Language of document : ECLI:EU:C:2024:146

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. Februar 2024(*)


[Text berichtigt mit Beschluss vom 7. Juni 2024]

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 AEUV – Begriff ‚Beihilfe‘ – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Schiedsspruch, mit dem ermäßigte Stromtarife festgesetzt werden – Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs an den Staat – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 4 Abs. 2 – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt“

In den verbundenen Rechtssachen C‑701/21 P und C‑739/21 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. November 2021 und am 1. Dezember 2021,

Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon mit Sitz in Marousi (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: V. Christianos, D. Diakopoulos, G. Karydis, A. Politis, P. Selekos und Ch. Vlachou, Dikigoroi,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑701/21 P,

andere Parteien des Verfahrens:

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Bourtzalas, A. Oikonomou, E. Salaka, C. Synodinos und H. Tagaras, Dikigoroi, und D. Waelbroeck, Avocat, dann E. Bourtzalas, E. Salaka, C. Synodinos und H. Tagaras, Dikigoroi,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, I. Georgiopoulos und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch J. Möller und D. Klebs, dann durch J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

und

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar und P.‑J. Loewenthal als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑739/21 P,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, zunächst vertreten durch J. Möller und D. Klebs, dann durch J. Möller als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen, Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Bourtzalas, A. Oikonomou, E. Salaka, C. Synodinos und H. Tagaras, Dikigoroi, und D. Waelbroeck, Avocat, dann E. Bourtzalas, E. Salaka, C. Synodinos und H. Tagaras, Dikigoroi,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon mit Sitz in Marousi, Prozessbevollmächtigte: D. Diakopoulos, N. Keramidas und N. Korogiannakis, Dikigoroi,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon (im Folgenden: Mytilinaios) und die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, DEI/Kommission (T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:604), mit dem dieses das Schreiben COMP/E3/ΟΝ/AB/ark *2014/61460 der Kommission vom 12. Juni 2014, mit dem der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) die Einstellung des aufgrund ihrer Beschwerden eingeleiteten Verfahrens mitgeteilt wurde (im Folgenden: streitiges Schreiben), den Beschluss C(2015) 1942 final der Kommission vom 25. März 2015 in der Sache SA.38101 (2015/NN) (ex 2013/CP) betreffend eine mutmaßliche, der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten gewährte staatliche Beihilfe (ABl. 2015, C 219, S. 2, im Folgenden: erster streitiger Beschluss), und den Beschluss C(2017) 5622 final der Kommission vom 14. August 2017 in der Sache SA.38101 (2015/NN) (ex 2013/CP) betreffend eine mutmaßliche, der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von Stromtarifen unterhalb der Kosten gewährt staatliche Beihilfe (ABl. 2017, C 291, S. 2, im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss), für nichtig erklärt hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 1 („Definitionen“) der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) sieht vor:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h)      ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

3        Art. 4 („Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Beschlüsse der Kommission“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 10 erlässt die Kommission einen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels.

(2)      Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest.

(3)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (im Folgenden ‚Beschluss, keine Einwände zu erheben‘). In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des AEUV zur Anwendung gelangt ist.

(4)      Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (im Folgenden ‚Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘).

…“

4        Die vorstehenden Bestimmungen wurden aus der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) übernommen, die durch die Verordnung 2015/1589 aufgehoben wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

5        Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in den Rn. 1 bis 53 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

6        Die Rechtssachen vor dem Gericht betreffen drei aufeinanderfolgende Rechtsstreitigkeiten, die miteinander zusammenhängen und im Wesentlichen die Frage betreffen, ob der Stromlieferungstarif (im Folgenden: streitiger Tarif), den DEI, eine vom griechischen Staat kontrollierte Stromerzeugerin und -lieferantin, ihrer Hauptkundin, Mytilinaios, bei der es sich um eine Aluminiumproduzentin handelt, aufgrund eines Schiedsspruchs in Rechnung zu stellen hat, die Gewährung einer staatlichen Beihilfe beinhaltet.

7        Am 4. August 2010 unterzeichneten DEI und Mytilinaios einen Rahmenvertrag über den im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Stromlieferungstarif sowie über die Modalitäten der gütlichen Regelung einer mutmaßlichen Verbindlichkeit von Mytilinaios gegenüber DEI, die in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2010 entstanden sein soll.

8        Anhand der in diesem Rahmenvertrag festgelegten Kriterien verhandelten Mytilinaios und DEI erfolglos über den Inhalt eines Entwurfs für einen Stromlieferungsvertrag, da diese Parteien keine Einigung über den Tarif erzielen konnten, der auf die Stromlieferung anzuwenden wäre, die DEI Mytilinaios garantieren sollte.

9        Im Rahmen einer am 16. November 2011 unterzeichneten Schiedsvereinbarung kamen Mytilinaios und DEI überein, zur Schlichtung ihrer Streitigkeit gemäß Art. 37 des Nomos 4001/2011 gia ti leitourgia Energeiakon Agoron Ilektrismou kai Fysikou Aeriou, gia Erevna, Paragogi kai diktya metaforas Ydrogonanthrakon kai alles rythmiseis (Gesetz 4001/2011 über die Funktion der Energiemärkte für Strom und Gas, über Forschung, Produktion und Transportnetze für Kohlenwasserstoffe und über sonstige Regelungen) (FEK A’ 179/22.8.2011, im Folgenden: Gesetz 4001/2011) die Rythmistiki Archi Energeias (Energieregulierungsbehörde, Griechenland) (im Folgenden: RAE) anzurufen.

10      Nach dieser Schiedsvereinbarung bestand die dem Schiedsgericht übertragene Aufgabe darin, auf der Grundlage der zwischen DEI und Mytilinaios geführten Verhandlungen einen Stromlieferungstarif zu bestimmen, der den besonderen Merkmalen von Mytilinaios entsprechen und zumindest die DEI entstandenen Kosten abdecken würde.

11      Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) entschied das Schiedsgericht der RAE über die Streitigkeit.

12      Mit Urteil vom 18. Februar 2016 wies das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) eine Klage von DEI auf Aufhebung des Schiedsspruchs ab.

13      Am 23. Dezember 2013 legte DEI Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde von 2013) bei der Kommission ein, mit der sie geltend machte, der Schiedsspruch beinhalte eine staatliche Beihilfe.

14      Mit dem streitigen Schreiben teilte die Kommission DEI mit, dass die Prüfung ihrer Beschwerde von 2013 eingestellt worden sei.

15      Mit Klageschrift, die am 22. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DEI die unter dem Aktenzeichen T‑639/14 in das Register eingetragene Klage, mit der sie beantragte, das streitige Schreiben für nichtig zu erklären.

16      Am 25. März 2015 erließ die Kommission den ersten streitigen Beschluss, in dem sie sich auf die Beurteilung beschränkte, ob die Festsetzung und Anwendung des streitigen Tarifs der Gewährung eines Vorteils für Mytilinaios im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV entsprach. Zu diesem Zweck prüfte sie, ob DEI in ihrer Eigenschaft als öffentliches Unternehmen dadurch, dass sie sich bereit erklärt hatte, die Streitigkeit mit Mytilinaios im Wege des Schiedsverfahrens beizulegen, und dass sie sich dem Schiedsspruch unterworfen hatte, die Voraussetzungen des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfüllte. Sie kam zu dem Ergebnis, dass zum einen die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums im vorliegenden Fall erfüllt seien und Mytilinaios folglich kein Vorteil gewährt worden sei und dass zum anderen das streitige Schreiben als durch den ersten streitigen Beschluss ersetzt anzusehen sei, da dieser ihre endgültige Auffassung in dieser Sache wiedergebe.

