Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2016 – TestBioTech u. a./Kommission
(Rechtssache T-177/13)1
(Umwelt – Genetisch veränderte Erzeugnisse – Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 – Zurückweisung eines Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses über die Zulassung des Inverkehrbringens als unbegründet – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TestBioTech eV (München, Deutschland), European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV (Braunschweig, Deutschland), Sambucus eV (Vahlde, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, und J. Stevenson, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Cattabriga und P. Oliver, dann C. Cattabriga und L. Flynn und schließlich C. Cattabriga, L. Flynn und C. Valero)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Jenkinson und L. Christie, dann L. Christie, schließlich S. Brandon, im Beistand von J. Holmes, Barrister), Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und S. Gabbi) sowie Monsanto Europe (Antwerpen, Belgien) und Monsanto Company (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pittie)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. Januar 2013 über die interne Überprüfung des Durchführungsbeschlusses 2012/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (MON-877Ø1-2 × MON-89788-1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 171, S. 13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der TestBioTech eV, der European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility eV und der Sambucus eV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie Monsanto Europe und Monsanto Company tragen ihre eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 178 vom 22.6.2013.