Language of document : ECLI:EU:C:2024:154

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 22. Februar 2024(1)

Rechtssache C76/22

QI

gegen

Santander Bank Polska S.A.

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie [Rayongericht Warschau-Wola, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 25 Abs. 1 – Vorzeitige Rückzahlung des Kredits – Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits – Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‛ – Methode zur Berechnung der Ermäßigung“






1.        Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU(2) sieht für Verbraucher das Recht vor, ihre Verbindlichkeiten aus einem Wohnimmobilienkreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen (mit einer Ermäßigung der Zinsen und der Kosten für die verbleibende Vertragslaufzeit).

2.        Der Gerichtshof hat bereits über die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits entschieden, die dem Verbraucher bei einer vorzeitigen Rückzahlung bei dieser Art von Verträgen zusteht(3). Bald wird er sich auch mit der anderen Seite der Gleichung zu befassen haben: die (eventuelle) Entschädigung des Kreditgebers für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten(4).

3.        Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um bestimmte Erläuterungen zu den dem Verbraucher zustehenden Rechten. Insbesondere möchte es wissen, nach welcher Methode im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zu berechnen ist.

I.      Rechtlicher Rahmen. Richtlinie 2014/17

4.        Im 66. Erwägungsgrund heißt es:

„Die Fähigkeit eines Verbrauchers, den Kredit vor Ablauf des Kreditvertrags zurückzuzahlen, kann eine wichtige Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und der Freizügigkeit der Unionsbürger spielen sowie dazu beitragen, die erforderliche Flexibilität während der Laufzeit des Kreditvertrags zu gewähren, um die Finanzstabilität im Einklang mit den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität zu fördern. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Grundsätzen und Bedingungen, unter denen Verbraucher ihren Kredit zurückzahlen können, und den Bedingungen, unter denen solche vorzeitigen Rückzahlungen erfolgen können. Bestimmte Standards in Bezug auf die vorzeitige Kreditrückzahlung sind – unter Berücksichtigung der Vielfalt der Hypothekarkreditmechanismen und des Spektrums an verfügbaren Produkten – auf Unionsebene von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, sich ihrer Verpflichtungen vor dem im Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu entledigen, und vertrauensvoll Angebote vergleichen können, um das Produkt zu finden, das ihren Erfordernissen am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entweder durch Rechtsvorschriften oder auf andere Weise, z. B. mittels Vertragsbestimmungen, gewährleisten, dass die Verbraucher ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung haben. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen können. Diese Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt, das von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu spezifizieren ist. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. In den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen kann vorgesehen werden, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine Entschädigung hat, sollte es eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits im Einklang mit den nationalen Entschädigungsvorschriften sein. Die Entschädigung darf den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigen.“

5.        Art. 25 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

(2)      Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes oder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten.

(3)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann; sie verhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist.

(4)      Beabsichtigt ein Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen, so erteilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Eingang des Antrags die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger. Diese Informationen müssen mindestens eine Quantifizierung der Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags für den Verbraucher enthalten sowie etwaige herangezogene Annahmen klar angeben. Alle herangezogenen Annahmen müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein.

(5)      Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.“

II.    Sachverhalt, Rechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

6.        QI schloss am 15. September 2017 als Verbraucherin einen Wohnimmobilienkreditvertrag über 106 600 polnische Zloty (PLN) mit dem Rechtsvorgänger der Santander Bank Polska S. A. (im Folgenden: Santander Bank).

7.        Der Vertrag sah eine Laufzeit von 360 Monaten sowie eine Provision für die Kreditgewährung in Höhe von 2,50 % des Kreditbetrags(5) vor. Die Provision wurde als ein Teil der Gesamtkosten des Kredits aufgeführt.

8.        Am 4. April 2019, d. h. nach Ablauf von 19 Monaten seit Abschluss des Kreditvertrags, zahlte QI den gesamten Kredit vorzeitig zurück.

9.        Nach Ansicht von QI ist die Santander Bank verpflichtet, ihr die Provision für die Kreditgewährung anteilig für einen Zeitraum von 341 Monaten zu erstatten. Sie macht diesen Betrag, der sich ihren Angaben nach auf 2 462,78 PLN beläuft, bei der Santander Bank geltend.

10.      Am 20. Juli 2020 lehnte die Santander Bank die Forderung von QI ab. Sie bringt vor, die Provision für die Kreditgewährung habe einmaligen Charakter und sei von der Pflicht zur anteilmäßigen Erstattung ausgenommen.

11.      Vorsorglich weist die Santander Bank darauf hin, dass, wenn die Provision für die Kreditgewährung teilweise erstattet werden müsste, der Erstattungsbetrag nicht proportional zum Verhältnis der Zeiträume zu berechnen wäre, sondern proportional zu der zu erwartenden Vergütung des Kreditgebers für die Nutzung der Finanzierung durch den Verbraucher.

12.      In diesem Zusammenhang legt der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen), der über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.      Ist Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 in der gleichen Weise wie Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG auszulegen, d. h. dahin, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten eines Hypothekenkredits im Fall seiner vorzeitigen Rückzahlung alle Kosten umfasst, die dem Verbraucher auferlegt wurden, insbesondere auch die Provision für die Kreditgewährung?