17      Die Kommission stellte daher fest, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe beinhalte.

18      Mit Klageschrift, die am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DEI die unter dem Aktenzeichen T‑352/15 in das Register eingetragene Klage, mit der sie beantragte, den ersten streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.

19      Mit Beschluss vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T‑639/14, EU:T:2016:77), stellte das Gericht fest, dass die Klage in der Rechtssache T‑639/14 in der Hauptsache erledigt sei, da u. a. der erste streitige Beschluss das streitige Schreiben förmlich ersetzt habe.

20      Am 22. April 2016 legte DEI gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel ein.

21      Mit Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409), hob der Gerichtshof den Beschluss vom 9. Februar 2016, DEI/Kommission (T‑639/14, EU:T:2016:77), auf, verwies die Sache an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

22      Nach Verkündung dieses Urteils trägt die Rechtssache T‑639/14 nunmehr das Aktenzeichen T‑639/14 RENV.

23      Am 14. August 2017 erließ die Kommission den zweiten streitigen Beschluss, mit dem sie unter ausdrücklicher Aufhebung und Ersetzung sowohl des streitigen Schreibens als auch des ersten streitigen Beschlusses erneut entschied, dass der Schiedsspruch keine Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhalte. Die für diese Feststellung angeführten Gründe, die auf die Einhaltung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers und auf das Fehlen eines Vorteils gestützt sind, stimmen mit der Begründung des ersten streitigen Beschlusses überein.

24      Mit Schreiben vom 24. August 2017, also nach Erlass des zweiten streitigen Beschlusses, beantragte die Kommission, festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 gegenstandslos geworden seien und die Hauptsache jeweils erledigt sei.

25      Mit Klageschrift, die am 3. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob DEI die unter dem Aktenzeichen T‑740/17 in das Register eingetragene Klage, mit der sie beantragte, den zweiten streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.

26      Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 26. Februar 2020 wurden die Rechtssachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

27      Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht das streitige Schreiben sowie den ersten und den zweiten streitigen Beschluss für nichtig, verurteilte die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der DEI entstandenen Kosten und Mytilinaios zur Tragung ihrer eigenen Kosten.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

 Rechtssache C701/21 P

28      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Mytilinaios, unterstützt durch die Kommission,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Sache, falls erforderlich, zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        DEI die Kosten aufzuerlegen.

29      DEI beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

–        Mytilinaios die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 Rechtssache C739/21 P

30      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, unterstützt durch Mytilinaios,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Klage in der Rechtssache T‑740/17 abzuweisen, hilfsweise, den dritten und den vierten Klagegrund sowie den ersten und den zweiten Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen und die Sache zur Entscheidung über die übrigen Nichtigkeitsgründe an das Gericht zurückzuverweisen;

–        festzustellen, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 gegenstandslos geworden sind und die Hauptsache jeweils erledigt ist;

–        DEI die Kosten aufzuerlegen.

31      DEI beantragt,

–        das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen oder

–        hilfsweise, für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird, endgültig über die Klage in den Rechtssachen T‑639/14 RENV, T‑352/15 und T‑740/17 zu entscheiden und den Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in den Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 zurückzuweisen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

32      Mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. April 2022 ist die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen C‑701/21 P und C‑739/21 P zugelassen worden.

33      Nach Anhörung der Parteien hat der Gerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2023 die Rechtssachen C‑701/21 P und C‑739/21 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 Zu den Rechtsmitteln

34      Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑701/21 P macht Mytilinaios, unterstützt durch die Kommission, drei Rechtsmittelgründe geltend.

35      Der erste Rechtsmittelgrund wird auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gestützt und betrifft die Grundsätze nemo auditur propriam turpitudinem allegans und nemo potest venire contra factum proprium.

36      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers und auf die Einstufung eines Schiedsgerichts als staatliche Einrichtung gerügt.

37      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung 2015/1589 zum einen in Bezug auf das Vorliegen von Bedenken oder ernsthaften Schwierigkeiten hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Stadium der vorläufigen Prüfung der Beschwerden und zum anderen in Bezug auf die Beweislast gerügt.

38      Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑739/21 P macht die Kommission, unterstützt durch Mytilinaios und die Bundesrepublik Deutschland, als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend, da das Gericht die Voraussetzung des „Vorteils“, die eine staatliche Maßnahme erfüllen müsse, um eine staatliche Beihilfe darzustellen, fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C701/21 P, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze nemo auditur propriam turpitudinem allegans und nemo potest venire contra factum proprium gerügt wird

39      Der erste von Mytilinaios vorgebrachte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen und richtet sich gegen den Teil des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht die Klage für zulässig erklärt hat.

 Vorbringen der Parteien

40      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft Mytilinaios dem Gericht vor, nicht auf ihr Vorbringen eingegangen zu sein, mit dem dargetan werden sollte, dass die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch DEI gegen die Grundsätze nemo auditur propriam turpitudinem allegans und nemo potest venire contra factum proprium verstoße, da diese Grundsätze ein Verhalten untersagten, mit dem ein Kläger das, was er zuvor freiwillig getan habe, als rechtswidrig beanstande.

41      Mytilinaios macht geltend, der Umstand, dass DEI die Eigenschaft einer Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 habe, bedeute nicht zwangsläufig, dass sie im vorliegenden Fall über ein Rechtsschutzinteresse verfüge. Mytilinaios und die Kommission hätten insoweit vorgebracht, dass DEI ihre Verfahrensrechte missbräuchlich ausübe, da sie gegen die genannten Grundsätze verstoße. Indem das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, habe es in Rn. 92 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass DEI im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse habe.

42      Mytilinaios führt aus, dass sich dieses Vorbringen, wie es in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zusammengefasst sei, auf die spezifische Verfahrensstrategie von DEI und deren Rechtsschutzinteresse bezogen habe und entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 91 des angefochtenen Urteils nicht auf einer Gleichsetzung der Situation von DEI als vom griechischen Staat kontrolliertes Unternehmen und der Situation dieses Staates beruhe.

43      Mytilinaios weist insoweit darauf hin, dass der Anwendungsbereich von Verordnungen der Europäischen Union nicht so weit gehen könne, dass sie missbräuchliche Praktiken von Unternehmen deckten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, Vonk Dairy Products, C‑279/05, EU:C:2007:18, Rn. 31).

44      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Mytilinaios geltend, das Gericht habe in Rn. 91 des angefochtenen Urteils das Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz nemo potest venire contra factum proprium mit einer fehlerhaften Begründung zurückgewiesen.

45      Das Gericht habe nämlich die diesen Grundsatz betreffende Frage, die mit dem Rechtsschutzinteresse von DEI zusammenhänge, verdreht, um die mit diesem Vorbringen nicht in Beziehung stehende Frage der Gleichsetzung von DEI mit dem griechischen Staat zu prüfen. Damit habe es den Inhalt dieses Vorbringens verfälscht.

