Language of document : ECLI:EU:T:2015:684

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

24. September 2015(*)

„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Beihilfe der dänischen Behörden zugunsten der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt TV2/Danmark – Öffentliche Finanzierung zum Ausgleich der Kosten, die aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erwachsen – Begriff der Beihilfe – Urteil Altmark“

In der Rechtssache T‑674/11

TV2/Danmark A/S mit Sitz in Odense (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Koktvedgaard,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch C. Vang und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte, dann durch V. Pasternak Jørgensen im Beistand von Rechtsanwalt K. Lundgaard Hansen und schließlich durch C. Thorning als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte K. Lundgaard Hansen und R. Holdgaard,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch: B. Stromsky, C. Støvlbæk und U. Nielsen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Viasat Broadcasting UK Ltd mit Sitz in West Drayton (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré,

Streithelferin,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. L 340, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und C. Wetter,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte und tatsächlicher Hintergrund des Rechtsstreits

1        Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark (ABl. L 340, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) begehrt, soweit darin festgestellt wird, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, oder, hilfsweise, soweit darin festgestellt wird, dass einige der Maßnahmen neue Beihilfen darstellen.

2        Die Klage ist von der TV2/Danmark A/S (im Folgenden: TV2 A/S oder Klägerin), einer dänischen Rundfunkanstalt in Form einer dänischen Aktiengesellschaft, erhoben worden. Die TV2 A/S wurde gegründet, um mit buchhalterischer und steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 2003 das eigenständige staatliche Unternehmen TV2/Danmark (im Folgenden: TV2) zu ersetzen, das 1986 durch das Lov n° 335 om ændring af lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Gesetz Nr. 335 zur Änderung des Rundfunk- und Fernsehgesetzes) vom 4. Juni 1986 gegründet worden war. Die TV2 A/S ist wie ihre Vorgängerin TV2 der zweite öffentlich-rechtliche Fernsehsender in Dänemark, während Danmarks Radio (im Folgenden: DR) der erste ist.

3        Die TV2 A/S ist wie zuvor TV2 damit beauftragt, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und auszustrahlen. Die Ausstrahlung kann u. a. über Rundfunkanlagen, Satelliten- oder Kabelsysteme erfolgen. Die Vorschriften für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der TV2 A/S und zuvor von TV2 erlässt der dänische Minister für Kultur.

4        Neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auf dem gesamten dänischen Fernsehmarkt auch kommerzielle Rundfunkunternehmen tätig. Dabei handelt es sich insbesondere um die Gesellschaft Viasat Broadcasting UK Ltd (im Folgenden: Viasat) und die Gruppe, die aus den Gesellschaften SBS TV A/S und SBS Danish Television Ltd besteht (im Folgenden: SBS).

5        TV2 wurde mit Hilfe eines zinspflichtigen staatlichen Darlehens gegründet, und ihre Tätigkeit sollte − ebenso wie die Tätigkeit von DR – durch das Aufkommen aus den von allen dänischen Fernsehzuschauern entrichteten Rundfunkgebühren finanziert werden. Der dänische Gesetzgeber beschloss jedoch, TV2 im Gegensatz zu DR auch die Möglichkeit einzuräumen, Einnahmen u. a. aus der Werbung zu erzielen.

6        Infolge einer Beschwerde, die am 5. April 2000 von SBS Broadcasting SA/Tv Danmark eingelegt wurde, überprüfte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Entscheidung 2006/217/EG vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für [TV2] (ABl. 2006, L 85, S. 1, Berichtigung im ABl. 2006, L 368, S. [112], im Folgenden: Entscheidung TV2 I) das System zur Finanzierung von TV2. Die Entscheidung betraf den Zeitraum von 1995 bis 2002 und die folgenden Maßnahmen: die Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren, die Mittelübertragungen aus den Fonds zur Finanzierung von TV2 (Fonds TV2 und Radiofonden), die gewährten Ad-hoc-Mittel, die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die zins- und tilgungsfreien Darlehen, die TV2 im Rahmen ihrer Gründung gewährt worden waren, die staatliche Bürgschaft für die Betriebsdarlehen sowie die günstigen Bedingungen für die Zahlung der von TV2 für die Nutzung der landesweiten Sendefrequenz zu entrichtenden Gebühren (im Folgenden: die fraglichen Maßnahmen). Die Untersuchung der Kommission betraf außerdem die TV2 erteilte Rundfunk- und Fernsehlizenz für vernetzte örtliche Frequenzen und die Verpflichtung sämtlicher Betreiber von Gemeinschaftsantennen, das öffentlich-rechtliche Programm von TV2 über ihre Anlagen auszustrahlen.

7        Nach der Prüfung der fraglichen Maßnahmen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (jetzt Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellten. Ferner stufte sie die Beihilfen als neue Beihilfen ein. Dagegen geht aus dem angefochtenen Beschluss (Erwägungsgründe 98 und 99) hervor, dass die Kommission die TV2 erteilte Rundfunk- und Fernsehlizenz für vernetzte örtliche Frequenzen und die Verpflichtung sämtlicher Betreiber von Gemeinschaftsantennen, das Programm von TV2 auszustrahlen, nicht als staatliche Beihilfen ansah, da sie keine Übertragung staatlicher Mittel beinhalteten. Das Ergebnis bezüglich der fraglichen Maßnahmen stützte die Kommission auf die Feststellung, dass das System zur Finanzierung von TV2, das die aus den gemeinwirtschaftlichen Leistungen erwachsenden Kosten habe ausgleichen sollen, die zweite und die vierte der vier Voraussetzungen nicht erfülle, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg, im Folgenden: Urteil Altmark, und in Bezug auf die genannten Voraussetzungen: Altmark-Voraussetzungen, EU:C:2003:415), aufgestellt habe.

8        Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die genannten Beihilfen, die das Königreich Dänemark TV2 zwischen 1995 und 2002 gewährt habe, gemäß Art. 86 Abs. 2 EG (jetzt Art. 106 Abs. 2 AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, ausgenommen ein Betrag in Höhe von 628,2 Mio. dänische Kronen (DKK), den sie als Überkompensierung einstufte (163. Erwägungsgrund und Art. 1 der Entscheidung TV2 I). Daher gab die Kommission dem Königreich Dänemark auf, diesen Betrag zuzüglich Zinsen von der TV2 A/S, die inzwischen an die Stelle von TV2 getreten war (siehe oben, Rn. 2), zurückzufordern (Art. 2 der Entscheidung TV2 I).

9        Da die in Art. 2 der Entscheidung TV2 I verlangte Rückforderung der Beihilfe zur Zahlungsunfähigkeit der TV2 A/S führte, meldete das Königreich Dänemark mit Schreiben vom 23. Juli 2004 bei der Kommission eine geplante Erhöhung des Kapitals der TV2 A/S an. Das Vorhaben sah in Bezug auf staatlich finanzierte Maßnahmen eine Kapitalzufuhr von 440 Mio. DKK und die Umwandlung eines staatlichen Darlehens von 394 Mio. DKK in Gesellschaftskapital vor. In ihrer Entscheidung C (2004) 3632 endgültig vom 6. Oktober 2004 in der Beihilfesache N 313/2004 betreffend die Kapitalerhöhung von TV2 [A/S] (ABl. 2005, C 172, S. 3, im Folgenden: Entscheidung über die Kapitalerhöhung) gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die zwei Maßnahmen, die zugunsten der TV2 A/S vorgesehen waren, „erforderlich [sind], um das Kapital nachzuschießen, das TV2 [A/S] nach ihrer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft benötigt, um ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zu erfüllen“ (53. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Kapitalerhöhung). Daher entschied die Kommission, dass alle Beihilfeelemente, die mit der vorgesehenen Kapitalerhöhung bei der TV2 A/S verbunden sein könnten, mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 86 Abs. 2 EG vereinbar seien (55. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Kapitalerhöhung).

10      Die Entscheidung TV2 I wurde mit vier Nichtigkeitsklagen angefochten, die zum einen von der TV2 A/S (Rechtssache T‑309/04) und dem Königreich Dänemark (Rechtssache T‑317/04) und zum anderen von den Wettbewerbern der TV2 A/S, Viasat (Rechtssache T‑329/04) und SBS (Rechtssache T‑336/04), erhoben wurden.

11      Mit Urteil vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, Slg, im Folgenden: Urteil TV2 I, EU:T:2008:457), hat das Gericht die Entscheidung TV2 I für nichtig erklärt. Es hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis kam, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag von TV2 der Definition einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Bereich des Rundfunks entsprach (Urteil TV2 I, EU:T:2008:457, Rn. 124). Es hat jedoch auch festgestellt, dass die Entscheidung TV2 I mehrere Rechtsverstöße enthielt, die letztlich zur Nichtigerklärung der Entscheidung geführt haben.

12      Erstens ist das Gericht bei der Prüfung, ob die in der Entscheidung TV2 I vorgesehenen Maßnahmen staatliche Mittel banden, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihre Entscheidung in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995–1996 als staatliche Mittel nicht begründet hatte (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 160 bis 167). Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission sich bei ihrer Prüfung, ob die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt waren, nicht auf eine ernsthafte Analyse der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände, anhand deren der TV2 zukommende Gebührenbetrag festgelegt worden war, gestützt hatte. Daher war die Entscheidung TV2 I insoweit mangelhaft begründet (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 224 bis 233). Drittens hat das Gericht ausgeführt, dass die Feststellungen der Kommission zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Blick auf Art. 86 Abs. 2 EG und insbesondere auf das Vorliegen einer Überkompensierung ebenfalls mangelhaft begründet waren. Nach Auffassung des Gerichts ging dieser Begründungsmangel darauf zurück, dass keine ernsthafte Prüfung der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände vorgenommen worden war, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete (Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 192 und 197 bis 203).

13      Die Entscheidung über die Kapitalerhöhung war Gegenstand zweier Nichtigkeitsklagen, die von SBS bzw. Viasat erhoben wurden. Mit zwei Beschlüssen vom 24. September 2009 hat das Gericht festgestellt, dass angesichts der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I und des engen Zusammenhangs zwischen der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfe und den Maßnahmen, die Gegenstand der Entscheidung über die Kapitalerhöhung waren, der Rechtsstreit in den genannten Rechtssachen in der Hauptsache erledigt war (Beschlüsse vom 24. September 2009, SBS TV und SBS Danish Television/Kommission, T‑12/05, EU:T:2009:357, und Viasat Broadcasting UK/Kommission, T‑16/05, EU:T:2009:358).

14      Nach der Nichtigerklärung der Entscheidung TV2 I prüfte die Kommission die fraglichen Maßnahmen erneut. Bei dieser Gelegenheit konsultierte sie das Königreich Dänemark und die TV2 A/S. Darüber hinaus gingen bei ihr Stellungnahmen von Dritten ein.

15      Die Kommission legte das Ergebnis ihrer neuerlichen Prüfung der fraglichen Maßnahmen in dem angefochtenen Beschluss dar, der auch Gegenstand einer anderen Klage ist, die von Viasat Broadcasting UK (Rechtssache T‑125/12, Viasat Broadcasting UK/Kommission) erhoben wurde und über die das Gericht mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat.

16      Der angefochtene Beschluss betrifft die Maßnahmen, die zwischen 1995 und 2002 im Hinblick auf TV2 getroffen wurden. Die Kommission hat bei ihrer Prüfung jedoch auch die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung berücksichtigt, die 2004 nach der Entscheidung TV2 I getroffen worden waren.

17      Im angefochtenen Beschluss blieb die Kommission bei ihrer Auffassung, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten von TV2 handle (153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Zunächst stellte sie fest, dass die in den Jahren 1995 und 1996 erzielten Werbeeinnahmen staatliche Mittel seien (90. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), und kam anschließend bei der Prüfung des selektiven Vorteils zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Maßnahmen die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung nicht erfüllten (153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Während sie jedoch in der Entscheidung TV2 I festgestellt hatte, dass der Betrag von 628,2 Mio. DKK eine Überkompensierung darstelle, die mit Art. 86 Abs. 2 EG unvereinbar sei, vertrat sie im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass dieser Betrag eine Eigenmittelreserve darstelle, die für die TV2 A/S angemessen sei. Im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses erklärte die Kommission:

Artikel 1

Die von Dänemark in den Jahren 1995–2002 getroffenen Maßnahmen zugunsten von [TV2] in Form der in diesem Beschluss erläuterten Übertragung von Rundfunkgebühren und anderer Maßnahmen sind nach Artikel 106 Absatz 2 [AEUV] mit dem Binnenmarkt vereinbar.“

18      Schließlich ist zu bemerken, dass das Königreich Dänemark Maßnahmen zur Rettung und Umstrukturierung der TV2 A/S getroffen hat. Erstens meldete es am 16. Juni 2008 eine Rettungsbeihilfe in Form einer Kreditfazilität an, die zugunsten der TV2 A/S geplant war. Diese Beihilfe wurde von der Kommission in der Entscheidung C (2008) 4224 endgültig vom 4. August 2008 in der Sache Nr. 287/2008 betreffend die Rettungsbeihilfe zugunsten von TV2 A/S (ABl. 2009, C 9, S. 1) genehmigt. Gegen die Entscheidung der Kommission erhob Viasat Klage. Mit Beschluss vom 22. März 2012 hat das Gericht festgestellt, dass die durch die streitige Entscheidung genehmigte Beihilfe vollständig zurückgezahlt war, und daher entschieden, dass die Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt war (Beschluss vom 22. März 2012, Viasat Broadcasting UK/Kommission, T‑114/09, EU:T:2012:144).