2.      Ist die in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Verpflichtung zur Ermäßigung der Gesamtkosten eines Hypothekenkredits im Fall seiner vorzeitigen Rückzahlung dahin auszulegen, dass die Gesamtkosten des Hypothekenkredits proportional zum Verhältnis zu ermäßigen sind, in dem der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits und dem ursprünglich vereinbarten Termin der Kreditrückzahlung auf der einen Seite zu dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum zwischen der Auszahlung des Kredits und dem Termin seiner vollständigen Rückzahlung auf der anderen Seite steht, oder muss die Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits dem entgangenen Gewinn des Kreditgebers entsprechen, d. h. dem Verhältnis der zur Rückzahlung ausstehenden Zinsen nach der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits (geschuldet für den Zeitraum ab dem Folgetag nach der tatsächlichen vollständigen Rückzahlung bis zum Tag der ursprünglich vereinbarten vollständigen Rückzahlung) zu den Zinsen, die für die gesamte ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Kreditvertrags (vom Tag der Auszahlung des Kredits bis zum Tag seiner vereinbarten vollständigen Rückzahlung) geschuldet waren?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

13.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 5. Februar 2022 beim Gerichtshof eingegangen.

14.      Das Verfahren vor dem Gerichtshof wurde bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache C‑555/21, UniCredit Bank Austria, ausgesetzt.

15.      Nach der Verkündung des Urteils am 9. Februar 2023 informierte der Gerichtshof das vorlegende Gericht hierüber und fragte, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen angesichts des Urteilsinhalts aufrechterhalten wolle.

16.      Am 22. März 2023 antwortete das vorlegende Gericht dem Gerichtshof, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

17.      QI, die Santander Bank, die tschechische, die italienische, die polnische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

18.      Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht für erforderlich erachtet.

IV.    Würdigung

A.      Methoden zur Berechnung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits unter der Annahme, dass der Betrag der Provision für die Kreditgewährung unter die Erstattungspflicht fällt

19.      Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehen sich die vorliegenden Schlussanträge nur auf die zweite Vorlagefrage.

20.      Der Gerichtshof wird diese Frage logischerweise nur dann zu beantworten haben, wenn er der Auffassung ist, dass die Provision für die Kreditgewährung zu den Kosten zählt, die unter das in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Recht auf Ermäßigung fallen, was Gegenstand der ersten Vorlagefrage ist.

21.      Als Arbeitshypothese werde ich daher davon ausgehen, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird. Sollte sie verneint werden, sind meine Ausführungen überflüssig.

22.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass er für den Fall, dass der Verbraucher seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditgeber vorzeitig erfüllt, eine Methode zur Berechnung der Ermäßigung(6) der Gesamtkosten des Kredits (bzw. eines Bestandteils dieser Gesamtkosten) festlegt.

23.      Insbesondere fragt es, ob zwei Kriterien bzw. Methoden zur Bestimmung des Betrags, um den die Provision für die Kreditgewährung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung proportional zu ermäßigen ist, mit der Richtlinie 2014/17 vereinbar sind(7).

24.      Bei der ersten Methode entspricht die Ermäßigungsquote dem Quotienten, der sich aus folgender Division ergibt:

–        Anzahl der Tage im Zeitraum ab dem Folgetag nach der vorzeitigen Rückzahlung bis zum Tag der vertraglich vereinbarten Rückzahlung des gesamten Kredits geteilt durch die

–        Anzahl der Tage im Zeitraum ab dem Tag der Auszahlung des Kredits bis zum vereinbarten Tag der Rückzahlung des gesamten Kredits(8).

25.      Bei der zweiten Methode ist die Ermäßigung proportional zu dem Verhältnis (Quotient):

–        der vom Gläubiger nicht vereinnahmten Zinsen (für den Zeitraum ab dem Tag der vorzeitigen Rückzahlung bis zum Tag der ursprünglich vereinbarten vollständigen Rückzahlung)

–        zum Gesamtbetrag der Zinsen (für den Zeitraum ab der Auszahlung des Kredits bis zum vereinbarten Tag der vollständigen Rückzahlung des Kredits)(9).

26.      QI spricht sich für die erste der dargestellten Methoden aus und macht geltend, die zweite sei nicht praktikabel. Sie weist darauf hin, dass auf dem polnischen Markt Hypothekendarlehen zu variablen Zinssätzen vergeben würden. Es sei daher nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, welche Zinsen der Kreditgeber nach dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits erzielen werde(10).

27.      Die Kommission, die dieselbe Methode bevorzugt, stützt ihre Auffassung auf den Umstand, dass die Richtlinie 2014/17 keine Hinweise auf eine bestimmte Methode enthalte. Aus diesem Fehlen einer entsprechenden Regelung leitet sie ab, dass „der Unionsgesetzgeber die Ermäßigung als einfache Folge der vorzeitigen Tilgung ansieht, so dass ihre Berechnung seiner Überzeugung nach keine Schwierigkeiten bereitet“(11).

28.      Nach Ansicht der italienischen, der polnischen und der portugiesischen Regierung wurde mit der Richtlinie 2014/17 nicht die Absicht verfolgt, diesen Aspekt zu regeln, der daher den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibe(12). Von diesem gemeinsamen Standpunkt aus vertreten sie Folgendes:

–        Die polnische Regierung spricht sich für eine lineare Proportionalität aus, da diese Methode „für die Verbraucher verständlicher und transparenter, leicht anwendbar und vorhersehbar“ sei und dem Ziel entspreche, den Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu bieten(13).

–        Die italienische Regierung nimmt nicht Stellung, schließt allerdings aus, dass für alle Kosten, bei denen gemäß Art. 25 der Richtlinie 2014/17 eine Ermäßigung zur Anwendung komme, das gleiche Berechnungskriterium eingesetzt werden müsse; weiterhin hat ihres Erachtens ein etwaiges einheitliches Berechnungskriterium nicht unbedingt der linearen Proportionalität zu entsprechen(14).