46      DEI erwidert in erster Linie, dass der erste Rechtsmittelgrund von Mytilinaios offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet sei.

47      Das Vorbringen zur Stützung dieses ersten Rechtsmittelgrundes sei unklar und mehrdeutig formuliert. Mytilinaios nenne weder konkret die Nichtigkeitsklage von DEI, auf die sie sich beziehe, noch den angeblichen Rechtsfehler, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein solle, noch, inwiefern das Verhalten von DEI missbräuchlich und widersprüchlich sein solle.

48      Hilfsweise macht DEI geltend, die beiden Teile des ersten Rechtsmittelgrundes seien unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

49      Um über den ersten von Mytilinaios in der Rechtssache C‑701/21 geltend gemachten Rechtsmittelgrund entscheiden zu können, ist als Erstes die von DEI bestrittene Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

50      Hierzu genügt zum einen der Hinweis, dass sich dieser Rechtsmittelgrund gegen Rn. 91 des angefochtenen Urteils richtet, die Teil der in den Rn. 64 bis 195 dieses Urteils enthaltenen Begründung zur Klage in der Rechtssache T‑740/17 ist. Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen von DEI aus der Rechtsmittelschrift klar hervorgeht, dass dieser Rechtsmittelgrund diese Nichtigkeitsklage betrifft.

51      Zum anderen ist die Formulierung des ersten Rechtsmittelgrundes hinreichend klar, um erkennen zu lassen, dass mit seinen beiden Teilen zum einen ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zurückweisung des Vorbringens eines Verstoßes gegen die Grundsätze nemo auditur propriam turpitudinem allegans und nemo potest venire contra factum proprium und zum anderen ein Rechtsfehler gerügt werden soll, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es dieses Vorbringen auf der Grundlage von Erwägungen zurückgewiesen habe, die nichts mit der Frage des mutmaßlich missbräuchlichen Verhaltens von DEI zu tun hätten. Die Rechtsmittelführerin führt in ihrer Rechtsmittelschrift aus, DEI habe mit der Erhebung ihrer Klage in missbräuchlicher Weise versucht, aus der angeblichen Rechtswidrigkeit einer staatlichen Beihilfe, zu deren Einführung sie selbst als vom griechischen Staat kontrolliertes Unternehmen beigetragen habe, Nutzen zu ziehen.

52      Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑701/21 P zulässig.

53      Was als Zweites die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes anbelangt, ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, entgegen den zur Stützung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Behauptungen in Rn. 91 des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des auf den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans gestützten Vorbringens begründet hat. In dieser Rn. 91 hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass „[d]ie Kommission … auch zu Unrecht eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes [rügt], wonach sich niemand auf sein eigenes Fehlverhalten berufen kann. Dieses Argument ist nur eine andere Version des Vorbringens, mit dem sie die Situation der Klägerin mit derjenigen des griechischen Staates gleichsetzen und ihr die mutmaßliche Zustimmung der griechischen Behörden zu dem Ausgang des Schiedsverfahrens zurechnen will, so dass es ebenfalls nicht durchgreifen kann“. Diese Begründung ist zwar knapp, reicht aber aus, um es Mytilinaios zu ermöglichen, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof insoweit die Ausübung seiner Kontrollfunktion zu ermöglichen.

54      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

55      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt Mytilinaios einen Rechtsfehler, den das Gericht ebenfalls in Rn. 91 des angefochtenen Urteils begangen habe.

56      Zwar hat sich das Gericht in Beantwortung des Vorbringens, DEI habe gegen den Grundsatz verstoßen, dass sich niemand auf sein eigenes Fehlverhalten berufen könne, in dieser Rn. 91 im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass die Situation von DEI und die der Hellenischen Republik nicht gleichgesetzt werden könnten. Wie Mytilinaios ausgeführt hat, hat sie mit ihrem Vorbringen vor dem Gericht, DEI habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, nicht behauptet, dass sich die Situation von DEI und die der Hellenischen Republik deckten, sondern, dass DEI das Ergebnis eines Schiedsverfahrens, dem dieses Unternehmen zugestimmt habe, nicht wirksam anfechten könne.

57      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 86 bis 92 des angefochtenen Urteils die Frage geprüft hat, ob DEI entgegen dem Vorbringen der Kommission und von Mytilinaios über ein Rechtsschutzinteresse bezüglich des zweiten streitigen Beschlusses verfügte, so dass Rn. 91 dieses Urteils in dem Kontext zu sehen ist, in dem sie steht.

58      In Rn. 89 des angefochtenen Urteils, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht beanstandet, hat das Gericht das Vorbringen der Kommission und von Mytilinaios, wonach DEI mit dem griechischen Staat gleichzusetzen sei, weshalb DEI die Zustimmung der griechischen Behörden zum Ausgang des Schiedsverfahrens zuzurechnen sei, und mit dem sie die Situation von DEI mit derjenigen einer Gebietskörperschaft verglichen, zurückgewiesen. Insoweit hat das Gericht in derselben Randnummer festgestellt, dass DEI substantiiert dargelegt habe, aus welchen Gründen sie der Ansicht sei, dass ihre wirtschaftliche Lage durch den Schiedsspruch deshalb beeinträchtigt werde, weil dieser sie verpflichte, Mytilinaios Strom zu einem Tarif unterhalb ihrer Produktionskosten zu liefern, und dass das streitige Schreiben sowie der erste und der zweite streitige Beschluss, mit denen das Verfahren über ihre Beschwerden eingestellt worden sei, sie daran hinderten, im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV Stellung zu nehmen. In Anbetracht dieses Vorbringens war das Gericht der Ansicht, dass eine etwaige Nichtigerklärung u. a. des zweiten streitigen Beschlusses mit der Begründung, dass die Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Bedenken hätte hegen müssen oder mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, gerade deshalb geeignet sei, DEI einen Vorteil zu verschaffen, weil sie die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zwinge, in dessen Rahmen sich DEI auf die ihr gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeräumten Verfahrensrechte berufen könnte.

59      In Rn. 90 des angefochtenen Urteils, die die Rechtsmittelführerin ebenfalls nicht beanstandet, hat das Gericht auch das Vorbringen der Kommission und von Mytilinaios zurückgewiesen, wonach die DEI belastenden verbindlichen Rechtswirkungen, die mit dem streitigen Tarif verbunden seien, nicht auf den zweiten streitigen Beschluss, sondern auf den Schiedsspruch zurückzuführen seien. Es hat dieses Vorbringen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kommission es mit diesem Beschluss abgelehnt habe, das Ergebnis des Schiedsverfahrens dem Antrag von DEI entsprechend als Beihilfemaßnahme einzustufen, und dass DEI der Kommission gerade vorgeworfen habe, in diesem Beschluss zu Unrecht nicht geprüft zu haben, ob dieser Tarif die Gewährung eines Vorteils beinhalte. Nach Ansicht des Gerichts wurde diese Beurteilung nicht dadurch entkräftet, dass DEI die Streitigkeit mit Mytilinaios freiwillig einem Schiedsverfahren unterworfen habe, denn dieses Vorgehen bedeute nicht zwangsläufig, dass sie den Schiedsspruch von vornherein akzeptiert habe, den sie im Übrigen vor dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) – erfolglos – angefochten habe.

