nach Artikel 288 EG auf Ersatz des Schadens, den die Kläger angeblich aufgrund der Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Angaben aus den Jahresabschlüssen der Gesellschaften, deren Geschäftsführer sie sind, erlitten haben, die sich aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des EWG-Vertrags (später Artikel 58 Absatz 2 des EG-Vertrags, jetzt Artikel 48 Absatz 2 EG) im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8), und aus Artikel 47 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des EWG-Vertrags (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des EG-Vertrags, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) ergibt, und zum anderen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Bestimmungen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

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1 - ABl. C 109 vom 4.5.2002.