19      Zweitens meldete das Königreich Dänemark mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bei der Kommission den Umstrukturierungsplan für die TV2 A/S an. In ihrem Beschluss 2012/109/EU vom 20. April 2011 über die staatliche Beihilfe Dänemarks C 19/09 (zuvor N 64/09) zur Umstrukturierung von TV2 Danmark A/S (ABl. 2012, L 50, S. 21) stellte die Kommission fest, der Umstrukturierungsplan sei unter bestimmten Bedingungen mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV vereinbar, wobei eine Bedingung das Verbot sei, die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Beihilfemaßnahmen umzusetzen, da sich das begünstigte Unternehmen nunmehr in besserer Verfassung befinde. Gegen diesen Beschluss erhob Viasat eine Nichtigkeitsklage. Da Viasat die Klage zurücknahm, wurde die Rechtssache mit Beschluss vom 10. Dezember 2012, Viasat Broadcasting UK/Kommission (T‑210/12, EU:T:2012:660), im Register des Gerichts gestrichen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die TV2 A/S die vorliegende Klage erhoben.

21      Mit Schriftsatz, der am 26. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Dänemark beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der TV2 A/S zugelassen zu werden.

22      Mit Schriftsatz, der am 25. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Viasat beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

23      Mit Beschlüssen vom 13. Juli 2012 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesen Anträgen stattgegeben.

24      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter als Präsident der Achten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

25      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen die Klägerin und das Königreich Dänemark aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

26      Da ein Mitglied der Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 einen anderen Richter bestimmt, durch den die Kammer ergänzt worden ist.

27      In der Sitzung vom 15. Januar 2015 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

28      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass

–        die fraglichen Maßnahmen sämtlich neue Beihilfen darstellten;

–        die in den Jahren 1997 bis 2002 auf TV2 übertragenen und anschließend an die Regionalsender von TV2 weitergeleiteten Rundfunkgebühren staatliche Beihilfen für TV2 darstellten;

–        die Werbeeinnahmen, die in den Jahren 1995 und 1996 sowie bei der Auflösung des TV2-Fonds im Jahr 1997 von diesem Fonds auf TV2 übertragen wurden, staatliche Beihilfen für TV2 darstellten.

29      Das Königreich Dänemark beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss gemäß dem Hauptantrag der Klägerin für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass die Werbeeinnahmen, die in den Jahren 1995 und 1996 sowie bei der Auflösung des TV2-Fonds im Jahr 1997 von diesem Fonds auf TV2 übertragen wurden, staatliche Beihilfen für TV2 darstellten.

30      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

31      Viasat unterstützt die Anträge der Kommission.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

32      Die Kommission bestreitet die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht, doch gebieten die Umstände des Rechtsstreits eine Prüfung dieser Frage, die mangels einer Rüge gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 von Amts wegen durchzuführen ist.

33      Da die Klägerin die einzige Begünstigte der Maßnahmen ist, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind, steht ihre Klagebefugnis außer Frage (Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission, 730/79, Slg, EU:C:1980:209, Rn. 5).

34      Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist jedoch darüber hinaus, dass die natürliche oder juristische Person, die die Klage erhoben hat, ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist. Ein solches Interesse besteht nur, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann oder wenn – nach einer anderen Formel – der Rechtsbehelf im Ergebnis der Partei, die ihn eingelegt hat, einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 67 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      In der vorliegenden Rechtssache stellt sich die Frage, ob die Klägerin ein Klageinteresse hat, da die Kommission die fraglichen Maßnahmen im angefochtenen Beschluss als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft und den dänischen Behörden daher nicht aufgegeben hat, die Beihilfe von der Klägerin zurückzufordern.

36      Nach der Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen des Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der die fragliche Beihilfe insgesamt oder eine der streitigen Finanzierungsmaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, kann sich das Klageinteresse daraus ergeben, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtslage des Klägers durch die Erhebung einer Klage gegen ihn erwiesen ist, oder aber daraus, dass die Gefahr von Klageerhebungen zum Zeitpunkt seiner Klageerhebung vor dem Richter der Europäischen Union bestehend und gegenwärtig ist (vgl. Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn.79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Bisher hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Gefahr einer Klageerhebung gegen einen Kläger, der Empfänger einer Beihilfe ist, die rechtswidrig, aber mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, als „erwiesen“ oder „bestehend und gegenwärtig“ angesehen wird, wenn erstens zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage beim Gericht bereits eine Klage gegen den Kläger vor den nationalen Gerichten anhängig ist (Urteil vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg, EU:T:2005:129, Rn. 29 und 30) oder sie bei den nationalen Gerichten erhoben wird, bevor das Gericht über die Nichtigkeitsklage entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil TV2 I, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 79 bis 81), und zweitens die vor den nationalen Gerichten anhängige Klage, auf die sich der Kläger beruft, die Beihilfe betrifft, die Gegenstand der beim Gericht mit der Nichtigkeitsklage angefochtenen Entscheidung ist (Urteil vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg, EU:T:2007:295, Rn. 41 bis 43).

38      In der vorliegenden Rechtssache macht die Klägerin in ihrer Klageschrift geltend, ihr berechtigtes und gegenwärtiges Interesse an der Klageerhebung gründe sich gerade auf die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV und als neue Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1). Aufgrund dieser Einstufung sei sie den Folgen einer unterlassenen Anmeldung der fraglichen Maßnahmen ausgesetzt, d. h., wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, Slg, im Folgenden: Urteil CELF, EU:C:2008:79), festgestellt habe, der Verpflichtung, dem Staat für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen, und gegebenenfalls der Verpflichtung zum Ersatz der Schäden, die ihren Wettbewerbern durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme entstanden sein könnten. Viasat habe bei den dänischen Gerichten im Jahr 2006 ein Verfahren gegen die Klägerin wegen Zahlung dieser Zinsen und Ersatzes dieser Schäden eingeleitet. Dieses Verfahren sei zunächst bis zum Erlass des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) des Gerichts und anschließend bis zur erneuten Entscheidung der Kommission ausgesetzt worden.

39      In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin und Viasat erläutert, dass die von Viasat 2006 erhobene Klage mehrere Anträge enthalte. Einer der Anträge richte sich gegen die Klägerin und betreffe die Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit. Ein anderer Antrag sei gegen das Königreich Dänemark gerichtet und betreffe eine Entschädigung, die Viasat aufgrund der ihrer Meinung nach vorzeitigen und rechtswidrigen Auszahlung der staatlichen Beihilfen, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses seien, verlange. Die Klägerin und Viasat haben auch bestätigt, dass die angeführte Klage im Hinblick auf die zwei genannten Anträge zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage weiterhin anhängig gewesen sei und das angerufene Gericht die Klage bis zur Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Rechtssache ausgesetzt habe.

40      Angesichts dieser Umstände hat die Klägerin ausreichend nachgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage die Gefahr einer Klageerhebung bestehend und gegenwärtig im Sinne der oben in den Rn. 36 und 37 angeführten Rechtsprechung war.

41      Die vorliegende Klage ist daher zulässig.

 Zur Begründetheit

42      Die Klägerin stützt ihre Anträge auf vier Klagegründe, wobei der erste Klagegrund sich auf den Hauptantrag und die drei weiteren Klagegründe auf die drei Hilfsanträge beziehen. Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass sie die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft habe; mit dem zweiten Klagegrund beanstandet sie, dass die TV2 übertragenen Rundfunkgebühren sowie die TV2 gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer unzutreffenderweise als neue Beihilfe beurteilt worden seien; mit dem dritten Klagegrund macht sie geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie die Rundfunkgebühren, die TV2 an seine Regionalsender weitergeleitet habe, als staatliche Beihilfen für TV2 angesehen habe; mit dem vierten Klagegrund beanstandet die Klägerin, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die Werbeeinnahmen, die über den Fonds TV2 auf TV2 übertragen worden seien, als staatliche Beihilfen eingestuft habe.

43      Der erste, der dritte und der vierte Klagegrund stellen die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen in Frage. Der zweite Klagegrund stellt die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als neue Beihilfen teilweise in Frage. Insbesondere beanstandet die Klägerin, dass die Rundfunkgebühren und die Befreiung von der Körperschaftsteuer als neue Beihilfe eingestuft wurden. Da die Einstufung als neue Beihilfe voraussetzt, dass es sich bei den genannten Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt, wird der zweite Klagegrund an letzter Stelle nach der Untersuchung geprüft, ob die Klagegründe, mit denen die Klägerin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bestreitet, stichhaltig sind.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit durch die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen

44      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, im Wesentlichen geltend, die Kommission habe die fraglichen Maßnahmen zu Unrecht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) eingestuft.

45      Zum Vorbringen der Klägerin und des Königreichs Dänemark ist festzustellen, dass dieser Klagegrund aus vier Teilen besteht, wobei mit dem ersten Teil eine unzutreffende Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) gerügt wird. Der zweite Teil betrifft eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit. Mit dem dritten und dem vierten Teil wird eine fehlerhafte Anwendung der zweiten bzw. der vierten Altmark-Voraussetzung geltend gemacht.

46      Vor der Prüfung der vier Teile ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV von vier Voraussetzungen abhängig ist: Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss sie dem Begünstigten einen Vorteil gewähren und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:4150, Rn. 75).

47      Aus der Definition oben in Rn. 46 ergibt sich, dass eine der Voraussetzungen für eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV das Vorliegen eines Vorteils für den Begünstigten ist. In seinem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine staatliche Maßnahme, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, nicht als Maßnahme angesehen werden kann, die dem Begünstigten einen Vorteil gewährt, der ihm eine günstige Wettbewerbsstellung gegenüber den mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen verschafft. Eine solche Maßnahme erfüllt daher nicht die notwendigen Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe und wird folglich nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst (Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, Slg, EU:C:2013:288, Rn. 84).

48      Der Gerichtshof hat vier Voraussetzungen aufgestellt, die ein Ausgleich, der für gemeinwirtschaftliche Leistungen gezahlt wird, erfüllen muss, damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass er dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, und damit er nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV qualifiziert werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 94).

49      Die Altmark-Voraussetzungen lauten: Erstens muss das durch einen Ausgleich begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festzulegen. Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Viertens ist, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind.

50      Der erste Klagegrund der vorliegenden Klage betrifft in der Hauptsache die Auslegung und Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung.

–       Zum ersten Teil: unzutreffende Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415)

51      Im ersten Teil macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, erstens allgemeine Ausführungen zur Auslegung des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) und zu den Altmark-Voraussetzungen. Sie trägt vor, diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf ihren Kontext und ihr Ziel auszulegen und dürften den Begriff der staatlichen Beihilfe nicht auf Maßnahmen ausdehnen, die den Unternehmen keinen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften. Die dritte Voraussetzung, wonach der Ausgleich nicht über das hinausgehen dürfe, was erforderlich sei, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu decken, sei für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe entscheidend. Der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T‑289/03, Slg, im Folgenden: Urteil BUPA, EU:T:2008:29), sei zu entnehmen, dass von der Anwendung der anderen Voraussetzungen abgewichen werden könne.

52      Mit diesem Vorbringen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission müsse bei der Prüfung einer Maßnahme im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) zunächst prüfen, ob die dritte Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, und, wenn dies der Fall sei, von der Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung abweichen. Folglich habe die Kommission im vorliegenden Fall gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, da sie das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) nicht entsprechend der von der Klägerin vorgeschlagenen Methode herangezogen habe, sondern festgestellt habe, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung anzuwenden seien, ohne zuvor im Rahmen der dritten Altmark-Voraussetzung untersucht zu haben, ob der Vorteil, der TV2 durch die fraglichen Maßnahmen verschafft worden sei, tatsächlich über den Betrag hinausgegangen sei, der zur Deckung der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten erforderlich gewesen sei.

53      Das Vorbringen der Klägerin kann nicht anders verstanden werden, da sie den Begriff des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf den Begriff der Überkompensierung oder, anders im Sinne der dritten Altmark-Voraussetzung ausgedrückt, des Ausgleichs, der über das hinausgeht, was zur Deckung der durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten erforderlich ist, zu reduzieren scheint. Folglich liegt nach dieser Auffassung, wenn keine Überkompensierung gegeben ist, auch kein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor und die Maßnahme kann nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

54      Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht auf ein Vorbringen, das dem Vorbringen der Klägerin ähnelte und vom Vorrang der dritten Altmark-Voraussetzung ausging, bereits entschieden hat, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ergibt, dass die dort genannten vier Voraussetzungen alle die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe und genauer gesagt die Feststellung eines vorhandenen Vorteils ermöglichen sollen. Eine staatliche Maßnahme, die einer oder mehreren dieser Voraussetzungen nicht entspricht, ist folglich als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Niederlande und NOS/Kommission, T‑231/06 und T‑237/06, Slg, EU:T:2010:525, Rn. 128, 145 und 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Oktober 2009, FAB/Kommission, T‑8/06, EU:T:2009:386, Rn. 65).

55      Im Übrigen kann, was speziell das Verhältnis zwischen der dritten und der zweiten Altmark-Voraussetzung betrifft, unmöglich festgestellt werden, dass ein Ausgleich, der einem mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betrauten Unternehmen gewährt wird, nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken, wenn nicht zuvor in Erfahrung gebracht worden ist, nach welchen Parametern die Höhe des Ausgleichs festgesetzt wurde, was eben Gegenstand der zweiten Altmark-Voraussetzung ist.

56      Folglich müssen entgegen dem Vorbringen der Klägerin alle Altmark-Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird.