–        Die portugiesische Regierung lässt die Frage offen(15).

29.      Die Santander Bank spricht sich für die Verwendung der zweiten Methode aus, da diese proportional zum entgangenen Gewinn des Kreditgebers sei(16).

30.      Aus den Gründen, die ich erläutern werde, bin ich der Ansicht, dass die Richtlinie 2014/17 keine Entscheidung für eines der beiden vorgeschlagenen Kriterien trifft. Sie regelt nämlich nicht, nach welcher Methode der Teil der Gesamtkosten des Kredits zu berechnen ist, um den die Kosten zu ermäßigen sind (bzw. die an den Verbraucher zurückzuzahlen sind), wenn dieser seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt.

31.      In gewisser Weise deckt sich dieser Standpunkt mit der Auffassung, die das vorlegende Gericht im Rahmen der Begründung, warum es das Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte, in Bezug auf die zweite Vorlagefrage zum Ausdruck gebracht hat. In seiner Antwort vom 22. März 2023 erklärt das vorlegende Gericht, es halte das Vorabentscheidungsersuchen aufrecht, „weil beide für die Ermäßigung der Kosten dargestellten Optionen als zulässig angesehen werden können“, obwohl es selbst, wie es hinzufügt, „zu einer proportionalen Ermäßigung neigt“.

B.      Auslegung der Richtlinie 2014/17

1.      Wortlaut

32.      Der Wortlaut der Richtlinie 2014/17 enthält keine Hinweise, wie die Ermäßigung der Gesamtkosten eines Kredits, der vor dem vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt wird, zu berechnen ist.

33.      Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 nennt lediglich den Gegenstand der Ermäßigung (die Gesamtkosten des Kredits), die Bestandteile, auf die sich die Ermäßigung bezieht (Zinsen und sonstige Kosten), und die zeitliche Abgrenzung dieser Bestandteile (verbleibende Laufzeit des Vertrags).

34.      Art. 25 Abs. 4 schreibt vor, dass dem Verbraucher, der eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt, „die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen“ zur Verfügung zu stellen sind. Im Anschluss wird der Mindestinhalt dieser Informationen festgelegt, ohne dass eine Berechnungsmethode angeführt wird.

35.      In Art. 13 der Richtlinie 2014/17, der die allgemeinen Informationen, die der Kreditgeber über den Kreditvertrag bereitzustellen hat, regelt, heißt es in Abs. 1 Buchst. k, dass diese Informationen „eine Beschreibung der für eine vorzeitige Rückzahlung unmittelbar geltenden Bedingungen“ enthalten muss, ohne dass diese Bedingungen näher genannt werden.

36.      Eine spezifische Berechnungsmethode findet sich ebenso wenig in dem Europäischen standardisierten Merkblatt (ESIS-Merkblatt)(17), in dem unter Nr. 9 das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und der Hinweis festgeschrieben werden, dass, falls zutreffend, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen sind(18).

2.      Vorarbeiten

37.      Im Unionsrecht wurden Verbraucherkredite im Allgemeinen zuerst mit der Richtlinie 87/102/EWG(19) geregelt, auf die die Richtlinie 2008/48/EG(20) folgte. Allerdings schaffte erst die Richtlinie 2014/17 einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge, die durch eine Hypothek oder eine vergleichbare für Wohnimmobilien genutzte Sicherheit gesichert sind.

38.      Die drei genannten Richtlinien sehen das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits vor(21). Insoweit stimmen die entsprechenden Vorarbeiten in folgenden Punkten überein:

–        Die Frage, ob ein solches Recht in einem Unionsrechtsakt verankert werden sollte, war zum einen aufgrund der unterschiedlichen Lösungen in den Mitgliedstaaten und zum anderen aufgrund der Schwierigkeit, einen Ausgleich zwischen allen beteiligten Interessen zu finden, umstritten(22).

–        Es gab keine Debatte über die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits. Diese Ermäßigung, die der Richtlinie 87/102 zufolge „angemessen“ zu sein hat, wird nach den beiden anderen Richtlinien auf Zinsen und Kosten angewandt, und der Gerichtshof hat für jede dieser Richtlinien die Einzelheiten festgelegt(23).

39.      Der Vorschlag, ein einheitliches Kriterium für die Berechnung der Ermäßigung festzulegen, bestand lediglich in Bezug auf die Richtlinie 87/102 und ihre etwaige Neufassung(24). Sofern ich nicht falschliege, wurde er weder in den Verhandlungen über die Richtlinie 2008/48 noch in der Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge wieder aufgegriffen(25).

3.      Zusammenhang

40.      Auch bei einer systematischen Auslegung kann in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 kein spezifisches Kriterium zur Bestimmung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits ermittelt werden.

41.      Ich habe an anderer Stelle dargelegt, dass die Richtlinie 2014/17 eine unvollständige Regelung der Wohnimmobilienkreditverträge enthält und durch sie, von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, nur eine minimale Harmonisierung erfolgt(26).

42.      Der Unionsgesetzgeber erkennt das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits an und legt fest, dass die Ausübung dieses Rechts mit einer Verringerung der geschuldeten Gesamtkosten einhergeht. Jedoch überlässt er es den Mitgliedstaaten, wie sie dieses Recht gewährleisten(27) und ob sie die Ausübung des Rechts an Bedingungen knüpfen, und räumt ihnen in dieser Hinsicht einen großen Handlungsspielraum ein(28).

