Klage, eingereicht am 20. März 2013 - Selo Medical/HABM - biosyn Arzneimittel (SELOGYN)
(Rechtssache T-173/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Selo Medical GmbH (Unternberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schneider)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: biosyn Arzneimittel GmbH (Fellbach, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Januar 2013 in der Sache R 2601/2011-4 aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen;
dem HABM respektive der qualifizierten Streithelferin die Kosten des Verfahrens nach Art. 87, Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SELOGYN" für Waren der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 049 016
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: biosyn Arzneimittel GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "SELESYN" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29 und 44
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
____________