60      Aus diesen beiden Randnummern des angefochtenen Urteils geht somit hervor, dass das Gericht das Vorbringen der Kommission und von Mytilinaios, mit dem dargetan werden sollte, dass sich die Position von DEI aufgrund der Kontrolle des griechischen Staates über Letztere mit der Position dieses Staates decke, der kein Interesse daran gehabt habe, eine Entscheidung der Kommission, kein förmliches Prüfverfahren bezüglich einer von ihm selbst erlassenen Maßnahme einzuleiten, in Frage zu stellen, ebenso zurückgewiesen hat wie das Vorbringen, DEI könne das Ergebnis eines Schiedsverfahrens, dem dieses Unternehmen zugestimmt habe, nicht in Frage stellen.

61      Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei begründet hat, warum das Vorbringen der Kommission und von Mytilinaios zurückzuweisen war, das, wie es in Rn. 68 dieses Urteils wiedergegeben ist, die mit dem Rechtsmittel nicht angefochten wurde, lediglich ihren Standpunkt stützen sollte, dass DEI einen Vertrag, den sie für nicht mehr rentabel gehalten habe, nicht als staatliche Beihilfen darstellend habe kündigen können, um sich von ihrer Verpflichtung zu befreien.

62      Im Übrigen hat Mytilinaios die Feststellung in Rn. 85 des angefochtenen Urteils, wonach der zweite streitige Beschluss die Rechtsstellung und die Interessen von DEI als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 berühre, nicht bestritten.

63      Mit ihrer Beschwerde von 2013 hatte DEI geltend gemacht, dass die Kommission davon ausgehen müsse, dass die Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne – d. h. nicht die Entscheidung, ein Schiedsverfahren zu nutzen, sondern der Schiedsspruch – sie verpflichte, unter ihren Kosten liegende Tarife anzuwenden, und dass daher die Entscheidung, solche Tarife anzuwenden, nicht ihr als vom griechischen Staat kontrolliertes Unternehmen, sondern über das Schiedsgericht unmittelbar diesem Staat zuzurechnen sei.

64      Zwar war es Sache der Kommission, zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall war, doch kann dies nicht das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses dieses Unternehmens bezüglich des Beschlusses der Kommission in Frage stellen, mit dem die Beschwerde ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zurückgewiesen wurde. Eine andere Argumentation hätte zur Folge, dass die Wirksamkeit der Kontrolle staatlicher Maßnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen beeinträchtigt würde.

65      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen und somit der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C701/21 P und zum einzigen Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C739/21 P, mit denen ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV gerügt wird

66      Der zweite von Mytilinaios in der Rechtssache C‑701/21 P vorgebrachte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, von denen der zweite im Wesentlichen dem einzigen von der Kommission in der Rechtssache C‑739/21 P vorgebrachten Rechtsmittelgrund entspricht.

67      Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Mytilinaios im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 160 bis 163 und 185 bis 191 des angefochtenen Urteils gegen Art. 107 AEUV verstoßen und das Kriterium des privaten Kapitalgebers falsch angewandt.

68      Hierzu ist festzustellen, dass die mit diesem ersten Teil beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils auf der in den Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils aufgestellten Prämisse beruhen, dass der Schiedsspruch die staatliche Maßnahme sei, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne.

69      Da diese Randnummern mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Mytilinaios und dem einzigen Rechtsmittelgrund der Kommission beanstandet werden, sind dieser zweite Teil und dieser Rechtsmittelgrund als Erstes zu behandeln.

 Vorbringen der Parteien

70      Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Mytilinaios geltend, das Gericht habe in den Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass das in Rede stehende Schiedsgericht „als eine Einrichtung mit Befugnissen hoheitlicher Art“ einzustufen sei.

71      Sie weist insoweit darauf hin, dass das in Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes 4001/2011 vorgesehene Schiedsverfahren ein vertragliches Schiedsverfahren sei. Dieser Artikel bestimme nämlich, dass die RAE ein ständiges Schiedsgericht einrichte, bei dem Streitigkeiten im Bereich Energie infolge einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, d. h. einer Schiedsvereinbarung, die zwischen den beteiligten Parteien nach Art. 37 Abs. 2 dieses Gesetzes zu treffen sei, beigelegt werden könnten.

72      Nach Ansicht von Mytilinaios bedeutet der Umstand, dass die etwaige Beteiligung eines Schiedsgerichts an der Beilegung einer Streitigkeit gesetzlich vorgesehen sei, nicht, dass dieses Gericht auf der Grundlage dieses Gesetzes errichtet worden sei, wie das Gericht dies in Rn. 153 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt habe.

73      Sodann sei die vom Gericht in Rn. 156 dieses Urteils vorgenommene Beurteilung der Natur der Schiedssprüche der Schiedsgerichte im Sinne des Gesetzes 4001/2011 im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob diese Gerichte als staatliche Gerichte eingestuft werden könnten, nicht entscheidend, da sie den verbindlichen Charakter dieser Schiedssprüche betreffe, den das Gericht mit dem zwingenden Charakter der Zuständigkeit der Schiedsgerichte gleichsetze, d. h. der Verpflichtung, eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren vor diesen zu unterwerfen.

74      Des Weiteren genüge auch Rn. 157 dieses Urteils, die die Möglichkeit betreffe, die Schiedssprüche der Schiedsgerichte im Sinne des Gesetzes 4001/2011 vor einem ordentlichen Gericht anzufechten, nicht, um diese als staatliche Gerichte einzustufen. Ein Schiedsspruch unterliege nämlich nicht den ordentlichen Rechtsbehelfen, d. h. der Berufung und der Revision, denen die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte unterlägen, sondern der Aufhebungsklage, die speziell durch Art. 897 des Kodikas politikis dikonomias (griechische Zivilprozessordnung) eingeführt worden sei. Diese Aufhebungsklage könne nur aus begrenzten Gründen erhoben werden. Somit sehe das griechische Zivilverfahren eine gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen vor, die gegenüber der Kontrolle der Entscheidungen der ordentlichen Gerichte beschränkt sei, was zur Folge habe, dass das Zivilverfahren zwischen den beiden Streitentscheidungsmechanismen unterscheide. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen mache die Würdigung in Rn. 157 des angefochtenen Urteils die erheblichen Unterschiede deutlich, die Schiedsgerichte aufgrund ihrer Natur und ihrer Arbeitsweise im Vergleich zu ordentlichen Gerichten aufwiesen.

75      Schließlich wirft Mytilinaios dem Gericht vor, nicht geprüft zu haben, ob das in Rede stehende Schiedsgericht über eine zwingende Zuständigkeit verfügt habe. Nach der Rechtsprechung sei dies bei vertraglich eingesetzten Schiedseinrichtungen nicht der Fall, da für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung bestehe, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen, und die Träger der öffentlichen Gewalt des betreffenden Mitgliedstaats weder in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, einbezogen seien, noch von Amts wegen in den Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter eingreifen könnten. Vielmehr könne nur eine gesetzliche Bestimmung, die die Möglichkeit vorsehe, eine Streitigkeit einseitig der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu unterwerfen, diesem den Charakter eines staatlichen Gerichts verleihen. Im vorliegenden Fall enthalte zum einen das Gesetz 4001/2011 keine dahin gehende Bestimmung, und zum anderen sei die Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens ausschließlich auf die Vereinbarung der Parteien gestützt worden, ohne die DEI bzw. Mytilinaios zur Beilegung ihrer Streitigkeit die ordentlichen Gerichte hätte anrufen können.