43.      Obwohl die Berechnungsmethode für die Anpassung der Gesamtkosten des Kredits nicht ausdrücklich als einer der Bereiche aufgelistet wird, in denen die einzelnen nationalen Gesetzgeber für die Entscheidung zuständig sind, vertrete ich den Standpunkt, dass es sich hierbei um einen dieser Bereiche handelt:

–        zum einen, weil die aufgelisteten Bereiche lediglich Beispiele darstellen(29);

–        zum anderen, weil das Fehlen eines jeglichen Hinweises auf die Berechnung im Widerspruch zu der Ausführlichkeit steht, mit der die Richtlinie 2014/17 die Bestimmung sonstiger Werte regelt(30).

44.      Auch bei einer Lektüre von Art. 25 der Richtlinie 2014/17 in seiner Gesamtheit lässt sich keine bestimmte Methode zur Berechnung der hier in Rede stehenden Ermäßigung ableiten.

45.      Aus dem Verweis in Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17(31) auf einen Entschädigungsanspruch des Kreditgebers(32) kann meiner Meinung nach keine Festlegung auf das Kriterium der „Zinsstrukturkurve“ abgeleitet werden. Abs. 3 legt fest, dass jeder nationale Gesetzgeber selbst entscheiden kann, ob er ein solches Recht einführt oder nicht.

46.      Eine Bevorzugung der anderen Methode, d. h. der Methode der linearen Proportionalität, mit der Begründung, sie sei (vermeintlich) einfacher(33) oder sogar „die einfachste“ für den Verbraucher(34), ist meines Erachtens im Licht von Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17 auszuschließen.

47.      Äußert ein Verbraucher die Absicht, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, so ist der Kreditgeber nach dieser Bestimmung verpflichtet, ihm die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer ist insbesondere verpflichtet, „… mindestens eine Quantifizierung der Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags für den Verbraucher … sowie etwaige herangezogene Annahmen klar [anzugeben]“.

48.      Indem der Unionsgesetzgeber diese Pflicht dem Kreditgeber auferlegt, erkennt er die Schwierigkeiten der mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits verbundenen Berechnung an. Gleichzeitig wird der Verbraucher von dieser Pflicht befreit(35), was meiner Meinung nach der ausschließlichen Auswahl eines bestimmten Berechnungskriteriums mit dem Argument, es werde als einfach oder als das einfachste angesehen, widerspricht.

49.      Schließlich möchte ich aus einer breiteren systematischen Perspektive daran erinnern, dass die Richtlinie 2008/48 weder eine bestimmte Berechnungsmethode vorsieht noch der Gerichtshof bei ihrer Auslegung eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hat(36).

4.      Zweck

50.      Mit der Richtlinie 2014/17 werden Bereiche der Wohnimmobilienkreditverträge harmonisiert, „[u]m die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf [solche Verträge] zu erleichtern“. Außerdem soll sie „gewährleisten, dass Verbraucher, die sich um solche Verträge bemühen, dies in der Gewissheit tun können, dass die Institutionen, mit denen sie zu tun haben, professionell und verantwortungsvoll agieren“(37).

51.      Weiterhin soll die Richtlinie „… durch kohärente, flexible und gerechte Immobilienkreditverträge zur Entwicklung eines transparenteren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren Binnenmarkts und gleichzeitig zur Förderung einer nachhaltigen Kreditvergabe und ‑aufnahme sowie finanziellen Teilhabe beitragen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau schaffen“(38).

52.      Insoweit fördert die Möglichkeit, den Kredit vor Ablauf des Kreditvertrags zurückzuzahlen, den „Wettbewerb… im Binnenmarkt und [die] Freizügigkeit der Unionsbürger“ und gewährt „die erforderliche Flexibilität …, um die Finanzstabilität im Einklang mit den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität zu fördern“. Zu diesem Zweck wird es den Verbrauchern ermöglicht, auch während der Vertragslaufzeit nach Produkten zu suchen, die ihren Erfordernissen am besten entsprechen(39).

53.      Ich bin nicht der Ansicht, dass sich aus diesen Zielen unmittelbar oder mittelbar eine bestimmte Methode zur Berechnung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits ableiten lässt. Dies gilt umso mehr, als die Richtlinie 2014/17 selbst erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen „Grundsätzen und Bedingungen, unter denen Verbraucher ihren Kredit zurückzahlen können“, anerkennt und ausdrücklich ihre Absicht erklärt, diese zu respektieren(40).

54.      Insbesondere sehe ich in dem Ziel eines „hohen Verbraucherschutzniveaus“ keine hinreichende Begründung für eine Entscheidung für eine Methode unter Ausschluss der anderen. Meines Erachtens ist aus diesem Ziel nicht zwingend abzuleiten, dass der Unionsgesetzgeber ein (theoretisch verständlicheres und für den Verbraucher leichter umsetzbares) Kriterium für die Berechnung der Ermäßigung vor anderen zulässigen Kriterien bevorzugt.

55.      Davon ganz unabhängig dürfen die mit dieser Ermäßigung zusammenhängenden Umstände, wie z. B. ihre Berechnungsmethode, weder rechtlich noch tatsächlich dazu führen, dass der Anspruch auf Rückzahlung selbst entfällt oder der Verbraucher von seiner Ausübung abgeschreckt wird(41).

56.      Die Richtlinie 2014/17 räumt ein, dass Verbraucher, die einen Wohnimmobilienkreditvertrag abschließen, meist einen niedrigen Wissensstand in Finanzfragen aufweisen(42). Hiervon ausgehend stellt sie die Qualität der vom Kreditgeber bereitgestellten Informationen als Schwerpunkt des Verbraucherschutzes dar(43).

