Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. September 2014 –
Jaczewski/Kommission
(Rechtssache T‑178/13)
„Nichtigkeitsklage – Landwirtschaft – Rechtsschutzinteresse – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Beschluss der Kommission über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen – Einbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 19-23)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff – Beschluss der Kommission über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen – Beschluss, der abstrakt eine genaue Berechnungsmethode vorsieht, um eine Verringerung ergänzender Direktzahlungen im Fall eines einen bestimmten Betrag übersteigenden Gesamtbetrags der Direktzahlungen vorzunehmen – Nichteinbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 24-26)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen – Anwendung des Beschlusses, die voraussetzt, dass von den Landwirten tatsächlich ein Antrag auf ergänzende nationale Direktzahlungen gestellt wurde – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28-34)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2012) 5049 endgültig der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Genehmigung der Gewährung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Polen für das Jahr 2012 |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Herr Grzegorz Jaczewski trägt die Kosten. |