57      Die Klägerin kann sich zur Stützung ihres Vorbringens, es könne von einigen Altmark-Voraussetzungen abgewichen werden, auch nicht mit Erfolg auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) berufen. In jenem Urteil untersuchte das Gericht die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission, in der diese ein Risikoausgleichssystem (im Folgenden: RES), das auf dem irischen Markt der privaten Krankenversicherung galt, im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG beurteilt hatte. Das System der privaten Krankenversicherung beruhte in Irland im Wesentlichen auf der Verpflichtung zur Aufnahme jeder Person, unabhängig von ihrem Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand, und auf einem System der Einheitsprämie, das die Versicherer verpflichtete, für die gleiche Art von Produkt von allen Versicherten unabhängig von ihrem Gesundheitszustand die gleiche Prämie zu verlangen. Das RES sah vor, dass die Versicherer, die ein günstigeres als das durchschnittliche Risikoprofil des Marktes aufwiesen, an eine staatliche Einrichtung, die Health Insurance Authority (Krankenversicherungsbehörde, im Folgenden: HIA), eine Abgabe zu zahlen hatten, und dass die HIA ihrerseits eine entsprechende Zahlung an diejenigen Versicherer zu leisten hatte, die ein schlechteres als das durchschnittliche Risikoprofil des Marktes aufwiesen. Diese Zahlungen erfolgten über einen speziell hierzu geschaffenen und von der HIA verwalteten Fonds. Durch die Einführung dieses Systems einer Solidargemeinschaft der Versicherten sollte das RES die Stabilität des privaten Krankenversicherungsmarkts in Irland gewährleisten und den Unterschied der Risikoprofile der Versicherer neutralisieren, um die Versicherer nicht dazu zu verleiten, sich mittels selektiver Marketingstrategien an Verbraucher mit geringem Risiko zu wenden. Die Kommission untersuchte dieses System, nachdem ein Versicherer, der aufgrund seines günstigeren Risikoprofils höhere Abgaben als die anderen Versicherer zahlte, Beschwerde eingelegt hatte. Nach der Prüfung des RES stellte die Kommission fest, dass es Zahlungen mit sich bringe, die auf das Mindestmaß dessen begrenzt seien, was erforderlich sei, um die begünstigten Versicherer für Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu entschädigen, und daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG beinhalte (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 27, 37, 41 und 43).

58      In Anbetracht der oben in Rn. 57 beschriebenen Merkmale des RES, d. h. der Neutralität dieses Ausgleichssystems gegenüber Einnahmen und Gewinnen der Begünstigten und der Besonderheit der aus einem schlechteren Risikoprofil dieser Begünstigten resultierenden Mehrkosten hat das Gericht festgestellt, dass sich eine der Altmark-Voraussetzungen, nämlich die vierte Voraussetzung, nicht genau auf den in jener Rechtssache vorliegenden Fall anwenden lässt (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 bis 248).

59      Zum einen macht die Klägerin nicht geltend, dass der Ausgleich, der TV2 gewährt wurde, ähnliche Besonderheiten aufweist wie die, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29), ergangen ist.

60      Die Klägerin begründet die Abweichung von den Altmark-Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache nämlich nur mit der Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als solchem. Die Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hänge mit den Schwierigkeiten einer Definition dieser öffentlichen Dienstleistung zusammen. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin insbesondere auf das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang des AEU-Vertrags (im Folgenden: Protokoll von Amsterdam). Sie macht geltend, die Kommission hätte bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Altmark-Voraussetzungen berücksichtigen müssen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Protokoll von Amsterdam berechtigt seien, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag weit und qualitätsbezogen zu definieren.

61      Hierzu ist festzustellen, dass das Protokoll von Amsterdam seinem Wortlaut zufolge die Auslegung der Ausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2012, TF1 u. a./Kommission, T‑520/09, EU:T:2012:352, Rn. 94). Für die Beurteilung der Anwendbarkeit der aus dem Urteil Altmark folgenden Kriterien, die dazu dienen, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzustellen, ist das Protokoll somit nicht relevant. Darüber hinaus hat das Gericht bereits festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Protokoll von Amsterdam die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften ausschließt und der Kommission untersagt, unter Heranziehung der vom Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definierten Kriterien zu überprüfen, ob eine staatliche Zahlung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt (Urteil Niederlande/Kommission, oben in Rn. 54 angeführt, EU:T:2010:525, Rn. 149).

62      Selbst wenn das Protokoll von Amsterdam für die Beurteilung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe als relevant anzusehen wäre, würde sich im Übrigen dessen Relevanz auf die erste Altmark-Voraussetzung beschränken, die die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrifft. Die Frage, ob die erste Altmark-Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist jedoch unstrittig.

63      Zum anderen geht entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus dem Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) nicht hervor, dass es nach Auffassung des Gerichts möglich ist, die Anwendbarkeit der vierten Altmark-Voraussetzung völlig auszuschließen. Zwar hat das Gericht anerkannt, dass sich diese Voraussetzung in Anbetracht der Besonderheiten des fraglichen Ausgleichssystems nicht genau anwenden lasse, doch hat es darauf hingewiesen, dass sich die Kommission trotz dieser Besonderheiten Gewissheit darüber verschaffen musste, dass der Ausgleich nicht die Möglichkeit einer Entschädigung für Kosten einschließt, die durch fehlende Effizienz der Begünstigten verursacht sein könnten (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 246 und 249).

64      Die Klägerin macht zweitens geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen, insbesondere der zweiten und der vierten Voraussetzung, nicht berücksichtigt, dass diese Voraussetzungen auf einen Sachverhalt angewandt worden seien, der sich vor dem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ereignet habe. Nach den Rn. 228 und 232 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) sei es in einem solchen Fall jedoch ausreichend, dass diese Voraussetzungen „im Wesentlichen“ beachtet worden seien.

65      Hierzu ist vorab zu bemerken, dass das Gericht in Rn. 228 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) lediglich festgestellt hat ‒ mit dem Hinweis, dass dies keinen Eingriff in die Zuständigkeit der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen darstellt ‒, dass angesichts der vom Königreich Dänemark dargelegten Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Modalitäten der Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags objektive und transparente Modalitäten darstellen könnten. Nach Auffassung des Gerichts war somit nicht auszuschließen, dass eine ernsthafte Analyse dieser Modalitäten gegebenenfalls zu dem Ergebnis geführt hätte, dass das Königreich Dänemark sogar bereits vor der Aufstellung der Altmark-Voraussetzungen durch den Gerichtshof die Einhaltung der zweiten Altmark-Voraussetzung im Wesentlichen sichergestellt hatte. Des weiteren hat das Gericht in Rn. 232 des genannten Urteils festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die der Kommission obliegende ernsthafte Prüfung aller Umstände, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete, zu dem Ergebnis hätte führen können, dass das Königreich Dänemark schon vor der Aufstellung der Altmark-Voraussetzungen durch den Gerichtshof im Wesentlichen für die Beachtung der vierten dieser Voraussetzungen gesorgt hatte.

66      Aus den Rn. 228 und 232 des Urteils TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457) geht hervor, dass die in der Entscheidung TV2 I unterbliebene ernsthafte Prüfung aller Umstände, nach denen sich die Festlegung des TV2 zukommenden Gebührenbetrags im Untersuchungszeitraum richtete, nach Auffassung des Gerichts die Kommission zu der Schlussfolgerung hätte veranlassen können, dass die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung in jenem Fall erfüllt waren. Der Ausdruck „im Wesentlichen“ kann nur bedeuten, dass das Gericht es nicht für ausgeschlossen hielt, dass unter Berücksichtigung der Umstände jenes Falles die besonderen Ziele der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung erfüllt waren. Es ist nämlich nicht logisch, die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen zu verlangen und gleichzeitig durch die Formulierung „im Wesentlichen“ zum Ausdruck bringen zu wollen, dass es ausreicht, wenn die Voraussetzungen zum Teil erfüllt sind.

67      Zudem hat die Klägerin selbst nicht dargelegt, was sie darunter versteht, die zweite und die vierte Altmark-Voraussetzung „im Wesentlichen“ anzuwenden. Ihr Vorbringen lässt sich vielleicht so verstehen, dass die Kommission die Voraussetzungen, weil sie sie auf einen vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt angewandt hat, flexibler hätte auslegen müssen, um sie den besonderen Umständen des betreffenden Falles anzupassen.

68      Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Klägerin auf das Urteil vom 7. November 2012, CBI/Kommission (T‑137/10, Slg, EU:T:2012:584, Rn. 85 bis 89), verwiesen, das die Möglichkeit einer weniger strengen Anwendung der Altmark-Voraussetzungen aufzeige, die den Besonderheiten des betreffenden Sektors angepasst sei.

69      In dem genannten Urteil hat das Gericht die Gültigkeit einer Entscheidung überprüft, mit der die Kommission ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens festgestellt hatte, dass die Ausgleichszahlungen an die öffentlichen allgemeinen Krankenhäuser der Region Brüssel-Hauptstadt (Belgien) staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der Altmark-Voraussetzungen, obwohl sie alle Wirtschaftssektoren unterschiedslos betreffen, den Besonderheiten des jeweiligen Sektors Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus hat das Gericht unter Berufung auf das Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29) festgestellt, dass angesichts der besonderen Natur, die dem öffentlich-rechtlichen Auftrag in manchen Sektoren zukommt, bei der Anwendung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ein flexibles Vorgehen geboten ist, das den Sinn und Zweck der darin genannten Voraussetzungen zum Bezugspunkt hat und den Besonderheiten des jeweiligen Falles angepasst ist. Schließlich hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) in Bezug auf die Verkehrstätigkeit, die unbestreitbar eine wirtschaftliche und wettbewerbliche Tätigkeit ist, herausgearbeitet hat, nicht mit derselben Strenge auf den Krankenhaussektor angewandt werden können, der nicht zwangsläufig eine solche wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat (Urteil CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 85, 86 und 89).

70      Aus diesem Urteil folgt, dass eine weniger strenge Anwendung der Altmark-Voraussetzungen im Einzelfall dadurch gerechtfertigt sein kann, dass der Sektor, in dem das durch den Ausgleich begünstigte Unternehmen tätig ist, keine wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat. Aber selbst unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags, die durch das Protokoll von Amsterdam bestätigt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rundfunksektor keine wettbewerbliche und kommerzielle Dimension hat. Im vorliegenden Fall zeigt sich eine solche Dimension u. a. daran, dass TV2, die sich zum Teil aus Werbeeinnahmen finanzierte, auf dem Markt für Fernsehwerbung tätig war. Anders als in dem Fall, der dem Urteil CBI/Kommission (oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584) zugrunde lag, rechtfertigen die Umstände der vorliegenden Rechtssache daher keine weniger strenge Anwendung der Altmark-Voraussetzungen.

71      Das Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission die Altmark-Voraussetzungen hätte flexibler auslegen müssen, um sie den besonderen Umständen des Falles anzupassen, bleibt jedenfalls trotz der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vage und ungenau, da die Klägerin nicht darlegt, wie eine solche Anpassung der zwei fraglichen Voraussetzungen aussehen sollte.

72      Zudem könnte dieses Vorbringen, wenn es in der Feststellung zusammengefasst werden sollte, dass die fraglichen zwei Voraussetzungen im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen seien, nicht abstrakt im Rahmen des vorliegenden Teils gewürdigt werden, sondern müsste anschließend zusammen mit dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten und des vierten Teils, wonach die Anwendung dieser zwei Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall fehlerhaft sei, untersucht werden.

73      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit

74      Im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.

75      Den Argumenten, die die Klägerin zum Grundsatz der Rechtssicherheit vorträgt, ist zu entnehmen, dass der Grundsatz in zweifacher Hinsicht verletzt sein soll.

76      Zum einen macht die Klägerin geltend, die Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung auf einen Sachverhalt, der sich vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) ereignet habe, stelle eine rückwirkende Anwendung der fraglichen Voraussetzungen dar. Diese rückwirkende Anwendung verletze den Grundsatz der Rechtssicherheit.

77      Zum anderen meint die Klägerin, im vorliegenden Fall sei der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere dadurch verletzt, dass sie entsprechend den Rn. 52 und 53 des Urteils CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen gezwungen sein könnte, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen und gegebenenfalls ihren Wettbewerbern Schadensersatz zu leisten. Insbesondere widerspreche es dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass sie die finanziellen Folgen dafür zu tragen habe, dass nicht ein Ausgleich für die ihr gesetzlich auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Kommission angemeldet worden sei, was damit begründet werde, dass die Ausgleichsregelung nicht vollständig den Voraussetzungen genüge, die in einem mehr als 25 Jahre nach der Verabschiedung der Ausgleichsregelung ergangenen Urteil aufgestellt worden seien und die die Behörden nicht hätten kennen müssen. Die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit sei im vorliegenden Fall umso eklatanter, als der Gerichtshof den Mitgliedstaaten im Rahmen der vierten Altmark-Voraussetzung eine neue Verpflichtung zum Handeln auferlegt habe, nämlich die Verpflichtung zur Durchführung einer Ausschreibung.

78      Das erste Argument der Klägerin ähnelt ihrem Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des vorliegenden Klagegrundes (siehe oben, Rn. 64). Während die Klägerin dort nämlich vorgetragen hat, die Altmark-Voraussetzungen hätten auf einen vor dem Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt „flexibler“ angewandt werden müssen, macht sie im Rahmen dieses zweiten Teils geltend, die Kommission müsse nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Anwendung der fraglichen Voraussetzungen auf einen vor dem einschlägigen Urteil des Gerichtshofs liegenden Sachverhalt völlig ausschließen.

79      Dieses erste Argument ist zurückzuweisen. Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erlassen hat. Durch die Befugnisse, die der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV hat, soll gewährleistet werden, dass das Unionsrecht, insbesondere die für die einzelstaatlichen Gerichte unmittelbar verbindlichen Vorschriften, einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteil vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg, EU:C:1980:100, Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine auf ein entsprechendes Ersuchen ergangene Vorabentscheidung nicht konstitutiver, sondern rein deklaratorischer Natur und wirkt daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurück (vgl. Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C‑89/10 und C‑96/10, Slg, EU:C:2011:555, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar kann der Gerichtshof ausnahmsweise aufgrund des der Unionsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit und zur Vermeidung schwerwiegender Störungen die Wirkungen seines Urteils zeitlich beschränken, damit kein Betroffener sich auf die Auslegung, die der Gerichtshof einer Bestimmung gegeben hat, berufen kann, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Denkavit italiana, EU:C:1980:100, Rn. 17, und Urteil vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a., C‑262/12, Slg, EU:C:2013:851, Rn. 39 und 40). Wie jedoch bereits im Urteil BUPA (oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 158 und 159) festgestellt worden ist, hat der Gerichtshof diese außergewöhnliche Maßnahme beim Erlass des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:417) nicht angewandt.