57.      Insbesondere sieht die Richtlinie 2014/17 vor, dass nicht der Verbraucher die bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits erforderlichen Berechnungen erstellen muss und dass er in diesem Bereich durch die Bestimmungen geschützt wird, wonach er in transparenter Weise(44) über die Art und Weise der Berechnung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zu informieren ist.

58.      Die Richtlinie 2014/17 schreibt ausdrücklich vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher, der sein Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits ausüben möchte, unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt. Diese Informationen müssen mindestens eine Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen der Rückzahlung enthalten sowie etwaige herangezogene Annahmen klar angeben(45).

59.      Bei der Erfüllung dieser Pflicht unterliegt der Unternehmer, wie bei jeder anderen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Verpflichtung, den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 festgelegten Wohlverhaltensregeln(46). Der Verbraucher wird darüber hinaus von anderen Richtlinien geschützt(47).

C.      Erfordernis, die Methode zur Berechnung der Ermäßigung im Kreditvertrag festzulegen

60.      Mit der Richtlinie 2014/17 wird nicht beabsichtigt, dass der Verbraucher die mit einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits einhergehende Ermäßigung berechnet. Meiner Ansicht nach hat der Kreditnehmer auf jeden Fall das Recht, im Voraus zu erfahren, wie die Berechnung erfolgen wird, und im Nachhinein zu überprüfen, wie sie erfolgt ist.

61.      Die Informationspflicht nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17 allein garantiert dieses Recht nicht, da sie nur besteht, wenn der Verbraucher eine vorzeitige Rückzahlung des Kredits beantragt. Der Wortlaut des ESIS-Merkblatts enthält keine Beschreibung, welches Kriterium zum entsprechenden Zeitpunkt bei der Berechnung der Ermäßigung zur Anwendung kommt(48).

62.      Für ähnliche Bereiche wie den, der in der vorliegenden Rechtssache betroffen ist (z. B. den in der Richtlinie 2008/48 geregelten Bereich), hat der Gerichtshof

–        festgestellt, dass der Kreditgeber verpflichtet ist, dem Verbraucher „eine Ausfertigung des Kreditvertrags sowie alle Informationen zur Rückzahlung des Kredits zu übermitteln, die nicht im Vertrag selbst enthalten sind, die aber unentbehrlich sind, um zum einen die Berechnung des Betrags zu überprüfen, der der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits entspricht, die dieser Verbraucher nach der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits beanspruchen kann, und zum anderen, um es ihm zu ermöglichen, eventuell eine Klage auf Rückzahlung dieses Betrags zu erheben“(49);

–        in Bezug auf die im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits geschuldete Entschädigung erklärt, dass im Vertrag „die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann“(50).

63.      Meines Erachtens kann diese Rechtsprechung auf die in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits übertragen werden. So weiß der Verbraucher ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses genau, a) dass er das Recht hat, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, und b) wie die Gesamtkosten des Kredits angepasst werden, d. h. die Parameter für die Anpassung der Gesamtkosten des Kredits, sollte er sich in der Zukunft für eine vorzeitige Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten entscheiden.

D.      Übertragung dieser Ausführungen auf den vorliegenden Fall

64.      Falls der Gerichtshof dem von mir vertretenen Ansatz folgt, kann er feststellen, dass sich die Richtlinie 2014/17 für keines der vom vorlegenden Gericht in seiner zweiten Vorlagefrage genannten Kriterien entscheidet (d. h., diese weder vorschreibt noch verbietet). Folglich wird sich die Entscheidung des vorlegenden Gerichts auf eine andere Begründung stützen müssen.

65.      In seiner Vorlageentscheidung und dem Beschluss über die Bestätigung des Vorabentscheidungsersuchens spricht sich das vorlegende Gericht für eine Ermäßigung aus, die „proportional zum Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Nichterfüllung des Vertrags (wegen der vorzeitigen Rückzahlung) und der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit“(51) erfolgt.

66.      Die polnische Regierung weist darauf hin, dass dies die von anderen Gerichten in diesem Mitgliedstaat angewandte Formel sei und dass die nationalen Rechtsvorschriften keine Bestimmung über die Berechnung der Anpassung der Gesamtkosten eines Kredits enthielten(52).

67.      Nicht allein aufgrund des Umstands, dass diese Formel von den beiden aufgeführten die einfachste oder für einen Durchschnittsverbraucher verständlichste ist(53), ist sie auch die einzige, die gemäß der Richtlinie 2014/17 zulässig ist. Ich möchte daran erinnern, dass die Richtlinie keine Methode vorschreibt, aber auch nicht verbietet, dass „standardmäßig“ die Methode angewandt wird, die das vorlegende Gericht zu bevorzugen scheint.

E.      Zeitliche Begrenzung der Wirkung des Urteils des Gerichtshofs

68.      Nach Auffassung der italienischen Regierung könnte eine Entscheidung des Gerichtshofs dahin gehend, dass Art. 25 der Richtlinie 2014/17 ein oder mehrere spezifische Kriterien für die Berechnung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits vorschreibe, in unmittelbarer Zukunft zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Klauseln aus Immobilienkreditverträgen führen, die andere Kriterien vorsähen.

69.      Die italienische Regierung vertritt den Standpunkt, eine entsprechende Erklärung des Gerichtshofs könne zu neuen gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten führen. Sie ersucht daher den Gerichtshof, die zeitlichen Wirkungen eines solchen Urteils so zu begrenzen, dass es ex nunc wirksam werde(54).