76      Zur Stützung ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Kommission zunächst geltend, dass die in den Rn. 153, 155 und 156 des angefochtenen Urteils angeführten Kriterien – nämlich die Wahrnehmung gerichtlicher Funktionen durch die nach dem Gesetz 4001/2011 errichteten Schiedsgerichte, die mit den Funktionen der ordentlichen Gerichte identisch seien, die Anwendung der Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung durch diese Schiedsgerichte sowie die Rechtsverbindlichkeit ihrer Entscheidungen, die vollstreckbar seien und Rechtskraft entfalteten – für jedes in Griechenland stattfindende und griechischem Recht unterliegende Schiedsverfahren gälten.

77      Sodann zeige auch das in Rn. 157 dieses Urteils angeführte Kriterium, nämlich die Möglichkeit, einen Schiedsspruch eines nach Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 errichteten Schiedsgerichts vor einem ordentlichen Gericht anzufechten, keinerlei Besonderheit dieser Schiedsgerichte im Vergleich zu jedem anderen in Griechenland stattfindenden Schiedsverfahren. Insoweit macht die Kommission geltend, dass der Schiedsspruch eines solchen Schiedsgerichts zwar aus besonderen Gründen vor einem ordentlichen Gericht mit einem Antrag auf Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs angefochten werden könne, doch gelte dies auch für jeden anderen in Griechenland ergangenen Schiedsspruch. Somit lasse dieser Gesichtspunkt nicht nur keine Besonderheit der nach Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 errichteten Schiedsgerichte erkennen, sondern vielmehr unterscheide die begrenzte Möglichkeit, die Schiedssprüche dieser Gerichte anzufechten, diese von den Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, die im Allgemeinen zur Beanstandung der Tatsachen- oder rechtlichen Beurteilungen des erstinstanzlichen Gerichts mit der Berufung angefochten werden könnten.

78      Schließlich räumt die Kommission ein, dass der in Rn. 154 dieses Urteils genannte Gesichtspunkt, nämlich die Verpflichtung der Parteien, die sich dem Schiedsverfahren nach Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 zu unterwerfen bereit seien, die Mitglieder des Schiedsgerichts auf der Grundlage einer durch Beschluss des RAE‑Präsidenten erstellten Liste auszuwählen, dieses Schiedsverfahren tatsächlich von jedem anderen Schiedsverfahren unterscheide, da es keine allgemeine Verpflichtung gebe, die Parteien, die ein Schiedsverfahren in Griechenland in Anspruch nähmen, verpflichten würde, Mitglieder eines Schiedsgerichts auf der Grundlage einer speziellen Liste zu bestimmen. Dieser Gesichtspunkt stelle jedoch nur ein Detail des Verfahrens dar und weise keine Besonderheit auf, die es rechtfertigen würde, die in diesem Art. 37 vorgesehenen Schiedsgerichte einem ordentlichen griechischen Gericht gleichzustellen.

79      Die Kommission führt weiter aus, dass die Gleichstellung des in Rede stehenden Schiedsgerichts mit einem ordentlichen griechischen Gericht im Widerspruch zur Rechtsprechung zu Art. 267 AEUV stehe.

80      Diese Rechtsprechung unterscheide nämlich zwischen zwei Kategorien von Schiedsgerichten.

81      Die erste Kategorie umfasse vertragliche Schiedsgerichte, deren Zuständigkeit auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien beruhe und die nicht als Gerichte eines Mitgliedstaats angesehen würden. Diese Schiedsgerichte seien die Regel, da die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens im Allgemeinen der Zustimmung der Parteien bedürfe. In diesem Zusammenhang habe es der Gerichtshof abgelehnt, Einrichtungen, die mit Schiedsverfahren in Handelssachen, anderen Arten von Schiedsverfahren, die auf der Zustimmung der Parteien beruhten, bzw. Schiedsverfahren, die auf bilateralen Investitionsschutzabkommen beruhten, betraut seien, als Gerichte eines Mitgliedstaats anzuerkennen.

82      Die zweite Kategorie umfasse Schiedsgerichte, deren Zuständigkeit nach dem Gesetz und unabhängig vom Willen der Parteien zwingend sei und die als Gerichte eines Mitgliedstaats angesehen werden könnten, wenn die übrigen in Art. 267 AEUV festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. Insoweit habe der Gerichtshof in Ausnahmefällen anerkannt, dass ein Schiedsgericht mit gesetzlicher Grundlage, dessen Entscheidungen für die Parteien verbindlich seien und dessen Zuständigkeit nicht von der Zustimmung der Parteien abhänge, als Gericht eines Mitgliedstaats angesehen werden könne.

83      Nach Ansicht der Kommission gehören die Schiedsgerichte im Sinne von Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 zur ersten Kategorie von Gerichten, da die Parteien, um diesen Schiedsgerichten einen Rechtsstreit unterbreiten zu können, schriftlich zustimmen müssten, wie das Gericht im Übrigen u. a. in den Rn. 9, 90 und 232 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe. Im Übrigen hätten die griechischen Behörden weder in die Entscheidung von DEI und Mytilinaios für den Weg des Schiedsverfahrens noch von Amts wegen in den Ablauf des Schiedsverfahrens eingegriffen. Daraus folge, dass die Schiedsgerichte keine zwingende, d. h. vom Willen der Parteien unabhängige Zuständigkeit hätten.

84      Gestützt auf die fehlerhafte Gleichstellung des in Rede stehenden Schiedsgerichts mit den ordentlichen griechischen Gerichten habe das Gericht auch zu Unrecht angenommen, dass der Schiedsspruch als gerichtliche Entscheidung eine staatliche Maßnahme darstelle und dass die Kommission daher durch Prüfung der Höhe des streitigen Tarifs im Verhältnis zum Marktpreis hätte beurteilen müssen, ob dieser Schiedsspruch Mytilinaios einen Vorteil verschaffe. In Wirklichkeit hätte das Gericht die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts als eine Art der privaten Streitbeilegung ansehen und daher feststellen müssen, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers auf die Entscheidung von DEI, der Beilegung ihrer Streitigkeit mit Mytilinaios im Wege eines Schiedsverfahrens zuzustimmen, anwendbar gewesen sei, da diese Entscheidung von DEI als öffentliches Unternehmen im vorliegenden Fall die einzige staatliche Maßnahme gewesen sei.

85      DEI erwidert, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beruhe auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.