80      Folglich kann die Anwendung der zweiten und der vierten Altmark-Voraussetzung entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auf einen vor dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) liegenden Sachverhalt angewandt werden.

81      Mit ihrem zweiten Argument macht die Klägerin offenbar geltend, im vorliegenden Fall sei der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere wegen der Schwere der finanziellen Folgen verletzt, die auf sie zukämen, weil die fraglichen Maßnahmen, die lange vor der Verkündung des Urteils Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) erlassen worden seien, durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen als staatliche Beihilfen eingestuft worden seien.

82      Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung sind nämlich die finanziellen Folgen für den Begünstigten einer nicht angemeldeten Maßnahme kein Umstand, der im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen eines Urteils rechtfertigt, in dem der Gerichtshof Art. 107 Abs. 1 AEUV in dem Sinne auslegt, dass die betreffende Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Association Vent De Colère! u. a., oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2013:851, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann sich die Klägerin nicht auf die negativen finanziellen Folgen berufen, die durch die Anwendung der Altmark-Voraussetzungen auf die fraglichen Maßnahmen und die Einstufung der Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch das Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) auf sie zukommen, um unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit die Nichtanwendung dieser Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall zu verlangen.

83      Zudem will die Klägerin mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit nicht die rückwirkende Anwendung der Altmark-Voraussetzungen als solche, sondern die Folgen, die sich aus dem oben in Rn. 38 angeführten Urteil CELF (EU:C:2008:79) ergeben, in Frage stellen. Das Ziel der vorliegenden Klage, das im Übrigen das Klageinteresse der Klägerin begründet, besteht nämlich darin, eine etwaige Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit im Sinne des oben in Rn. 38 angeführten Urteils CELF (EU:C:2008:79) zu vermeiden, indem erstens der Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe (erster, dritter und vierter Klagegrund) und zweitens ihrer Einstufung als neue Beihilfe (zweiter Klagegrund) widersprochen wird.

84      Die Frage, ob es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist, dem Begünstigten einer Zahlung, die zur Zeit der maßgeblichen Ereignisse als Ausgleich für die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags angesehen wurde, eine Verpflichtung zur Rückzahlung eines Geldbetrags aufzuerlegen, die sich aus der gemeinsamen rückwirkenden Anwendung der mehrere Jahre nach der Zahlung des Ausgleichs ergangenen Urteile zur Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 Abs. 3 AEUV ergibt, kann nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entschieden werden, der die Gültigkeit des Beschlusses betrifft, mit dem die Kommission den Ausgleich als staatliche Beihilfe eingestuft hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts – nachdem es gegebenenfalls dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat −, zu beurteilen, ob die im Urteil CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) aufgestellten Regeln unter den gegebenen Umständen anwendbar sind. Jedenfalls können beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung die Folgen der Anwendung dieser Grundsätze eine Nichtanwendung oder eine flexiblere Anwendung der Altmark-Voraussetzungen nicht rechtfertigen.

85      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Gerichtshof den Mitgliedstaaten mit der vierten Altmark-Voraussetzung keine neue Handlungspflicht auferlegt, die darin bestehen soll, dass stets und unter allen Umständen ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchzuführen ist, um das Unternehmen auszuwählen, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen beauftragt wird. Zwar geht aus der Formulierung dieser Voraussetzung hervor, dass die Durchführung eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, eine Möglichkeit ist, die Einhaltung der vierten Altmark-Voraussetzung zu gewährleisten. Der Gerichtshof hat jedoch darüber hinaus eine weitere Möglichkeit festgelegt, um die Effizienz der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu kontrollieren. Dem Gerichtshof zufolge kann nämlich, wenn kein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt wurde, die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage der Kosten ermittelt werden, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den betreffenden gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden wären, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn zu berücksichtigen sind.

86      Nach alledem hat der Grundsatz der Rechtssicherheit es der Kommission im vorliegenden Fall nicht verwehrt, die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV in seiner Auslegung durch das oben in Rn. 7 angeführte Urteil Altmark (EU:C:2003:415) einzustufen.

87      Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil: Beurteilung der Modalitäten für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs im Hinblick auf die zweite Altmark-Voraussetzung

88      Mit dem dritten Teil des vorliegenden Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie zu Recht festgestellt hätte, dass alle Altmark-Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und zudem genau so angewandt werden müssten, wie sie der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definiert habe, die zweite Voraussetzung rechtsfehlerhaft angewandt habe.

89      Die Klägerin und das Königreich Dänemark tragen im Wesentlichen vor, die Parameter für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs und die Modalitäten ihrer praktischen Durchführung seien zuvor bekannt, objektiv und transparent gewesen. Der Ausgleich sei nämlich als Differenz zwischen den Mitteln, die TV2 aufgrund einer politischen Entscheidung (vierjährige Medienvereinbarungen zwischen der Regierung und dem dänischen Parlament) hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, und den geschätzten Einnahmen aus Werbung und sonstigen Tätigkeiten definiert.

90      Insofern macht die Klägerin erstens geltend, der zweiten Altmark-Voraussetzung komme weniger Bedeutung zu, wenn in einer Situation wie der vorliegenden, in der die zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erforderlichen Leistungen nur von bestimmten Unternehmen angeboten werden könnten.

91      Zweitens sei es mit der Rechtsprechung und dem geltenden rechtlichen Rahmen vereinbar, den für die Definition des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags zuständigen politischen Entscheidungsträgern auch die Festlegung der Ausgaben zu überantworten, die mit der Erfüllung dieses Auftrags verbunden seien.

92      Drittens werfen die Klägerin und das Königreich Dänemark der Kommission vor, sie habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die dänischen Behörden keine Angaben zu den Parametern für die Berechnung des Ausgleichs gemacht hätten, habe aber nicht dargelegt, um welche Berechnungskriterien es sich gegebenenfalls handeln könnte und welche Merkmale die dänischen Vorschriften über die Festlegung des Ausgleichs für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag aufweisen müssten, um der zweiten Altmark-Voraussetzung zu genügen. Ferner macht die Klägerin geltend, die Kommission habe mit ihrem Vorbringen nicht gezeigt, dass die dänischen Vorschriften über die Festlegung des Ausgleichs für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag nicht geeignet seien, eine Überkompensierung zu verhindern.

93      Viertens ist das Königreich Dänemark der Auffassung, die Kommission habe im vorliegenden Fall die zweite Altmark-Voraussetzung fehlerhaft ausgelegt, da ihre Auslegung mit der ersten Altmark-Voraussetzung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung, wonach den Mitgliedstaaten bei der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags weitgehende Freiheit eingeräumt werde, nicht vereinbar sei. Außerdem sei diese Auslegung zu weit gefasst und führe zu einer Vermengung der zweiten, der dritten und der vierten Altmark-Voraussetzung. Damit schließt sich das Königreich Dänemark der Auffassung der Klägerin an, dass die von der Kommission und Viasat in ihren Schriftsätzen aufgeworfene Frage der Effizienz nur im Rahmen der Anwendung der vierten Altmark-Voraussetzung maßgeblich sei.

94      Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission zunächst den Inhalt der maßgeblichen Bestimmungen des im Untersuchungszeitraum geltenden Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed (Rundfunk- und Fernsehgesetz) wiedergegeben, wie sie von den dänischen Behörden im Schreiben vom 24. März 2003 dargestellt worden waren (Erwägungsgründe 105 und 106 des angefochtenen Beschlusses). Sie hat u. a. ausgeführt, dass der Minister für Kultur die Höhe des TV2 zu gewährenden Ausgleichs im Rahmen einer Medienvereinbarung festlege, die mit der Mehrheit der politischen Parteien des dänischen Parlaments geschlossen werde Im Untersuchungszeitraum seien drei Medienvereinbarungen geschlossen worden: die Medienvereinbarung vom 16. September 1993 für den Zeitraum 1994–1997, die Medienvereinbarung vom 10. Mai 1996 für den Zeitraum 1997–2000 und die Medienvereinbarung vom 28. März 2000 für den Zeitraum 2001–2004. Schließlich hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der TV2 gewährte Ausgleich im Untersuchungszeitraum später nicht mehr überprüft worden sei, selbst als die Werbeeinnahmen von TV2 im Jahr 1999 rückläufig gewesen seien. Im 108. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, der TV2 gewährte Ausgleich sei nach Auskunft der dänischen Behörden ausgehend von einer Indexierung der Preise und der Gehälter im Haushalt und in den Konten von TV2 sowie auf der Grundlage wirtschaftlicher Analysen ermittelt worden. Zu diesen wirtschaftlichen Analysen hat die Kommission ausgeführt, dass sie zwei Untersuchungen umfassten, die in den Jahren 1995 und 1999 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG durchgeführt worden seien (im Folgenden: KPMG-Untersuchungen) und der Prüfung unterschiedlicher Szenarien über die Entwicklung des Werbemarkts in den betreffenden Gebührenzeiträumen gedient hätten, um die Höhe der potenziellen Werbeeinnahmen von TV2 abzuschätzen und somit dem dänischen Parlament und der dänischen Regierung eine bessere Grundlage bei Entscheidungen über die Bestimmung und die Aufteilung der Einnahmen aus Rundfunkgebühren an die Hand zu geben. In den Erwägungsgründen 114 bis 116 des angefochtenen Beschlusses schließt die Kommission ihre Analyse folgendermaßen ab:

„(114) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einbeziehung des dänischen Parlaments in den Prozess der Festlegung der Rundfunkgebühren eine gewisse Transparenz und Objektivität gewährleistete. Außerdem wurde bereits mehrere Jahre im Voraus über die Medienvereinbarungen entschieden, in denen der für TV2 vorgesehene Anteil der Rundfunkgebühren festgelegt wurde, und der Ausgleich für TV2 wurde weder innerhalb des Untersuchungszeitraums noch zu einem späteren Zeitpunkt geändert.

(115) Die … KPMG[-Untersuchungen] prognostizierten jedoch nur die Höhe der Werbeeinnahmen von TV2 (d. h. die Einkünfte). Der Kostenaspekt wurde in diesen [Untersuchungen] nicht berücksichtigt, und die Kommission hat den Eindruck, dass die Medienvereinbarungen nur auf einer Indexierung der TV2 in den Vorjahren entstandenen Kosten beruhten. Auch die dänischen Behörden haben erklärt, der Ausgleich sei ausgehend von einer Indexierung der Preise und der Gehälter im Haushalt und in den Konten von TV2 ermittelt worden; außerdem seien die wirtschaftlichen Analysen zugrunde gelegt worden, in denen nur die Einkünfte berücksichtigt worden seien, und die sich nicht auf den Zeitraum bezogen hätten, auf den sich die Medienvereinbarung vom 16. September 1993 erstreckte.

(116) Hinzu kommt, dass keine Parameter genannt werden, die bei der Berechnung des Ausgleichs zugrunde gelegt worden wären. Die Höhe des Ausgleichs wurde im Voraus festgelegt; die zweite Altmark-Voraussetzung sieht jedoch vor, dass auch die Parameter zur Ermittlung des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in objektiver und transparenter Weise bereits im Vorfeld festzulegen sind.“

95      Aus den Erwägungen oben in Rn. 94 geht hervor, dass die Kommission bei der Prüfung der Modalitäten für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs im Hinblick auf die zweite Altmark-Voraussetzung berücksichtigt hat, dass die Höhe des Ausgleichs unter der Kontrolle des dänischen Parlaments und auf der Grundlage der von ihr geprüften KPMG-Untersuchungen festgelegt worden war. Die Kommission hat sogar im 114. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anerkannt, dass die Einbeziehung des dänischen Parlaments bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags „eine gewisse Transparenz und Objektivität“ gewährleisten konnte. Außerdem geht aus dem 114. Erwägungsgrund hervor, dass zwei weitere Umstände diese „Transparenz und Objektivität“ unterstrichen, nämlich dass die Medienvereinbarungen den für TV2 vorgesehenen Anteil der Rundfunkgebühren bereits mehrere Jahre im Voraus festlegten und dass der Ausgleich für TV2 weder innerhalb des Untersuchungszeitraums noch zu einem späteren Zeitpunkt geändert worden war.

96      Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass die Einbeziehung des dänischen Parlaments, die eine „gewisse Transparenz und Objektivität“ gewährleistet habe, nicht ausgereicht habe, um festzustellen, dass die Modalitäten für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs die zweite Altmark-Voraussetzung erfüllten. Insofern scheint es für die Feststellung der Kommission, die zweite Altmark-Voraussetzung sei nicht erfüllt, entscheidend gewesen zu sein, dass die KPMG-Untersuchungen sich nur auf die geschätzten Werbeeinnahmen von TV2 bezogen und nicht den Kostenaspekt der Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs berücksichtigten, der sich nur auf den im Wege der Indexierung erhöhten, TV2 tatsächlich in den Vorjahren entstandenen Kosten gründete.

97      Nach Auffassung der Kommission genügt es im Hinblick auf die zweite Altmark-Voraussetzung nicht, für die Berechnung des Ausgleichsbetrags die dem durch den Ausgleich begünstigten Unternehmen tatsächlich entstandenen Kosten zugrunde zu legen. Daraus lässt sich ableiten, dass für die Kommission die zweite Altmark-Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs so formuliert werden, dass die Höhe der Ausgaben oder der Kosten des Ausgleichsempfängers beeinflusst oder kontrolliert werden kann. Folglich beinhaltet die zweite Altmark-Voraussetzung nach Ansicht der Kommission offensichtlich das Konzept der Effizienz des Ausgleichsempfängers.