70.      Sollte der Gerichtshof meinem Vorschlag folgen, wäre der Antrag der italienischen Regierung gegenstandslos. Auf jeden Fall bin ich jedoch der Ansicht, dass eine solche zeitliche Beschränkung, wie sie die italienische Regierung vorschlägt, nicht angemessen wäre, da, genauso wie es in der Rechtssache C‑555/21, UniCredit Bank Austria(55), der Fall war, nicht nachgewiesen wurde, dass die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierfür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind(56).

V.      Ergebnis

71.      Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Vorlagefrage des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen) wie folgt zu antworten:

Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

ist dahin auszulegen, dass

er für den Fall, dass der Verbraucher sein Recht auf vollständige oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags ausübt, keine konkrete Methode für die Berechnung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits auf der Grundlage der Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags festlegt.


1      Originalsprache: Spanisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).


3      Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria (C‑555/21, EU:C:2023:78, im Folgenden: Urteil UniCredit Bank Austria), zur Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17.


4      Anhängige Rechtssache VR Bank Ravensburg-Weingarten, in der ich am 28. September 2023 meine Schlussanträge vorgetragen habe (C‑536/22, EU:C:2023:721).


5      Die Provision betrug 2 600 PLN.


6      Beziehungsweise zur Berechnung der Erstattung, wenn die Gesamtkosten bereits gezahlt wurden.


7      Konkret wird nach der Ermäßigungsquote gesucht, die multipliziert mit dem Betrag der Provision den Betrag ergibt, um den die Gesamtkosten des Kredits zu ermäßigen sind.


8      Bei dieser Methode handelt es sich um eine „reine“ bzw. „lineare“ Proportionalität.


9      Die Methode scheint dem Ansatz der „Zinsstrukturkurve“ zu entsprechen. Danach wird, wie die italienische Regierung in Rn. 26 ihrer schriftlichen Erklärungen vereinfacht erläutert, „der Anteil der zu erstattenden Kosten durch Vergleich der zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung zu zahlenden Zinsen mit den im Tilgungsplan des Darlehens vorgesehenen Gesamtzinsen berechnet“. In der Lehre wird diese Methode mit dem Kriterium der Bewertung der „fortgeführten Anschaffungskosten“ in Verbindung gebracht, das für die buchhalterische Bewertung von Finanzinstrumenten eingesetzt wird.


10      Schriftliche Erklärungen von QI, Rn. 11. Analog zum Urteil vom 18. November 2021, A. S.A. (C‑212/20, EU:C:2021:934), über die Bestimmung des An- und Verkaufskurses einer Fremdwährung aus einem an eine Fremdwährung gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag müsse ein Verbraucher, der einen Wohnimmobilienkreditvertrag abschließe, die Möglichkeit haben, die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits selbst zu berechnen, wenn er sein Recht auf vorzeitige Rückzahlung ausübe.


11      Schriftliche Erklärungen der Kommission, Rn. 39.


12      Ich gehe davon aus, dass dies auch der Standpunkt der tschechischen Regierung ist, auch wenn sie es nicht ausdrücklich so darstellt.


13      Schriftliche Erklärungen der polnischen Regierung, Rn. 34 und 35. In Rn. 38 verweist sie ebenso wie QI darauf, dass es auf dem polnischen Hypothekarkreditmarkt keine Angebote für Kredite gebe, bei denen der Zinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit festgeschrieben sei.


14      Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, Rn. 37 bis 42. In ähnlicher Weise führt die tschechische Regierung in ihrem Vorschlag für eine Antwort auf die zweite Vorlagefrage aus, dass bei der Berechnung der Ermäßigung „die Art der betreffenden Kosten, die Art der mit diesen Kosten verbundenen Dienstleistung und die Methode zur Rückzahlung dieser Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung“ berücksichtigt werden sollten.


15      Schriftliche Erklärungen der portugiesischen Regierung, Rn. 37 und 38.


16      Schriftliche Erklärungen der Santander Bank, Rn. 27 ff. Es werden in erster Linie wirtschaftliche Argumente vorgetragen. In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Santander Bank auf die Verweise im 66. Erwägungsgrund und in Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17 auf die Entschädigung des Kreditgebers. Es wird nicht präzisiert, ob die Frage ihrer Auffassung nach in der Richtlinie selbst geklärt wird.


17      Anhang II der Richtlinie 2014/17. Im 40. Erwägungsgrund wird erläutert, dass der Verbraucher mit dem ESIS-Merkblatt individuell zugeschnittene Informationen zum bereitgestellten Kreditvertrag erhält. Es wird hinzugefügt, dass das in der Richtlinie vorgesehene Muster überarbeitet wurde, „um zu gewährleisten, dass es klar und verständlich ist und sämtliche Informationen enthält, die als für die Verbraucher relevant betrachtet werden“.


18      Nr. 9 in Teil A des ESIS enthält keinen wörtlichen Hinweis auf die Ermäßigung der Kreditkosten. Das Erfordernis, gegebenenfalls eine Berechnungsmethode anzugeben, bezieht sich auf die „Ablösungsentschädigung“. In Teil B des Vordrucks, der Hinweise zum Ausfüllen des Merkblatts enthält, wird in Abschnitt 9 diese Ablöseentschädigung als Kosten einer vorzeitigen Rückzahlung zur Entschädigung des Kreditgebers ausgewiesen. Wie ich in den Nrn. 60 ff. darstelle, muss dem Verbraucher, der den Abschluss eines Kreditvertrags in Erwägung zieht, darüber hinaus mitgeteilt werden, wie eine etwaige Ermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung berechnet wird.


19      Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).