86      Erstens habe das Gericht nämlich das in Rede stehende Schiedsgericht und den Schiedsspruch nicht einem ordentlichen Gericht bzw. einer ordentlichen gerichtlichen Entscheidung „gleichgestellt“. In Wirklichkeit habe das Gericht in Rn. 150 des angefochtenen Urteils ausdrücklich zwischen dem Schiedsspruch und den Entscheidungen der ordentlichen griechischen Gerichte unterschieden und sich in Rn. 159 dieses Urteils darauf beschränkt, das Schiedsgericht „als eine Einrichtung mit Befugnissen hoheitlicher Art“ einzustufen. Im Übrigen könnten hoheitliche Befugnisse von zahlreichen anderen staatlichen Einrichtungen ausgeübt werden, ohne dass diese aus diesem Grund den Schiedsgerichten oder ordentlichen Gerichten „gleichgestellt“ würden. Darüber hinaus habe das Gericht, wie sich aus Rn. 149 des angefochtenen Urteils ergebe, geprüft, inwieweit das Schiedsgericht „einem ordentlichen griechischen Gericht [gleichzustellen] ist“, während es in Rn. 231 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass „der Schiedsspruch … mit Entscheidungen eines ordentlichen griechischen Gerichts vergleichbar … ist“.

87      Selbst wenn das Gericht das in Rede stehende Schiedsgericht tatsächlich einem ordentlichen griechischen Gericht gleichgestellt haben sollte, hätte es jedenfalls nur eine Parallele zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten in Bezug auf die spezifische und konkrete Frage der Überprüfung der Schiedssprüche der Schiedsgerichte im Licht der Vorschriften über staatliche Beihilfen und die Frage gezogen, ob durch einen Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe gewährt werden könne.

88      Zweitens führt DEI zu den vom Gericht in den Rn. 153 bis 157 des angefochtenen Urteils geprüften Merkmalen des in Rede stehenden Schiedsgerichts aus, Mytilinaios wende sich nur gegen die in den Rn. 153 und 157 dieses Urteils genannten Merkmale sowie gegen den Umstand, dass das Gericht den nicht zwingenden Charakter der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht berücksichtigt habe.

89      Insoweit weist DEI zunächst darauf hin, dass Mytilinaios bestreite, dass das Schiedsgericht gemäß Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 errichtet worden sei. In Wirklichkeit habe das Gericht aber in Rn. 153 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Merkmal, dass das Schiedsgericht einem ordentlichen Gericht gleichstehe, darin bestehe, dass es „eine gerichtliche Funktion wahr[nimmt], die mit der Funktion der ordentlichen Gerichte übereinstimmt“, und dass „die Eröffnung des Schiedsverfahrens deren Zuständigkeit entfallen lässt“. Der Verweis in dieser Rn. 153, in einem untergeordneten Satz, auf „nach Art. 37 des [Gesetzes 4001/2011] errichtete Schiedsgerichte“ bezwecke lediglich, die Beurteilung des Gerichts auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Schiedsgericht zu beschränken.

90      Sodann vertritt DEI zu dem in Rn. 157 des angefochtenen Urteils geprüften, die begrenzte gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen betreffenden Merkmal des Schiedsgerichts die Auffassung, dass das Vorbringen von Mytilinaios unzulässig sei, da diese nicht erkläre, weshalb die „begrenzte gerichtliche Kontrolle“ die auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgeübte Kontrolle bezüglich der Schiedssprüche von der Kontrolle bezüglich der Entscheidungen der ordentlichen Gerichte unterscheiden sollte.

91      Jedenfalls sei dieses Vorbringen unbegründet. Erstens sei der Umstand, dass die Kontrolle des Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) bezüglich des Schiedsspruchs begrenzter sei als die Kontrolle bei einem „gewöhnlichen“ Rechtsmittel, für die Beurteilung, ob durch diesen Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe gewährt werden könne, unerheblich. Der Gerichtshof habe nämlich im Urteil vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon (C‑332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 68), entschieden, dass eine staatliche Beihilfe durch eine einstweilige Anordnung eines ordentlichen griechischen Gerichts gewährt werden könne, obwohl die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeübte gerichtliche Kontrolle begrenzt sei. Zweitens macht DEI geltend, dass der Verstoß eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung zu den – begrenzten – Gründen gehöre, aus denen die Aufhebung eines solchen Schiedsspruchs beantragt werden könne. Da das Verbot staatlicher Beihilfen gerade zur öffentlichen Ordnung gehöre, gehe das Vorbringen von Mytilinaios ins Leere. Drittens beweise der Umstand, dass das griechische Recht eine gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen durch ein ordentliches Gericht infolge einer Klage vorsehe, die eine Partei, die vor einem Schiedsgericht unterlegen sei, erhoben habe, dass diese Schiedssprüche nicht vollstreckt werden könnten, ohne dass sie von einem ordentlichen staatlichen Gericht „bestätigt“ worden seien. Somit werde eine schiedsgerichtliche Entscheidung nicht lediglich als solche vollstreckt, sondern vielmehr als Entscheidung, die von einem ordentlichen Gericht bestätigt worden sei. Im Übrigen sei die Voraussetzung der Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme im Fall einer „Beteiligung“ von „Trägern öffentlicher Gewalt“ am Erlass dieser Maßnahme erfüllt. Das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen), das im vorliegenden Fall entschieden und die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs abgewiesen habe, stelle unbestreitbar einen solchen Träger öffentlicher Gewalt dar.

92      Was schließlich den Umstand betrifft, dass das Gericht das Kriterium der zwingenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht berücksichtigt habe, macht DEI geltend, Mytilinaios erläutere nicht, weshalb dieses für die Anwendung von Art. 267 AEUV legitime Kriterium auch erfüllt sein müsste, damit Schiedssprüche für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in entsprechender Weise behandelt würden wie die Entscheidungen ordentlicher Gerichte.

93      Jedenfalls sei dieses Vorbringen unbegründet.

94      Zum einen beziehe sich Art. 267 AEUV nämlich auf ein „Gericht eines Mitgliedstaats“, während Art. 107 Abs. 1 AEUV „staatliche oder aus staatlichen Mitteln“ gewährte Beihilfen erwähne. Der Gerichtshof habe aber entschieden, dass ein breites Spektrum von Einrichtungen, die hoheitliche Befugnisse ausübten, unter den Begriff „Staat“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung falle, ohne jedoch eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen zu können. Im vorliegenden Fall stelle sich nicht die Frage, ob das in Rede stehende Schiedsgericht als „Gericht eines Mitgliedstaats“ gehandelt habe, sondern ob es als „Einrichtung mit Befugnissen hoheitlicher Art“ angesehen werden könne. Um diese Prüfung vorzunehmen, habe das Gericht eine Parallele zum Fall der Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts gezogen. Im Übrigen bestehe das charakteristische Merkmal der Einrichtungen, die „Befugnisse hoheitlicher Art“ ausübten, darin, dass ihr Wille – wie der im Schiedsspruch zum Ausdruck gebrachte, vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) bestätigte – einseitig durchgesetzt werde.

95      Zum anderen stellten die Schiedssprüche der Schiedsgerichte unabhängig davon, ob diese aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder aufgrund eines bilateralen Investitionsschutzabkommens geschaffen worden seien, Maßnahmen dar, mit denen eine staatliche Beihilfe gewährt werden könne. Insoweit weist DEI darauf hin, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C‑638/19 P, EU:C:2022:50), ergangen sei und in der es um einen dem Staat zuzurechnenden Schiedsspruch gegangen sei, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht zwingend gewesen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

96      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt hat, dass „das Schiedsgericht [mit dem Schiedsspruch] eine rechtsverbindliche Entscheidung zur Festsetzung des streitigen Tarifs getroffen [hat], der geeignet war, der Streithelferin einen Vorteil zu verschaffen, sofern er nicht den normalen Marktbedingungen entsprach, und daher eine staatliche Beihilfe darstellen konnte, die von der Hellenischen Republik nicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV angemeldet worden war“, und zum anderen, dass „das bei der RAE nach Art. 37 des [Gesetzes 4001/2011] errichtete Schiedsgericht, das dort durchgeführte Schiedsverfahren und dessen Bescheide ähnliche Merkmale aufweisen, wie sie bei den ordentlichen griechischen Gerichten, den dort anhängigen Rechtsstreitigkeiten und deren Entscheidungen festzustellen sind“.

