Language of document :

Klage, eingereicht am 17. März 2009 - Rintisch / HABM - Valfleuri Pâtes Alimentaires (PROTIVITAL)

(Rechtssache T-109/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Bernhard Rintisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Valfleuri Pâtes Alimentaires SA (Wittenheim, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Januar 2009 in der Sache R 1660/2007-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PROTIVITAL" (Anmeldung Nr. 4 843 331) für Waren in den Klassen 5, 29 und 30.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "PROTI" für Waren in den Klassen 29 und 32, deutsche Bildmarke "PROTIPOWER" für Waren in den Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke "PROTIPLUS" für Waren in den Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke "PROTITOP" für Waren in den Klassen 5, 29, 30 und 32 sowie Gemeinschaftswortmarke "PROTI" für Waren in den Klassen 5 und 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Beschwerde nicht in der Sache geprüft habe, Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe oder zumindest nicht angegeben habe, in welcher Weise sie davon Gebrauch gemacht habe, und Ermessensmissbrauch, da die Beschwerdekammer vom Kläger vorgelegte Urkunden und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.

____________