20      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66). Die Richtlinie 2008/48 wiederum wird mit Wirkung vom 26. November 2026 gemäß Art. 47 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. 2023, L 2023/2225) aufgehoben.


21      Art. 8 der Richtlinie 87/102, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17. Die (neue) Richtlinie 2023/2225 übernimmt die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 11. September 2019, Lexitor (C‑383/18, EU:C:2019:702), in Bezug auf die Kosten, auf die die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zur Anwendung kommt: vgl. 70. Erwägungsgrund und Art. 29 Abs. 1.


22      Die Debatte über das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu erfüllen, steht in engem Zusammenhang mit dem Recht des Kreditgebers auf Entschädigung, das alles andere als unumstritten ist. Hinzu kommt, dass eine vorzeitige Rückzahlung Auswirkungen haben kann, die über die Vertragsparteien hinausreichen: vgl. zweiter Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kredit an Verbraucher (KOM[2002] 0443 – C5‑0420/2002 – 2002/0222[COD]), Dokument A5‑0224/2004, Änderungsanträge 96 bis 100. Dort werden die etwaigen nachteiligen Folgen einer kostenfreien vorzeitigen Rückzahlung für „vertragstreue“ Verbraucher angesprochen, d. h. für diejenigen, die sich an die Laufzeit des Vertrags halten. Im Bereich der Hypothekenkredite wird in der Folgenabschätzung im Begleitdokument zum Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte, SEK(2007) 1683, Anhang 3, S. 60 und 61, auf die systemischen Folgen einer zu geringen Entschädigung der Kreditgeber hingewiesen.


23      Vgl. Urteile vom 11. September 2019, Lexitor (C‑383/18, EU:C:2019:702), für die Richtlinie 2008/48 und UniCredit Bank Austria für die Richtlinie 2014/17. Nach dieser Rechtsprechung umfasst das Recht auf Ermäßigung beim Hypothekenkredit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind. Bei einem Verbraucherkredit hingegen kommt die Ermäßigung auf alle dem Verbraucher auferlegten Kosten zur Anwendung. Im 70. Erwägungsgrund der Richtlinie 2023/2225 wird ausgeführt, dass bestimmte Steuern und Entgelte, die direkt an Dritte gezahlt werden, ausgeschlossen werden sollten.


24      Gemäß der Richtlinie 87/102 stand es jedem Staat frei, die Höhe der Ermäßigung selbst zu bestimmen. Im ersten Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie aus dem Jahr 1995 wird festgestellt, dass von Seiten eines Mitgliedstaats der Vorschlag kam, den Begriff „angemessene Entschädigung“ näher abzugrenzen, „entweder durch Festlegung eines Prozentsatzes oder mit Hilfe einer Formel zu ihrer Berechnung“: KOM(95) 117 endg., Rn. 192. Im Bericht aus 1996 wird lediglich darauf hingewiesen, dass in den Mitgliedstaaten bereits angewandte Berechnungsmethoden nicht von der Richtlinie berührt werden: KOM(96) 79 endg., Rn. 55.


25      In den Vorarbeiten zur Richtlinie 2023/2225 wird dieses Detail zwar nicht angesprochen, jedoch heißt es im 70. Erwägungsgrund der Richtlinie, „[d]ie Herabsetzung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollte proportional zur verbleibenden Laufzeit des Kreditvertrags sein …“ (Hervorhebung nur hier). Diese Klarstellung, die meines Erachtens auf die Absicht hindeutet, für die Zukunft die Methode der linearen Proportionalität für Verbraucherkredite festzuschreiben, findet sich nicht in den Texten, die aus der Zeit vor der informellen interinstitutionellen Sitzung vom 1. Dezember 2022 stammen.


26      Schlussanträge in der Rechtssache VR Bank Ravensburg-Weingarten (C‑536/22, EU:C:2023:721, Nr. 19).


27      Durch Rechtsvorschriften oder auf andere Weise, z. B. mittels Vertragsbestimmungen (66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17).


28      Unter bestimmten Umständen können Beschränkungen auferlegt werden, die die Ausübung des Rechts sogar ausschließen können. Vgl. die Beschränkungen, die im 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 aufgezählt werden: „… Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts [auf vorzeitige Rückzahlung] festlegen können. Diese Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt, das von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu spezifizieren ist. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise bei Scheidung oder Arbeitslosigkeit gegeben sein. …“


29      Meines Erachtens kann der 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17, in dem selbst bei dem Hinweis auf eine Begrenzung der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung durch die Mitgliedstaaten offene Formulierungen verwendet werden, nicht anders verstanden werden.


30      Insbesondere den effektiven Jahreszins in Anhang I.


31      Sowie zweiter Teil des 66. Erwägungsgrundes.


32      Vgl. in diesem Sinne die Vorlageentscheidung, Rn. 74, und die schriftlichen Erklärungen der Santander Bank, Rn. 28 und 29.


33      Schriftliche Erklärungen der Kommission, Rn. 39.


34      Schriftliche Erklärungen der polnischen Regierung, Rn. 34 und 35.


35      Die Überprüfung dieser Berechnungen durch den Verbraucher ist eine andere Frage: siehe unten, Nrn. 60 ff.


36      Im Urteil vom 11. September 2019, Lexitor (C‑383/18, EU:C:2019:702, Rn. 24), werden die beiden Auslegungsansätze aufgeführt, die das vorlegende Gericht, die Beklagten und andere Beteiligte für Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorschlagen. Während sich die erste Auslegung auf die Art der von der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits betroffenen Kosten konzentriert, bezieht sich die zweite auch auf die für die Ermäßigung anzuwendende Berechnungsmethode, die darin besteht, „sämtliche vom Verbraucher getragenen Kosten zu berücksichtigen und deren Betrag dann entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags zu kürzen“. Das Urteil stellt fest, dass die Ermäßigung der Gesamtkosten sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten umfasst, setzt diese jedoch nicht mit der Proportionalität in Verbindung. Siehe oben, Fn. 25, bezüglich der Änderung der Situation nach Erlass der Richtlinie 2023/2225.