98      Die oben in Rn. 97 wiedergegebene Auslegung des angefochtenen Beschlusses wird durch die Stellungnahme der Kommission zum Vorbringen der Klägerin bestätigt. In der Klagebeantwortung trägt die Kommission nämlich vor, die Argumentation der Klägerin stütze sich ausschließlich auf die Souveränität des Gesetzgebers und verkenne somit die technischen Merkmale der Berechnung des Ausgleichs. Wenn man dieser Argumentation folgte, so die Kommission, würde es für die Erfüllung der zweiten Altmark-Voraussetzung ausreichen, dass der Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag, wie hoch auch immer, im Voraus festlege. Die genannte Voraussetzung verlange jedoch, dass der gewählte Berechnungsparameter geeignet sei, eine Überkompensierung zu verhindern und die Effizienz des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewährleisten. Selbst wenn man davon ausginge, dass TV2 das einzige Unternehmen sei, das den fraglichen öffentlich-rechtlichen Auftrag gewährleisten könne, müsste gleichwohl eine Überkompensierung verhindert werden und die Effizienz des öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährleistet sein, damit die TV2 gewährten Ausgleichszahlungen nicht als staatliche Beihilfen eingestuft würden.

99      Hierzu ist festzustellen, dass die Auffassung von der zweiten Altmark-Voraussetzung, wie sie aus dem angefochtenen Beschluss und der Auslegung in der Klagebeantwortung hervorgeht, fehlerhaft ist.

100    Soweit sich nämlich die Altmark-Voraussetzungen auf eines der vier Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beziehen, und zwar auf den Vorteil für den Begünstigten (siehe oben, Rn. 46 bis 49), besteht das gemeinsame Ziel aller Altmark-Voraussetzungen darin, zu prüfen, ob der Ausgleich, der einem Unternehmen für die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährt wird, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

101    Doch auch wenn alle Altmark-Voraussetzungen durch dieses gemeinsame Ziel miteinander verbunden sind, kommt jeder von ihnen eine eigenständige und von den anderen Voraussetzungen unabhängige Funktion zu.

102    Nach der zweiten Altmark-Voraussetzung, wie sie in Rn. 90 des oben in Rn. 7 angeführten Urteils Altmark (EU:C:2003:415) formuliert ist, sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um zu verhindern, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

103    Der Inhalt dieser Voraussetzung wird durch den ersten Teil des oben in Rn. 102 angeführten Satzes bestimmt. Daraus geht hervor, dass die zweite Altmark-Voraussetzung drei Anforderungen beinhaltet, denen die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs genügen müssen, damit gewährleistet ist, dass die Berechnung zuverlässig ist und von der Kommission überprüft werden kann. Diesen Anforderungen zufolge müssen die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs im Voraus bestimmt, nach einem transparenten Verfahren festgelegt und ihrer Art nach objektiv sein. Keineswegs geht aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) hervor, dass nach der dort aufgestellten zweiten Voraussetzung die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs so formuliert werden müssen, dass die Höhe der Ausgaben des Ausgleichsempfängers beeinflusst oder kontrolliert werden kann.

104    Mit ihrer Auslegung der zweiten Altmark-Voraussetzung vertritt die Kommission offenbar die Auffassung, dass die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs nicht nur objektiv und im Voraus im Rahmen eines transparenten Verfahrens festzulegen sind, sondern darüber hinaus auch die Effizienz der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gewährleisten müssen. Diese Auslegung ist jedoch mit dem Wortlaut der zweiten Altmark-Voraussetzung nicht vereinbar und führt zu einer Vermengung der vorliegend untersuchten Voraussetzung mit der vierten Altmark-Voraussetzung.

105    Die von der Kommission vorgenommene Auslegung der zweiten Altmark-Voraussetzung findet keine Stütze in der Rechtsprechung und im Übrigen auch nicht im zweiten Teil des oben in Rn. 102 angeführten Satzes, in dem der Gerichtshof diese Voraussetzung aufgestellt hat. Diese Textstelle dient nämlich nur dazu, auf das gemeinsame Ziel aller Altmark-Voraussetzungen insgesamt hinzuweisen, und nicht dazu, das Erfordernis der Effizienz, das der vierten Voraussetzung eigen ist, in die zweite Voraussetzung aufzunehmen.

106    Angesichts dieser Umstände hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie verlangt hat, die Parameter für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs seien so zu formulieren, dass die effiziente Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch TV2 gewährleistet sei. Da dieser Fehler die Tragweite der zweiten Altmark-Voraussetzung betrifft, wirkt er sich auf die gesamte Beurteilung der Modalitäten für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs aus, die die Kommission in den Erwägungsgründen 112 bis 117 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat.

107    Schließlich steht fest, dass die Rügen, die die Klägerin hinsichtlich des 116. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses vorgetragen hat, begründet sind. Da die Kommission in den Erwägungsgründen 112 bis 115 des angefochtenen Beschlusses die in den Erwägungsgründen 105 bis 111 des Beschlusses beschriebenen Modalitäten für die Berechnung des Ausgleichs untersucht hat, steht die Feststellung im 116. Erwägungsgrund, wonach „keine Parameter genannt werden, die bei der Berechnung des Ausgleichs zugrunde gelegt worden wären“, im Widerspruch zur vorhergehenden Untersuchung und ergibt keinen Sinn. Die Kommission beschränkt sich in diesem Erwägungsgrund darauf, den Inhalt der zweiten Altmark-Voraussetzung zu wiederholen, ohne einen Zusammenhang zu den Ausführungen herzustellen, die sie in den vorhergehenden Erwägungsgründen gemacht hat.

108    Der dritte Teil des ersten Klagegrundes der Klägerin ist somit begründet.

109    Können jedoch bestimmte Gründe einer Entscheidung bereits für sich allein diese Entscheidung rechtlich hinreichend rechtfertigen, so haben Mängel, mit denen andere Gründe des betreffenden Rechtsakts gegebenenfalls behaftet sind, keinen Einfluss auf dessen verfügenden Teil. Stützt die Kommission den verfügenden Teil einer Entscheidung auf mehrere Teile ihrer Würdigung, wovon jeder allein ausreichen würde, um die Verfügung zu begründen, so ist ein derartiger Rechtsakt grundsätzlich nur dann für nichtig zu erklären, wenn jede dieser Stützen fehlerhaft ist. In einem derartigen Fall kann ein Fehler oder ein anderer Mangel, der nur eine der genannten Stützen betrifft, nicht genügen, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung herbeizuführen, da dieser Fehler den verfügenden Teil der Entscheidung nicht entscheidend beeinflussen kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg, EU:T:2005:456, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 9. September 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑387/08, EU:T:2010:377, Rn. 59).

110    Da die Altmark-Voraussetzungen sämtlich erfüllt sein müssen und die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass sowohl die zweite als auch die vierte Voraussetzung nicht erfüllt sei, kann die Fehlerhaftigkeit des Teils des angefochtenen Beschlusses, der sich auf die zweite Altmark-Voraussetzung bezieht, nicht ausreichen, um der Klage stattzugeben und den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft hat.

111    Folglich ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen, der sich auf die Beurteilung der Modalitäten für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs im Hinblick auf die vierte Altmark-Voraussetzung bezieht.

–       Zum vierten Teil: Beurteilung der Modalitäten für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs im Hinblick auf die vierte Altmark-Voraussetzung

112    Mit dem vierten Teil des ersten Klagegrundes macht die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, ebenso wie beim dritten Teil geltend, dass die Kommission, selbst wenn sie zu Recht festgestellt hätte, dass alle Altmark-Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall anwendbar seien und zudem genau so angewandt werden müssten, wie sie der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Rn. 7 angeführt, EU:C:2003:415) definiert habe, die vierte Voraussetzung rechtsfehlerhaft angewandt habe.

113    Erstens beruhe die Beurteilung der Kommission auf der unzutreffenden Annahme, dass es möglich sei, auf dem fraglichen Markt und für den betreffenden Zeitraum ein „durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen“ zu ermitteln, dessen Kostenniveau sich mit dem Kostenniveau der Klägerin sinnvoll vergleichen lasse. In Dänemark gebe es sowohl im Allgemeinen als auch in einem Sachverhalt wie dem in Rede stehenden, bei dem die öffentlich-rechtlichen Aufträge nur staatlichen Unternehmen erteilt worden seien, keinen Markt für die fraglichen Dienstleistungen und folglich auch keinen sinnvollen Vergleichsmaßstab, mit dem sich die durchschnittlichen Kosten öffentlich-rechtlicher Aufträge bestimmen ließen. Ein konkreter Auftrag könne mehr oder weniger kostspielig ausgeführt werden, je nachdem, welches quantitative und qualitative Niveau von den Behörden, die die Aufträge definierten und die für ihre Ausführung erforderlichen Mittel zuteilten, gewünscht werde. So gebe es z. B. keine objektive Antwort auf die Frage, ob es mehr oder weniger effizient sei, den Schwerpunkt auf dänische Schauspielproduktionen statt auf Nachrichtensendungen zu legen, auch wenn man die damit verbundenen unterschiedlichen Kosten berücksichtige.

114    Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung der vierten Altmark-Voraussetzung praktische Schwierigkeiten bereiten kann, wenn das Unternehmen, dem die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags übertragen worden ist, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde. Erstens impliziert der Begriff eines „gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens“ zwangsläufig einen weiten Ermessensspielraum der Stelle, die ihn anwendet. Zweitens fällt es schwer, zwei Unternehmen, von denen eines staatlich und mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist, während das andere privat und nicht durch einen solchen Auftrag gebunden ist, miteinander zu vergleichen, weil u. a. das Unternehmen, das mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut ist, bestimmten Qualitätsanforderungen unterliegt. Die Klägerin macht geltend, die Kommission erkenne offenbar selbst die Schwierigkeiten an, die bei einem Vergleich zwischen TV2 und einem ihrer Wettbewerber entstünden. So habe sie insbesondere im 242. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eingeräumt, es könne nicht erklärt werden, dass sich die Anbieter auf dem dänischen Markt in einer ähnlichen Situation befänden und die Kennzahlen entsprechend unmittelbar verglichen werden könnten.

115    Trotz der Schwierigkeiten bei der Anwendung der vierten Altmark-Voraussetzung auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem das Unternehmen, dem gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übertragen worden sind, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

116    Wenn nämlich kein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der den öffentlich-rechtlichen Auftrag zu den geringsten Kosten durchführen kann, stattgefunden hat, ist der zu gewährende Ausgleich durch Bezugnahme auf ein durchschnittliches, gut geführtes und mit den erforderlichen Mitteln angemessen ausgestattetes Unternehmen festzulegen. Die Suche nach einem solchen Unternehmen dient dazu, die Höhe des Ausgleichs, der für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Auftrags als erforderlich angesehen wird, zu optimieren und zu vermeiden, dass die höheren Kosten eines ineffizienten Unternehmens als Bezugsgröße in die Berechnung der Höhe des Ausgleichs einfließen. Wird nämlich keine Optimierung der Höhe des Ausgleichs vorgenommen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringt, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt.

117    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bei der Aufstellung der vierten Altmark-Voraussetzung hervorgehoben, dass in Fällen, in denen der Ausgleichsempfänger nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, diese Voraussetzung verlangt, dass ein anderes als das begünstigte Unternehmen als Referenzunternehmen gefunden wird. Um dieser Voraussetzung zu genügen, reicht es also nicht aus, dass der Mitgliedstaat erklärt, angesichts der Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Auftrags sei es nicht möglich, auf dem Markt ein Unternehmen zu finden, das dem Ausgleichsempfänger vergleichbar sei, und sich anschließend um den Nachweis bemüht, dass der Begünstigte selbst ein „gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen“ im Sinne dieser Voraussetzung ist.

118    Das Argument der Klägerin bedeutet, wie die Kommission bemerkt hat, dass ein Vergleich der Kosten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten aufgrund der speziellen Situation jeder einzelnen von ihnen und der besonderen Umstände jeder Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse nie möglich wäre. Folgte man diesem Argument, würde die vierte Altmark-Voraussetzung ihren Sinn verlieren.

119    Jedenfalls ist im Bereich des Rundfunks auch unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten ein großer Teil der Ausgaben privater Rundfunkunternehmen und öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten im Wesentlichen ähnlich und vergleichbar. Sowohl private als auch öffentliche Rundfunkbetreiber haben nämlich die Kosten geistiger Eigentumsrechte, Produktions- und Koproduktionskosten, Ausgaben für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit der Entwicklung von Produkten und Projekten sowie Personalkosten zu tragen. Außerdem unterscheidet sich ein Teil des Programms und der Produktion öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten nicht wesentlich vom Angebot der privaten Unternehmen, so dass ein Kostenvergleich zumindest in einem gewissen Umfang möglich ist. Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin nicht auf das Vorbringen beschränken, es habe sich kein „durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen“ im Sinne der vierten Altmark-Voraussetzung ermitteln lassen, ohne auch nur versucht zu haben, ihre Kosten mit den Kosten eines anderen Unternehmens, das auf dem dänischen Rundfunkmarkt oder einem vergleichbaren Markt tätig ist, zu vergleichen.

120    Zudem trägt die Klägerin mit diesem Vorbringen im Rahmen des vierten Teils des vorliegenden Klagegrundes in Wirklichkeit nur noch einmal das Argument vor, das sie im Rahmen des ersten Teils dieses Klagegrundes geltend macht, nämlich dass die vierte Altmark-Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits als unbegründet zurückgewiesen worden.