97      Zur Stützung dieser Schlussfolgerung hat das Gericht in den Rn. 153 bis 157 des angefochtenen Urteils fünf Kriterien geprüft, um in Rn. 158 dieses Urteils festzustellen, dass „die gemäß Art. 37 des [Gesetzes 4001/2011] errichteten und tätigen Schiedsgerichte fester Bestandteil des staatlichen griechischen Gerichtssystems sind“, und in Rn. 159 des Urteils, dass das in Rede stehende Schiedsgericht „ebenso wie ein ordentliches griechisches Gericht als eine Einrichtung mit Befugnissen hoheitlicher Art einzustufen [ist]“.

98      Das Gericht konnte daher entsprechend der Würdigung in den Rn. 151 bis 159 des angefochtenen Urteils in Rn. 160 dieses Urteils feststellen, dass der streitige Tarif, wie er durch den Schiedsspruch festgesetzt worden sei, eine nicht angemeldete staatliche Maßnahme darstelle.

99      Daraus folgt, dass das Gericht entschieden hat, dass das Schiedsgericht der RAE als eine Einrichtung mit Befugnissen hoheitlicher Art einzustufen sei und dass dessen Entscheidungen der Hellenischen Republik daher allein deshalb im Sinne von Art. 107 AEUV zugerechnet werden könnten, weil dieses Schiedsgericht fester Bestandteil des staatlichen griechischen Gerichtssystems sei, da es einem ordentlichen griechischen Gericht gleichgestellt werden könne. Diese Erwägungen sind jedoch rechtsfehlerhaft.

100    Was als Erstes die Kriterien betrifft, die das Gericht in den Rn. 153 bis 157 des angefochtenen Urteils herangezogen hat, um das in Rede stehende Schiedsgericht einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichzustellen, so besteht das erste dieser Kriterien darin, dass die nach Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 errichteten Schiedsgerichte eine gerichtliche Funktion wahrnähmen, die mit der Funktion der ordentlichen Gerichte übereinstimme, und Letztere sogar ersetzten, da die Eröffnung des Schiedsverfahrens deren Zuständigkeit entfallen lasse, das zweite darin, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts, die aus einer durch Beschluss des RAE‑Präsidenten erstellten Liste ausgewählt würden, vor ihrer Ernennung ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nachweisen müssten, das dritte darin, dass für die Verfahren vor den Schiedsgerichten u. a. die Bestimmungen der griechischen Zivilprozessordnung und ergänzend die RAE‑Schiedsordnung gälten, das vierte darin, dass die Entscheidungen der Schiedsgerichte rechtsverbindlich seien, Rechtskraft entfalteten und gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Zivilprozessordnung vollstreckbar seien, und das fünfte darin, dass die Entscheidungen der Schiedsgerichte vor einem ordentlichen Gericht angefochten werden könnten.

101    Wie die Kommission geltend macht und wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erlaubt es jedoch keins dieser Kriterien, die in Art. 37 des Gesetzes 4001/2011 vorgesehenen Schiedsgerichte von jedem anderen vertraglichen Schiedsgericht zu unterscheiden.

102    Erstens tritt nämlich jedes vertragliche Schiedsgericht an die Stelle der ordentlichen Gerichte, zweitens ist das Verfahren vor einem solchen Gericht normalerweise durch das Gesetz geregelt, das drittens seinen Entscheidungen bindenden Charakter, Rechtskraft und die Eigenschaft als Vollstreckungstitel verleihen kann, und viertens können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen vor einem ordentlichen Gericht angefochten werden.

103    In diesem Zusammenhang kennzeichnet zwar der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Mitglieder des Schiedsgerichts aus einer durch Beschluss des Präsidenten der RAE erstellten Liste ausgewählt werden und vor ihrer Ernennung ihre Unabhängigkeit und ihre Unparteilichkeit nachweisen müssen, das Schiedsgericht der RAE, wie die Kommission einräumt, gegenüber anderen vertraglichen Schiedsgerichten, deren Mitglieder nicht zwingend aus einer Liste wie der von diesem Präsidenten erstellten ausgewählt werden. Dieser Umstand allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sich dieses Schiedsgericht von jedem anderen vertraglichen Schiedsgericht unterscheidet, da er nur einen rein verfahrensrechtlichen Aspekt darstellt, der die Funktion oder die Natur dieses Gerichts nicht berührt.

104    Als Zweites hat das Gericht, wie Mytilinaios und die Kommission geltend machen, einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht geprüft hat, ob das Schiedsgericht der RAE – wie dies bei Gerichten, die Teil eines staatlichen Gerichtssystems sind, grundsätzlich der Fall ist – über eine zwingende Zuständigkeit verfügte, die somit nicht allein vom Willen der Parteien abhing.

105    Dieser Gesichtspunkt hätte das Gericht tatsächlich zu der Annahme veranlassen können, dass sich das Schiedsgericht der RAE von einem vertraglichen Schiedsgericht unterscheidet, dessen Zuständigkeit sich auf eine Schiedsvereinbarung stützt, d. h. auf eine spezifische Vereinbarung, die die Parteiautonomie widerspiegelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 27, und vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    In Anbetracht des Vorstehenden und unabhängig von allen anderen Erwägungen hat das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass das Schiedsgericht der RAE einem ordentlichen Gericht gleichgestellt werden könne und dass der Schiedsspruch eine staatliche Maßnahme sei, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne.

107    Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen von DEI nicht in Frage gestellt werden.

108    Zunächst ist die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C‑638/19 P, EU:C:2022:50), ergangen ist.

109    Zum einen war nämlich das Schiedsgericht, das den Schiedsspruch erlassen hat, um den es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, kein vertragliches Schiedsgericht, sondern ein auf der Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzabkommens errichtetes Schiedsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung, auf die im Wesentlichen in den Rn. 143 und 144 des genannten Urteils hingewiesen wird, beruht aber die Zustimmung eines Mitgliedstaats zu der Möglichkeit, dass gegen ihn im Rahmen eines in einem bilateralen Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens eine Streitigkeit anhängig gemacht wird, im Unterschied zu der Zustimmung, die im Rahmen eines vertraglichen Schiedsverfahrens gegeben worden wäre, nicht auf einer spezifischen Vereinbarung, die die Parteiautonomie widerspiegelt, sondern leitet sich aus einem zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen Vertrag her, in dessen Rahmen diese Staaten allgemein und im Voraus übereingekommen sind, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung und Auslegung des Unionsrechts betreffen können, zugunsten des Schiedsverfahrens der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen.