37      Fünfter Erwägungsgrund.


38      Sechster Erwägungsgrund.


39      66. Erwägungsgrund.


40      Ebd.


41      Der Abschlussbericht der Evaluierungsstudie zur Richtlinie 2014/17 der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (Europäische Kommission), Risk & Policy Analysts (RPA), von November 2020 weist darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass die Verbraucher nicht einschätzen können, wie viel sie bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits sparen könnten (S. 9). Im Anschluss räumt er jedoch ein, dass es schwierig ist, die immer noch begrenzte Ausübung des Rechts auf Rückzahlung in der Praxis an einen bestimmten Faktor zu knüpfen. In keinem Fall wird die Methode zur Berechnung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits als problematisch bezeichnet: ebd., Nr. 5.2.7. Demgegenüber wird festgestellt, dass normalerweise der Grund, warum die Verbraucher keine vorzeitige Rückzahlung vornehmen, darin besteht, dass sie sich diese nicht leisten können: ebd., S. 170.


42      Sie nennt diesen niedrigen Wissensstand als eines der Probleme auf dem Hypothekenmarkt der Union (vierter Erwägungsgrund). Das zweite Kapitel der Richtlinie 2014/17 enthält unter der Überschrift „Finanzbildung“ Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme gefördert wird.


43      Dank der Richtlinie 2014/17 werden dem Verbraucher in verschiedenen Phasen des Kreditgewährungsprozesses Informationen zur Verfügung gestellt, von der Werbephase bis zum Abschluss des Vertrags. Die Bedeutung der Information des Verbrauchers (Kreditnehmers) in dieser letzten Phase wird nicht nur durch Art. 25, sondern auch durch Art. 27 untermauert, der dem Kreditgeber die Pflicht auferlegt, über Änderungen des Sollzinssatzes und deren Auswirkungen auf künftige Zahlungen zu informieren. Beide Bestimmungen gehören zu demselben Kapitel der Richtlinie 2014/17 mit dem Titel „Ordnungsgemäße Erfüllung der Kreditverträge und einschlägige Rechte“.


44      Der Gerichtshof hat das Transparenzerfordernis z. B. im Urteil vom 18. November 2021, A. S.A. (C‑212/20, EU:C:2021:934, Rn. 38 ff.), in Bezug auf Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) ausgelegt. Es handelt sich in jener Rechtssache um eine Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung aus einem an eine Fremdwährung gekoppelten Hypothekendarlehensvertrag. Vgl. auch die von mir in Rn. 62 zitierten Urteile.


45      Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2014/17. Ich bin der Ansicht, dass die Verpflichtung, mitzuteilen, wie die in Art. 25 Abs. 1 vorgesehene Ermäßigung bestimmt wird, bereits besteht, bevor der Kreditnehmer die Ausübung seines Rechts auf vorzeitige Rückzahlung beantragt, selbst wenn dies in der Richtlinie nicht wörtlich festgelegt ist (siehe unten, Nrn. 60 ff.).


46      Er muss „unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell [handeln]“.


47      Ich denke dabei insbesondere an die Richtlinie 93/13 und an die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).


48      Siehe oben, Fn. 18.


49      Urteil vom 12. Oktober 2023, Z. (Recht auf den Erhalt einer Zweitausfertigung des Kreditvertrags) (C‑326/22, EU:C:2023:775, Rn. 30). In jener Rechtssache handelt es sich um die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48.


50      Urteil vom 9. September 2021, UK u. a. (C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, EU:C:2021:736), zu Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48.


51      Vorlageentscheidung, Rn. 72.


52      Schriftliche Erklärungen der polnischen Regierung, Rn. 34.


53      In der Richtlinie 2014/17 wird der Begriff „Verbraucher“ nicht definiert. Ich habe keinen Grund zu der Annahme, dass die Richtlinie von der in der Rechtsprechung zum Verbraucherschutz allgemein vertretenen Auffassung abweicht, die den Durchschnittsverbraucher als „durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig“ ansieht. Die vorstehend genannten Informationspflichten des Kreditgebers können selbstverständlich eingefordert werden.


54      Schriftliche Erklärungen der italienischen Regierung, Rn. 43 und 44.


55      In jener Rechtssache stellte die italienische Regierung einen ähnlichen Antrag. In Nr. 92 meiner Schlussanträge (EU:C:2022:742) weise ich auf Folgendes hin: „Wenn sich der Gerichtshof der von mir vertretenen Auffassung anschließt, ist es nicht erforderlich, über den Antrag der italienischen Regierung hinsichtlich einer eventuellen zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils zu entscheiden. Davon abgesehen vertrete ich den Standpunkt, dass eine solche Beschränkung nicht angemessen wäre, da nicht nachgewiesen wurde, dass die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs hierfür geforderten Voraussetzungen (insbesondere die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen) erfüllt sind.“


56      Vgl. u. a. Urteile vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice din Bucureşti (C‑585/19, EU:C:2021:210, Rn. 78 bis 81), vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 132), oder vom 26. Oktober 2021, PL Holdings (C‑109/20, EU:C:2021:875, Rn. 60).