121    Somit ist das erste Argument der Klägerin im Rahmen des vierten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

122    Die Klägerin macht zweitens geltend, jedenfalls sei die vierte Altmark-Voraussetzung im Wesentlichen erfüllt, weil die Behörden – u. a. die Rigsrevision (dänischer Rechnungshof) – TV2 während des betreffenden Zeitraums einer jährlichen Kontrolle unterzogen hätten, um zu prüfen, ob das Unternehmen gut und effizient geführt werde und die Höhe seiner Kosten den Anforderungen entspreche, denen effizient geführte und angemessen ausgestattete Unternehmen genügen müssten.

123    Dazu erklärt die Kommission, das Königreich Dänemark habe nicht nachgewiesen, dass die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, obwohl es die Beweislast dafür trage. Die Unterlagen, die das Königreich Dänemark im förmlichen Prüfverfahren vorgelegt habe, enthielten keine Analyse der Kosten, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden wären.

124    Was zunächst die von der Kommission aufgeworfene Frage der Beweislast betrifft, obliegt es zwar der Kommission, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachzuweisen, doch ist der Mitgliedstaat nach Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet, der Kommission alle sachdienlichen Auskünfte zu übermitteln, damit diese eine Entscheidung über die Einstufung der untersuchten Maßnahme und gegebenenfalls ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen kann.

125    Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung zur ersten Altmark-Voraussetzung hervor, dass ein Mitgliedstaat, selbst wenn er über ein weites Ermessen bei der Bestimmung dessen verfügt, was er als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ansieht, den Nachweis dafür erbringen muss, dass die Anforderungen der ersten Altmark-Voraussetzung im Hinblick auf die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und im Hinblick darauf, dass dem Ausgleichsempfänger diese Verpflichtungen tatsächlich auferlegt wurden, erfüllt sind (Urteil BUPA, oben in Rn. 51 angeführt, EU:T:2008:29, Rn. 172).

126    Diese Rechtsprechung zur ersten Altmark-Voraussetzung lässt sich auf die vierte Altmark-Voraussetzung übertragen und begründet eine Verpflichtung des Mitgliedstaats, den Nachweis dafür zu erbringen, wenn kein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Hinblick auf die Auswahl des mit der Durchführung des betreffenden öffentlich-rechtlichen Auftrags zu betrauenden Unternehmens durchgeführt wurde, dass die Höhe des dem Unternehmen zu gewährenden Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten ermittelt wurde, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen ausgestattet ist, dass es den betreffenden gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung des Auftrags entstanden wären. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ausgleich, der dem mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag betrauten Unternehmen gewährt wurde, ein Beihilfeelement enthält.

127    Was diesen Nachweis im vorliegenden Fall betrifft, hat sich die Kommission bei ihrer Prüfung auf die Kontrolle der TV2-Konten durch die Rigsrevision konzentriert. Hierzu stellte sie in den Erwägungsgründen 128 bis 135 des angefochtenen Beschlusses fest, den dänischen Behörden zufolge habe die von der Rigsrevision vorgenommene Kontrolle von TV2 nicht nur aus Verwaltungs- und Finanzprüfungen ihrer Konten bestanden, sondern es sei auch die Effizienz des Unternehmens geprüft worden. Dass die Konten von TV2 dem dänischen Minister für Kultur zur Genehmigung vorgelegt worden seien, sei nicht hinreichend für den Nachweis, dass die TV2 entstandenen Kosten als Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens zu bewerten wären. Im förmlichen Prüfverfahren hätten sich die dänischen Behörden insbesondere auf den Bericht der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 gestützt. In dem Bericht sei die Entwicklung der Produktivität von TV2 in gewissem Umfang mit der Produktivität von DR sowie mit der Produktivität ausländischer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, und zwar British Broadcasting Corporation (BBC), Sveriges Television (SVT) und Norsk Riksringkasting (NRK), verglichen worden. Dem Bericht zufolge hätten sowohl DR als auch TV2 in den Jahren 1990 bis 1999 ihre Produktivität gesteigert, und die Entwicklung der Produktivität von DR und TV2 habe mindestens der Entwicklung der Produktivität der drei anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entsprochen. Die Kommission war der Auffassung, dass der Bericht für den Nachweis, dass die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllt sei, u. a. aus folgenden Gründen nicht hinreichend sei:

–        Erstens seien nachträgliche Kostenkontrollen unter dem Gesichtspunkt der vierten Altmark-Voraussetzung nicht von Bedeutung, wenn vor der Festlegung der Höhe des Ausgleichs keine Kostenanalyse vorgenommen worden sei;

–        zweitens sei der Bericht der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 gemäß den Medienvereinbarungen erstellt worden, in denen die Höhe des Ausgleichs festgelegt worden sei (siehe oben, Rn. 94). Dementsprechend könne aus diesem Bericht nicht hervorgehen, dass der Ausgleich auf der Grundlage der Kosten ermittelt worden sei, die einem durchschnittlichen Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden wären;

–        drittens enthalte der Bericht einen Vergleich mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, von denen keine als „durchschnittliches“ Unternehmen angesehen werden könne. Hinsichtlich der vierten Altmark-Voraussetzung könnten keine Schlussfolgerungen aus dem Vergleich der Produktivität von DR und TV2 gezogen werden, da DR die Erwirtschaftung von Einkünften aus Werbung untersagt sei und ihr Ausgleich nach Maßgabe derselben Medienvereinbarung wie bei TV2 ermittelt worden sei. Sie entspreche daher keinem durchschnittlichen Rundfunkunternehmen. Außerdem sei hinsichtlich des Vergleichs mit den ausländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festzustellen, dass der Bericht nur die Entwicklung der Produktivität von TV2 mit der Entwicklung der anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vergleiche und der Umfang der Effizienz an sich und damit auch die eigentlichen Kosten nicht bewertet worden seien. Diese Daten seien im Hinblick auf die vierte Altmark-Voraussetzung nicht überzeugend, da der Produktivitätsrückgang einer Rundfunkanstalt auf zahlreiche Ursachen zurückzuführen sein könne;

–        viertens habe der dänische Rechnungshof in seinem Bericht selbst darauf hingewiesen, dass er die Konten der ausländischen Rundfunkanstalten nicht näher untersucht habe und daher Unterschiede hinsichtlich der Tätigkeit dieser Rundfunkanstalten und der Methoden zur Berechnung der jeweiligen Kostenpositionen bestehen könnten. Ferner habe der dänische Rechnungshof hervorgehoben, dass das Ziel des Berichts darin bestanden habe, die Entwicklung der Produktivität und nicht die Produktivität an sich zu vergleichen, und er die Ursachen der genannten Entwicklungen nicht näher untersucht habe.

128    Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, aus dem Bericht aus dem Jahr 2000 gehe nicht hervor, dass die Kosten von TV2 auch einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden wären.

129    Die Klägerin, unterstützt durch das Königreich Dänemark, beanstandet diese Begründung in zweifacher Hinsicht. Erstens trägt sie Argumente vor, die die Art der von der Rigsrevision ausgeübten Kontrolle betreffen und insbesondere auf den 128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses abzielen. Zweitens rügt sie die Beurteilung des Berichts der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 durch die Kommission.

130    Bevor im Einzelnen auf diese Argumente eingegangen wird, ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen nachweisen möchte, dass TV2 ein „gut geführtes und angemessen ausgestattetes“ Unternehmen ist, was durch die von der Rigsrevision bei ihr durchgeführten jährlichen Kontrollen bestätigt werde und durch den Bericht von der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 belegt sei. Die Feststellung der Kommission, dieser Bericht aus dem Jahr 2000 sei auf der Grundlage der Medienvereinbarungen erstellt worden, in denen die Höhe des Ausgleichs festgelegt worden sei, wird von der Klägerin nicht bestritten.

131    Hierzu ist bereits oben in Rn. 117 festgestellt worden, dass nach der vierten Altmark-Voraussetzung, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil aufgestellt hat, in Fällen, in denen der Ausgleichsempfänger nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage der Analyse der Kosten eines Referenzunternehmens festgelegt wird, das unter normalen Marktbedingungen tätig ist und nicht das begünstigte Unternehmen ist. Der Gerichtshof hat keineswegs zu verstehen gegeben, dass in Fällen, in denen der Ausgleichsempfänger nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde, die genannte Voraussetzung auch durch den Nachweis erfüllt werden könnte, dass der Begünstigte selbst ein „gut geführtes und angemessen ausgestattetes“ Unternehmen ist.

132    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, die hierbei vom Königreich Dänemark unterstützt wird, insgesamt nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die vierte Altmark-Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, einen Fehler begangen hat. Jedenfalls kann dieses Vorbringen, selbst wenn die vierte Altmark-Voraussetzung, wie die Klägerin verlangt, im vorliegenden Fall im Wesentlichen oder flexibler anzuwenden wäre (siehe oben, Rn. 67 bis 72), der nachstehenden genaueren Prüfung nicht standhalten.

133    Was zunächst die Art der vom dänischen Rechnungshof ausgeübten Kontrolle betrifft, so macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass diese Kontrolle auf Verwaltungs- und Finanzprüfungen der Konten beschränkt gewesen sei. Die Kommission habe die Befugnisse der Rigsrevision und seine Funktion in der dänischen Verfassungsordnung falsch beurteilt. Die Rigsrevision überprüfe jedes Jahr die Konten von TV2 und untersuche dabei, ob das Unternehmen effizient geführt werde und ob es insbesondere ein effizientes Kostenmanagement praktiziere. Ferner handle es sich bei den Berichten der Rigsrevision um Dokumente, die der Öffentlichkeit zugänglich seien und dem dänischen Parlament und den staatlichen Rechnungsprüfern vorgelegt würden, die etwaige Unregelmäßigkeiten aufzeigen könnten. Sie könnten daher nicht bloß als Dokumente angesehen werden, die die Grundlage für die Genehmigung der Konten von TV2 durch den dänischen Minister für Kultur bildeten. Die Behauptung der Kommission, eine nachträgliche Kontenkontrolle sei im Hinblick auf die vierte Altmark-Voraussetzung nicht von Bedeutung, sei falsch. Eine Kontrolle der Effizienz der Betriebsführung auf der Grundlage seiner Kosten könne nämlich nur nachträglich durchgeführt werden.

134    Hierzu ist auf den 128. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen, in dem die Kommission festgestellt hat:

„Außerdem argumentiert [das Königreich] Dänemark, im Rahmen der ständigen Überprüfung von TV2 habe der dänische Rechnungshof die Konten von TV2 Verwaltungs- und Finanzprüfungen unterzogen; es seien regelmäßige Kontrollen vorgenommen worden, in denen auch Effizienzaspekte berücksichtigt worden seien.“

135    Ferner stellt die Kommission in Erwiderung zu dem angeführten Argument im gleichen Erwägungsgrund fest:

„Dass die Konten von TV2 dem Minister für Kultur zur Genehmigung vorgelegt wurden, betrachtet die Kommission nicht als hinreichend für den Nachweis, dass die TV2 entstandenen Kosten als Kosten eines durchschnittlichen gut geführten Unternehmens zu bewerten wären.“

136    Offenbar unterscheidet die Kommission nicht zwischen der Kontrolle, die von einem unabhängigen Verwaltungsorgan – wie einem Rechnungshof, d. h. hier die Rigsrevision – vorgenommen wird, und einer Kontrolle, die der Aufsicht führende Minister durchführt.

137    In der mündlichen Verhandlung zum Verhältnis zwischen der vom dänischen Kulturminister ausgeübten Kontrolle und der Kontrolle durch die Rigsrevision befragt, haben die Klägerin und das Königreich Dänemark dargelegt, ohne dass die Kommission dem widersprochen hätte, dass nach geltendem dänischen Recht die Berichte der Rigsrevision über die Prüfung der Konten von TV2 dem dänischen Minister für Kultur zur Genehmigung vorgelegt würden, der auf dieser Grundlage dem dänischen Parlament gegebenenfalls Maßnahmen vorschlagen könne.

138    Darüber hinaus haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung zu Dokumenten Stellung genommen, die die Klägerin und das Königreich Dänemark auf eine prozessleitende Maßnahme vorgelegt haben, nämlich das Lov om revision af statens regnskaber (Gesetz über die Kontrolle der Rechnungsabschlüsse des Staates), insbesondere § 3 des Gesetzes, sowie andere Rechtsvorschriften über die Befugnisse der Rigsrevision im betreffenden Zeitraum.

139    Aus den Dokumenten, die das Königreich Dänemark vorgelegt hat, geht hervor, dass § 3 des Lov om revision af statens regnskaber in den Jahren 1995 bis 2002 wie folgt lautete:

„Bei der Überprüfung wird die Richtigkeit des Rechnungsabschlusses und die Übereinstimmung der Entscheidungen, die von der Rechnungslegung betroffen sind, mit den erteilten Bewilligungen, den Gesetzen und anderen Vorschriften sowie mit den getroffenen Vereinbarungen und der üblichen Praxis untersucht. Darüber hinaus wird beurteilt, inwieweit bei der Verwaltung der Mittel und beim Betrieb der Unternehmen, die einen Rechnungsabschluss vorlegen müssen, den Belangen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung Rechnung getragen worden ist.“

140    Das Königreich Dänemark hat außerdem den Text der Vorarbeiten zum Lov om revision af statens regnskaber vorgelegt und darauf hingewiesen, dass dieser Art von Text in der dänischen Rechtstradition eine besondere Bedeutung zukomme. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vorarbeiten lauten:

„Nach § 3 des Gesetzes über die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse des Staates umfasst die Überprüfung, die von der Rigsrevision durchgeführt wird, neben der finanziellen Kontrolle, die in einer Überprüfung der Richtigkeit des Rechnungsabschlusses und der Übereinstimmung mit den Bewilligungen und Vorschriften besteht, auch ‚… eine Beurteilung, inwieweit bei der Verwaltung der Mittel und beim Betrieb der Unternehmen, die einen Rechnungsabschluss vorlegen müssen, den Belangen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung Rechnung getragen worden ist‘, d. h. insbesondere die Kontrolle der Produktivität und der Effizienz. Da diese Organisationsformen nur teilweise unter Marktbedingungen operieren, findet die Kontrolle ihrer Verwaltung ihre Rechtfertigung weitgehend in der Ersetzung und in der Korrektur der Marktmechanismen.“

141    Auf dieser Grundlage kommt das Königreich Dänemark zu dem Schluss, dass die Produktivität und Effizienz von TV2 während des gesamten fraglichen Zeitraums einer laufenden Kontrolle unterworfen gewesen sei. Diese Kontrolle sei durch eine außerordentliche Revision nach § 17 Abs. 2 des Lov om revision af statens regnskaber ergänzt worden, deren Ergebnisse im Bericht der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 enthalten seien.