110    Zum anderen hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a. (C‑638/19 P, EU:C:2022:50), auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission im betreffenden Fall in zeitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 108 AEUV zuständig war. Zu diesem Zweck hat er in Rn. 123 dieses Urteils festgestellt, dass das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Gewährung der Beihilfe ist. Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 124 des Urteils im Wesentlichen festgestellt, dass ein solcher Anspruch erst durch den betreffenden Schiedsspruch zuerkannt worden war, doch hat er daraus keineswegs abgeleitet, dass dieser Schiedsspruch als solcher eine staatliche Beihilfe darstellte. Vielmehr hat der Gerichtshof, wie aus den Rn. 80 und 131 des Urteils hervorgeht, klargestellt, dass er im Rahmen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht dafür zuständig war, über die Frage zu entscheiden, ob die in dieser Rechtssache in Rede stehende Maßnahme, nämlich der Schiedsspruch, in materieller Hinsicht eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellte.

111    Sodann kann der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs von einem griechischen Gericht wie dem Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen) abgewiesen wurde, nicht bedeuten, dass dieser Schiedsspruch allein aus diesem Grund dem griechischen Staat zugerechnet werden kann. Die gerichtliche Kontrolle durch dieses Gericht bezieht sich nämlich nur auf die Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs, der eine Handlung bleibt, die allein dem Schiedsgremium, das ihn erlassen hat, zuzurechnen ist. Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine staatliche Beihilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden kann, da eine solche Einführung Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegt, die dem Richteramt fremd sind (Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 76). Daher kann das Vorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht genügen, um den Schiedsspruch, wie er durch diese Entscheidung bestätigt wurde, als eine Maßnahme einzustufen, die eine staatliche Beihilfe darstellen kann.

112    Schließlich steht die Behauptung von DEI, das Gericht habe das Schiedsgericht der RAE in Wirklichkeit nicht einem Gericht gleichgestellt, offensichtlich im Widerspruch zu Rn. 160 des angefochtenen Urteils, in der eindeutig festgestellt wird, dass „das Schiedsgericht einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichzustellen ist“.

113    Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die Kommission in Anbetracht insbesondere der Besonderheiten der Streitigkeit zwischen DEI und Mytilinaios und der Besonderheiten der Aufgabe, die diese Parteien freiwillig dem Schiedsgericht der RAE übertragen hatten, zu Recht zum einen die Auffassung vertreten hat, dass die einzige staatliche Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe darstellen könne, die Entscheidung von DEI gewesen sei, die Schiedsvereinbarung mit Mytilinaios zu schließen, da DEI vom griechischen Staat kontrolliert werde, und zum anderen, dass für die Feststellung, ob diese Entscheidung Mytilinaios einen Vorteil verschafft habe, zu prüfen gewesen sei, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer diese Entscheidung unter normalen Marktbedingungen zu den gleichen Bedingungen getroffen hätte.

114    Etwas anderes hätte insoweit gelten können, wenn das Schiedsverfahren in seinem gesamten Ablauf, vom Abschluss der Schiedsvereinbarung bis zum Schiedsspruch, das Ergebnis eines Schemas gewesen wäre, das der griechische Staat den betroffenen Unternehmen auferlegt hätte, um dieses Verfahren zur Umgehung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu verwenden. Ein privater Wirtschaftsteilnehmer hätte nämlich unter normalen Marktbedingungen nicht zugestimmt, sich in ein solches Schema einzufügen. DEI hat jedoch nicht vorgetragen, dass ihr der Abschluss der Schiedsvereinbarung mit Mytilinaios gegen ihren Willen vom griechischen Staat auferlegt worden wäre, um Mytilinaios eine staatliche Beihilfe zu gewähren.

115    Nach alledem sind der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes von Mytilinaios und der einzige Rechtsmittelgrund der Kommission begründet, so dass ihnen stattzugeben ist.

116    Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der dritte Rechtsmittelgrund von Mytilinaios geprüft zu werden bräuchten.

 Zu den Klagen vor dem Gericht

117    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

118    Dies ist vorliegend beim dritten und beim vierten Klagegrund sowie beim ersten und beim zweiten Teil des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T‑740/17 der Fall, mit denen DEI der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen hat, gegen Art. 107 AEUV verstoßen zu haben, da sie im zweiten streitigen Beschluss den streitigen Tarif, wie er sich aus dem Schiedsspruch ergebe, nicht geprüft habe, bevor sie das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen und sich auf die Prüfung beschränkt habe, ob ein privater Wirtschaftsteilnehmer unter normalen Marktbedingungen unter den gleichen Umständen die Schiedsvereinbarung zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.

119    Es genügt nämlich der Hinweis, dass das Gericht in den Rn. 9, 90 und 232 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass DEI und Mytilinaios das Schiedsgericht der RAE freiwillig angerufen hätten, und diese Feststellung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht beanstandet worden ist. Folglich war die Kommission aus den in den Rn. 96 bis 105 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unter den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls nicht verpflichtet, den Inhalt des Schiedsspruchs zu prüfen, um zu überprüfen, ob die Entscheidung von DEI, die Schiedsvereinbarung abzuschließen, Mytilinaios einen Vorteil im Sinne von Art. 107 AEUV verschafft hatte.

120    Daher sind der dritte und der vierte Klagegrund sowie der erste und der zweite Teil des fünften Klagegrundes in der Rechtssache T‑740/17 zurückzuweisen.

121    Dagegen hat das Gericht weder die übrigen Teile dieses fünften Klagegrundes noch die übrigen Klagegründe in der Rechtssache T‑740/17 geprüft, d. h. den ersten Klagegrund, mit dem eine falsche Auslegung des Urteils vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C‑228/16 P, EU:C:2017:409) gerügt wird, den zweiten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe ihre Verpflichtungen aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 und insbesondere den nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Anspruch von DEI auf rechtliches Gehör verletzt, den sechsten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Kommission habe gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoßen, indem sie offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kriteriums des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und der Anwendung dieses Kriteriums begangen habe, und den siebten Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, da die Kommission der ersten Beschwerde, die DEI im Jahr 2012 nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingelegt habe, nicht weiter nachgegangen sei, weil diese infolge des Schiedsspruchs angeblich gegenstandslos geworden sei, gerügt werden.

122    Da die Prüfung dieser Teile und Klagegründe komplexe Tatsachenwürdigungen erfordert, für die der Gerichtshof nicht über alle erforderlichen tatsächlichen Angaben verfügt, ist der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Teile und Klagegründe nicht zur Entscheidung reif, so dass die Sache zur Entscheidung hierüber an das Gericht zurückzuverweisen ist.

123    [berichtigt mit Beschluss vom 7. Juni 2024] Schließlich ist es Sache des Gerichts, die Konsequenzen aus der Aufhebung des angefochtenen Urteils für die Klagen zu ziehen, die Gegenstand der Rechtssachen T‑639/14 RENV und T‑352/15 sind, einschließlich der Anträge der Kommission auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache in diesen Rechtssachen.

 Kosten

124    Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. September 2021, DEI/Kommission (T639/14 RENV, T352/15 und T740/17, EU:T:2021:604), wird aufgehoben.

2.      Die Sachen T639/14 RENV, T352/15 und T740/17 werden zur Entscheidung über die vor dem Gericht der Europäischen Union geltend gemachten Klagegründe und Argumente, über die der Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden hat, an das Gericht zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Griechisch.