142    Hierzu macht Viasat geltend, dass sich die jährlichen Wirtschaftsprüfungen nicht auf die Produktivität und Effizienz von TV2 bezogen hätten, sondern nur das Vorhandensein von Steuerungsinstrumenten in Form von Managementsystemen geprüft worden sei. Die Produktivität von TV2 sei im betreffenden Zeitraum nur ein einziges Mal überprüft worden, und zwar im Rahmen der Prüfung, die Anlass für den Bericht der Rigsrevision im Jahr 2000 gegeben habe.

143    Zwar ergibt sich aus den Bestimmungen, auf die sich das Königreich Dänemark beruft, dass die von der Rigsrevision ausgeübte Kontrolle über eine bloße Verwaltungsprüfung der Konten hinausgeht und sich auch auf die Effizienz des Betriebs von TV2 erstreckt. Es steht jedoch fest, dass der Bericht der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 das einzige Dokument ist, das das praktische Ergebnis der von dieser Behörde ausgeübten Kontrolle enthält und der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurde.

144    Bezüglich dieses Berichts beschränkt sich die Klägerin auf die Feststellung, die von der Kommission geäußerte Kritik an dem Bericht sei nicht stichhaltig, soweit die Kommission beanstande, dass der Bericht nach den zwei vierjährigen Medienvereinbarungen erstellt worden sei und keine Vergleiche mit „durchschnittlichen Rundfunkanstalten“ enthalte.

145    Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Feststellung der Kommission im 135. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen, wonach aus dem Bericht der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 nicht hervorgehe, dass die Kosten von TV2 auch einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden wären. Die Feststellung beruht nämlich auf mehreren Kritikpunkten, die die Kommission in Bezug auf den Bericht der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 geäußert hat (siehe oben, Rn. 127) und die von der Klägerin nicht konkret bestritten werden. Insbesondere bestreitet die Klägerin nicht, dass das Ziel des Berichts darin bestand, die Entwicklung der Produktivität von DR und TV2 in einem Zeitraum von zehn Jahren, d. h. zwischen 1991 und 2000, zu untersuchen, und nicht darin, den Stand der Produktivität der beiden Rundfunkanstalten zu ermitteln. Ebenso wenig bestreitet die Klägerin, dass der Bericht die Ursachen für die Produktivitätssteigerung bzw. den Produktivitätsrückgang nicht untersucht. Anhand der Daten zur Entwicklung der Produktivität von TV2 lassen sich jedoch keine Schlussfolgerungen ziehen, die die Frage beantworten, ob die Höhe der Ausgleichszahlung an die Klägerin den Kosten entsprach, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden wären.

146    Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass der Bericht der Rigsrevision aus dem Jahr 2000 nicht auf einer detaillierten Prüfung der Konten ausländischer Rundfunkanstalten beruht, und stellt die Feststellung der Kommission nicht in Frage, wonach der Vergleich der Produktivität von TV2 mit DR und ausländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, d. h. Rundfunkanstalten, die nicht unter normalen Marktbedingungen tätig seien, im Hinblick auf die vierte Altmark-Voraussetzung nicht überzeuge.

147    Schließlich ist, wie dies auch Viasat getan hat, darauf hinzuweisen, dass der fragliche Bericht im November 2000 veröffentlicht wurde, d. h. nach dem Abschluss der letzten vierjährigen Medienvereinbarung (siehe oben, Rn. 94). Selbst wenn der Bericht bei TV2 eine Produktivitätssteigerung festgestellt hat, kann dieser Umstand daher keinen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs genommen haben, der TV2 im betreffenden Zeitraum gewährt wurde.

148    Nach alledem ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass die Kommission bei der Prüfung der Modalitäten für die Berechnung des TV2 gewährten Ausgleichs im Hinblick auf die vierte Altmark-Voraussetzung einen Rechtsfehler begangen hat.

149    Wie bereits ausgeführt, geht sowohl aus dem oben in Rn. 7 angeführten Urteil Altmark (EU:C:2003:415) wie aus der oben in Rn. 54 angeführten späteren Rechtsprechung hervor, dass die im Urteil Altmark aufgestellten Voraussetzungen für den Nachweis, dass ein Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen dem Begünstigten keinen Vorteil verschafft, sämtlich erfüllt sein müssen. Da nicht nachgewiesen wurde, dass die Kommission einen Rechtsfehler durch die Feststellung begangen hat, dass die Modalitäten für die Berechnung des Ausgleichs, der TV2 für die Erfüllung der ihr obliegenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewährt worden ist, nicht die vierte Altmark-Voraussetzung erfüllten, ergibt sich, dass die fraglichen Maßnahmen TV2 einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschafft haben.

150    Somit ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

151    Ungeachtet des Fehlers, den die Kommission bei der Beurteilung der zweiten Altmark-Voraussetzung begangen hat, ist folglich der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, soweit sie die von TV2 an ihre Regionalsender weitergeleiteten Rundfunkgebühren als TV2 gewährte staatliche Beihilfen angesehen hat

152    Mit ihrem dritten zur Begründung des zweiten Hilfsantrags vorgetragenen Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe die Einnahmen aus den Gebühren, die TV2 zwischen 1997 und 2002 aus dem Fonds TV2 erhalten habe und anschließend an ihre Regionalsender weitergeleitet habe, zu Unrecht in die Berechnung des Ausgleichs einbezogen. Als nämlich der Fonds TV2, der für die Verteilung der Gebühreneinnahmen von DR an die Regionalsender zuständig gewesen sei, Ende 1996 aufgelöst worden sei, habe der Gesetzgeber TV2 mit dieser Aufgabe beauftragt. Die acht Regionalsender von TV2 seien rechtlich selbständig, für ihre eigenen Programme zuständig und verfügten über eigene Produktionen, Einnahmen, Ausgaben, Vorstände, Konten und Personal. Die Rolle von TV2 habe sich in diesem Rahmen auf die einer „Zahlstelle“ oder eines „Zahlungskanals“ beschränkt. Aus den Einnahmen, die sie an die Sender weitergeleitet habe, habe TV2 keinen Vorteil erlangt. Insofern könne TV2 weder als durch die Einnahmen begünstigt noch als zur Zahlung von Zinsen für die Dauer der Rechtswidrigkeit im Sinne des Urteils CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) verpflichtet angesehen werden.

153    Zu diesem Vorbringen macht die Kommission geltend, der Klagegrund beruhe auf einem verfehlten Verständnis des 194. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses. Aus dem Erwägungsgrund gehe nur hervor, dass die fraglichen Beträge im Rahmen der Berechnung der Überkompensierung ausgeglichen worden seien. Die Beträge seien nämlich gleichzeitig bei den Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt worden, so dass sie keine Auswirkungen auf die in Anlage 1 aufgeführte endgültige Berechnung gehabt hätten, die sich am Ende des 195. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses befinde. Die Kommission bestätigt auch, dass TV2 nicht Begünstigte der an die Regionalsender weitergeleiteten Beihilfe gewesen sei und aus ihrer Mittlerrolle keinen Vorteil gezogen habe. Folglich schulde die Klägerin für die Dauer der Rechtswidrigkeit keine Zinsen im Sinne des Urteils CELF (oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2008:79) auf diese Beträge und habe daher insoweit auch kein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

154    Auf die Erläuterungen der Kommission hin hat die Klägerin in ihrer Erwiderung eingeräumt, dass ihr dritter Klagegrund auf einem verfehlten Verständnis des betreffenden Erwägungsgrundes beruhe und erklärt, dass dieser Klagegrund als gegenstandslos zurückgewiesen werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, ihre Äußerungen in der Erwiderung seien nicht dahin auszulegen, dass sie den Klagegrund zurücknehme. Sie hat das Gericht um eine Begründung gebeten, warum ihr Verständnis des angefochtenen Beschlusses insoweit fehlerhaft sei, und beantragt, den Klagegrund dann als auf einer falschen Prämisse beruhend zurückzuweisen.

155    Viasat distanziert sich von den Erklärungen der Kommission und bekräftigt ihre Ansicht, dass die fraglichen Einnahmen staatliche Beihilfen seien, die TV2 begünstigten. Sie verweist hierzu auf ihre Erwiderung in der Rechtssache T‑125/12.

156    Nach der Rechtsprechung hindern die Bestimmungen über die Streithilfe in Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einen Streithelfer nicht daran, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (Urteil vom 3. April 2003, Royal Philips Electronics/Kommission, T‑119/02, Slg, EU:T:2003:101, Rn. 203 und 212). Im vorliegenden Fall beantragt Viasat wie die Kommission die Zurückweisung des dritten Klagegrundes. Zwar trägt sie andere Argumente als die Kommission vor, doch ist dies in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung nicht verboten. Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind jedoch die Erklärungen, die Viasat in der Rechtssache T‑125/12 vorgetragen hat und auf die sie verweist, nicht zu berücksichtigen, da sie sich in einem Dokument befinden, das zu einer anderen Rechtssache gehört und nicht in die Akte der vorliegenden Rechtssache aufgenommen worden ist.

157    Was den Antrag der Klägerin betrifft, ihren dritten Klagegrund als auf einer falschen Prämisse beruhend zurückzuweisen, ist festzustellen, dass die Klägerin, wie oben in Rn. 154 wiedergegeben, die Frage, ob sie den dritten Klagegrund zurücknehme, verneint hat. Insofern ist ihre Erklärung, dass das Gericht den Klagegrund zurückweisen und begründen solle, inwiefern die Klägerin den 194. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses falsch verstehe, so auszulegen, dass die Klägerin der Auffassung ist, der dritte Klagegrund sei nur zurückzuweisen, wenn das Gericht die von der Kommission vertretene Auslegung des 194. Erwägungsgrundes bestätige. Die Erklärung der Klägerin bedeutet jedoch auch, dass das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis käme, dass der fragliche Erwägungsgrund einen anderen Sinn habe, als die Kommission ihm beimesse, die Begründetheit des dritten Klagegrundes prüfen müsste. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die von der Kommission vertretene Auslegung des 194. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses zutreffend ist.

158    Der 194. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses befindet sich in dem Teil des Beschlusses, der die Beurteilung der Vereinbarkeit der TV2 gewährten Beihilfe mit dem AEU-Vertrag im Licht des Art. 106 Abs. 2 AEUV betrifft. Er hat folgenden Wortlaut:

„Außerdem hat die Kommission in den Jahren 1997–2002 die von TV2 auf die regionalen TV2-Sender übertragenen Rundfunkgebühren berücksichtigt. Da die betreffenden Beträge an TV2 ausgezahlt und dann an die regionalen Sender weitergeleitet wurden, sind die betreffenden Mittel in den Berechnungen sowohl als Einnahmen als auch als Ausgaben zu berücksichtigen; dies wiederum bedeutet, dass diese Mittel für die nachstehende Berechnung der Kommission nicht maßgeblich sind.“

159    Somit geht aus dem Erwägungsgrund hervor, dass die an die regionalen TV2-Sender weitergeleiteten Rundfunkgebühren Teil der Gebühreneinnahmen waren, die TV2 zukamen. Den Erwägungsgründen 74, 101 und 153 des angefochtenen Beschlusses ist jedoch zu entnehmen, dass die Kommission diese Mittel als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat. Eine staatliche Beihilfe beinhaltet ihrer Definition zufolge (siehe oben, Rn. 46) einen Vorteil für den Begünstigten. Bei der Zahlung einer Geldsumme an eine Person, die verpflichtet ist, die gesamte Summe an einen Dritten weiterzuleiten, kann es sich grundsätzlich nicht um einen Vorteil handeln, der der Person, die lediglich als „Zahlstelle“ oder „Zahlungskanal“ tätig wird, gewährt wird. In einem solchen Fall ist die Summe nur ein durchlaufender Posten für die betreffende Person. Ein anderes Ergebnis wäre nur denkbar, wenn nachgewiesen wird, dass allein dieser Durchlauf der betreffenden Person einen Vorteil verschafft, z. B. in Form von Zinsen in dem Zeitraum, in dem sie im Besitz der Summe ist.

160    Wenn, wie die Klägerin vorträgt und die Kommission offenbar anerkennt, die an die TV2-Regionalsender weitergeleiteten Mittel keine an TV2 gezahlte staatliche Beihilfe darstellen, wäre logischerweise zu erwarten, dass die Kommission in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen betrifft, speziell auf die genannten Mittel Bezug genommen und festgestellt hätte, dass diese Mittel nicht als staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten. Im einschlägigen Teil des angefochtenen Beschlusses findet sich jedoch keine entsprechende Bezugnahme.

161    Vielmehr ist den Erwägungsgründen 101 und 153, die sich in dem Teil des angefochtenen Beschlusses befinden, der die Einstufung der fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, unmissverständlich zu entnehmen, dass nach Auffassung der Kommission alle Einnahmen aus den Gebühren eine staatliche Beihilfe zugunsten von TV2 darstellten. Die Kommission hat nämlich im 101. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Einnahmen aus Rundfunkgebühren als wirtschaftliche und finanzielle Vorteile für TV2 zu betrachten seien, und ist im 153. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gekommen, dass die fraglichen Maßnahmen einschließlich der Einnahmen aus den Rundfunkgebühren als staatliche Beihilfen zugunsten von TV2 zu bewerten seien.

162    Außerdem ist festzustellen, dass sich der 194. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in dem Teil des Beschlusses befindet, in dem die Vereinbarkeit der TV2 gewährten staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt beurteilt wird, was offensichtlich das Vorliegen einer Beihilfe voraussetzt. Es erscheint daher kaum plausibel, dass ein Erwägungsgrund, der sich in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses befindet, dahin ausgelegt werden kann, dass er die Einstufung eines Teils der von TV2 erhaltenen Beträge als staatliche Beihilfen ausschließt. Wenn es sich bei diesen Beträgen nicht um Beihilfen handeln würde, gäbe es keinen Grund, im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe auf sie Bezug zu nehmen.

163    Unter diesen Umständen ist der 194. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anders auszulegen, als die Klägerin und die Kommission dies tun wollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem sich der 194. Erwägungsgrund befindet, um die Feststellung geht, ob und in welchem Maß die TV2 gewährte Beihilfe eine Überkompensierung darstellt. Somit ist der 194. Erwägungsgrund dahin zu verstehen, dass es sich nach Auffassung der Kommission bei den von TV2 an die Regionalsender weitergeleiteten Mittel um keine Überkompensierung handelte. Daher hat die Kommission diese Beträge gleichzeitig bei den Einnahmen von TV2 (die eine staatliche Beihilfe darstellen) und bei den gerechtfertigten Ausgaben von TV2 berücksichtigt. Wird jedoch ein Posten in der Spalte der Einnahmen verbucht und anschließend genau der gleiche Posten in der Spalte der Ausgaben abgezogen, so ist dies, wie zu Recht im 194. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, „für die … Berechnung der [Überkompensierung] nicht maßgeblich“.

164    Folglich kann der 194. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen der Kommission vor dem Gericht nicht so verstanden werden, dass die Mittel, die TV2 an die Regionalsender weitergeleitet hatte, keine Beihilfe zugunsten von TV2 darstellten.

165    Somit ist nun in einem zweiten Schritt die Begründetheit der Argumente zu prüfen, mit denen die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes bestreitet, dass die genannten Mittel eine Beihilfe darstellen.

166    Aus den oben in den Rn. 161 und 162 enthaltenen Ausführungen ergibt sich die logische Schlussfolgerung, dass die Mittel, die TV2 an die Regionalsender weitergeleitet hatte, nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen wären, wenn es sich um Beträge handelte, die TV2 ausschließlich zu dem Zweck gezahlt wurden, dass sie anschließend von TV2 vollständig auf die Regionalsender übertragen wurden. In einem solchen Fall wäre TV2 nur verpflichtet gewesen, an die Regionalsender diejenigen Beträge weiterzuleiten, die ihr zu diesem Zweck gezahlt wurden, was logischerweise bedeutet, dass TV2, wenn ihr kein Geldbetrag übertragen worden wäre, nicht verpflichtet gewesen wäre, irgendetwas an die Regionalsender zu zahlen. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, könnte davon ausgegangen werden, wie TV2 dies tut, dass ihre Funktion auf die einer „Zahlstelle“ oder eines „Zahlungskanals“ beschränkt war.

167    Allerdings ist der oben in Rn. 166 beschriebene Fall ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass TV2 selbst Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Regionalsendern übernommen hatte, denen sie in jedem Fall nachkommen musste, d. h. selbst dann, wenn sie von den Rundfunkgebühren nichts erhalten hätte. In einem solchen Fall wären die von TV2 an die Regionalsender tatsächlich geleisteten Zahlungen mit Sicherheit ihr entstandene wirkliche Kosten, und es läge, wenn ihr eine Beihilfe in Höhe dieser Zahlungen zur Deckung dieser Kosten gewährt worden wäre, keine Überkompensierung vor.

168    Das Vorbringen der Klägerin bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für den Schluss, dass von dem oben in Rn. 166 beschriebenen Fall auszugehen ist. Vielmehr lässt der Sachverhalt, wie er aus dem angefochtenen Beschluss und den Akten hervorgeht und von der Klägerin nicht bestritten wird, den Schluss zu, dass der oben in Rn. 167 dargelegte Fall den tatsächlichen Umständen entspricht.

169    Aus § 1 des Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed, das die Klägerin in der Fassung vom 24. Juni 1994 ihrer Klageschrift beigefügt hat, geht nämlich hervor, dass das Recht, die in dem Gesetz genannten audiovisuellen Programme auszustrahlen, teils DR und teils „TV2 gemäß Kapitel 4“ des Gesetzes eingeräumt wurde. § 18 des Kapitels 4 bestimmte: „TV2 ist eine selbständige Anstalt, die ihre Programme selbständig gestaltet mit dem Ziel, landesweite und regionale Fernsehsendungen zu produzieren und auszustrahlen.“ Ferner sah § 18 vor: „Bei der Programmgestaltung haben die in § 21 genannten regionalen TV2-Sender den Schwerpunkt auf den Bezug zur Region zu legen.“ Nach § 21 Abs. 1 konnte „eine Reihe regionaler Sendeanstalten errichtet werden“ und umfasste „jeder Sender das Gebiet einer oder mehrerer Verwaltungsbezirke“. Die übrigen Absätze von § 21 beschrieben die Voraussetzungen für die Errichtung regionaler Sender und enthielten die Bestimmung, dass die Errichtung eines regionalen Senders einer ministeriellen Genehmigung bedürfe.

170    Die oben in Rn. 169 wiedergegebene Fassung der betreffenden Bestimmungen war bis zur Änderung durch das Gesetz vom 22. März 2001 in Kraft. Nach der Gesetzesänderung lautete § 1 des Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed: „Folgende [Rundfunkanstalten] sind berechtigt, die in § 2 genannten audiovisuellen Programme auszustrahlen: 1) DR gemäß Kapitel 3. 2) TV2 gemäß Kapitel 3 …“. Nach § 21 des Kapitels 3 umfasst „TV2 neben dem landesweiten Sender acht Regionalsender, denen ein Rat beigeordnet ist, dessen Mitglieder dem regionalen Kultur- und Gesellschaftsleben in all seinen Formen angehören“.

171    Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass TV2 zur Ausführung eines Teils ihres gesetzlichen Auftrags, d. h. der Ausstrahlung der Regionalprogramme, die Dienste der Regionalsender in Anspruch nehmen musste, was wiederum bedeutet, dass sie sich gegenüber den Regionalsendern verpflichten musste, für deren Dienste eine angemessene Vergütung zu zahlen, die ihnen die Erbringung der fraglichen Dienste ermöglicht. Mit anderen Worten musste TV2 selbst Verpflichtungen gegenüber den Regionalsendern eingehen, und ihre Rolle beschränkte sich nicht auf die einer bloßen „Durchgangsstelle“ für Zahlungen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen an die Regionalsender. Insoweit kommt einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Regionalsender, die sich von derjenigen von TV2 unterschied – wenn sie denn bewiesen wäre −, keine Bedeutung zu.

172    Zum einen werden die vorstehenden Erwägungen durch die letzte Änderung des Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed im fraglichen Zeitraum unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin bestätigt. Die Klägerin hat nämlich erklärt, dass ihr Auftrag, die Einnahmen aus den Rundfunkgebühren zu verteilen, im Jahr 2003 anlässlich der Umwandlung von TV2 in eine Aktiengesellschaft beendet worden sei. Genau zu diesem Zeitpunkt ist die Änderung des Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed in Kraft getreten, dessen § 1 die folgende Fassung erhielt: „Folgende [Rundfunkanstalten] sind berechtigt, die in § 2 genannten audiovisuellen Programme auszustrahlen: 1) DR gemäß Kapitel 4. 2) TV2 gemäß Kapitel 6. 3) die TV2-Regionalsender gemäß Kapitel 6 …“. Diese Änderung bestätigt, dass die Regionalsender ab Januar 2003 von TV2 getrennt waren und TV2 folglich keine Verpflichtungen mehr gegenüber diesen Sendern übernehmen musste.

173    Zum anderen hat die Klägerin, hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, erklärt, die ihr bis Ende 2002 obliegende Verpflichtung habe darin bestanden, die Tätigkeit ihrer Regionalsender zu finanzieren, und dies auch in dem − hypothetischen − Fall, dass TV2 keine Einnahmen aus den Rundfunkgebühren erhielte. Da die Regionalsender im Jahr 2003 von TV2 unabhängig wurden, bestand die Verpflichtung zu ihrer Finanzierung aus dem Rundfunkgebührenaufkommen nicht mehr.

174    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Rechtsfehler der Kommission durch die Einstufung der über den Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen als staatliche Beihilfen

175    Mit ihrem vierten zur Begründung des dritten Hilfsantrags vorgetragenen Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, als sie die aus den Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 stammenden Beträge, die der Klägerin aus dem Fonds TV2 zugeflossen seien, als staatliche Beihilfen eingestuft habe. Es handle sich um Einnahmen, die sie durch ihre eigene Tätigkeit erzielt habe und die nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden könnten.

176    Für ein besseres Verständnis der konkreten Frage, die den Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dem oben in Rn. 11 angeführten Urteil TV2 I (EU:T:2008:457, Rn. 160) zufolge die Werbeplätze von TV2 in den Jahren 1995 und 1996 anders als danach nicht von TV2 selbst, sondern von einer dritten Gesellschaft (TV2 Reklame A/S) vermarktet wurden und die Einnahmen daraus über den Fonds TV2 an TV2 flossen.

177    In seinem Urteil TV2 I (oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2008:457, Rn. 162 und 167) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in der Entscheidung TV2 I die Werbeeinnahmen 1995 und 1996 in der Praxis in den Gebühren aufgehen ließ und ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die faktische Behandlung der Werbeeinnahmen 1995 und 1996 als staatliche Mittel nicht nachgekommen war. Es hat daher entschieden, der Klage insoweit stattzugeben, als sie die Werbeeinnahmen 1995 und 1996 betraf, und die Entscheidung TV2 I für nichtig zu erklären, soweit sie diese Einnahmen zu den staatlichen Mitteln gezählt hatte.

178    Nach der Nichtigerklärung hatte die Kommission im angefochtenen Beschluss erneut die Frage zu prüfen, ob die Werbeeinnahmen von TV2 in den Jahren 1995 und 1996 staatliche Beihilfen waren, was sie in den Erwägungsgründen 75 bis 90 des angefochtenen Beschlusses untersucht hat.

179    Im 77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass sie vor dem Hintergrund des Urteils vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, Slg, EU:C:2001:160), untersuchen müsse, ob die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 tatsächlich als staatliche Beihilfen bewertet werden könnten. Dazu müsse sie beurteilen, ob diese Werbeeinnahmen der Kontrolle des dänischen Staates unterlegen hätten.

180    Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall gewesen sei, und hat sich dabei auf die Modalitäten der dänischen Regelung über die Verwaltung dieser Einnahmen gestützt. Es sei, so die Kommission, eine eigene staatliche, von TV2 unabhängige Gesellschaft − TV2 Reklame − zur kommerziellen Vermittlung der Werbung auf TV2 gegründet worden. Die vertraglichen Beziehungen hätten zwischen TV2 Reklame und den Werbekunden bestanden (80. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

181    Im 81. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission Folgendes festgestellt:

„Es bestand keine Verpflichtung, Gelder von TV2 Reklame in den Fonds TV2 zu übertragen. Die Übertragung wurde vom dänischen Staat beschlossen. Der Minister für Kultur entschied, welcher Anteil der Einnahmen von TV2 Reklame in den Fonds TV2 zu übertragen war. Die betreffende Entscheidung wurde jeweils für ein oder mehrere Jahre getroffen und vom dänischen Parlament (d. h. vom Ständigen parlamentarischen Finanzausschuss) genehmigt. Der Minister für Kultur konnte vorbehaltlich der Genehmigung des Finanzausschusses beschließen, den nicht übertragenen Anteil der Einnahmen zur Rückzahlung einer zuvor gewährten staatlichen Bürgschaft für TV2 Reklame oder für kulturelle Zwecke zu nutzen.“

182    Die Fn. 37, auf die der 81. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verweist, nennt § 29 des Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed in der Fassung vom 24. Juni 1994 als Beleg dafür, dass der dänische Minister für Kultur entschieden habe, welcher Anteil der Werbeeinnahmen auf den Fonds TV2 zu übertragen sei. Insbesondere fließt nach dieser Bestimmung „dem Fonds TV2 auch der Gewinn aus der Werbung auf TV2 zu“ und „der Minister für Kultur … legt für ein oder mehrere Jahre mit Zustimmung des Finanzausschusses des Parlaments den Anteil des Gewinns von TV2 Reklame A/S fest, der auf den Fonds TV2 zu übertragen ist“.

183    Die Kommission hat jedoch im 82. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt: „In den Jahren 1995 und 1996 wurde [der aus den Werbeeinnahmen von TV2 stammende Gewinn] von TV2 Reklame in voller Höhe in den Fonds TV2 übertragen.“

184    Sodann hat die Kommission darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung bestanden habe, jährlich Gelder aus dem Fonds TV2 auf TV2 zu übertragen. Die Übertragung sei vom dänischen Staat beschlossen worden, und in den Jahren 1995 und 1996 habe TV2 tatsächlich nur einen Teil der Werbeeinnahmen vom Fonds TV2 erhalten (Erwägungsgründe 84 und 85 des angefochtenen Beschlusses). Außerdem seien innerhalb des Fonds TV2 keine getrennten Konten zur Erfassung der Werbeeinnahmen und der Rundfunkgebühren geführt worden und die nicht auf TV2 übertragenen Einnahmen im Fonds TV2 verblieben. Diese Einnahmen seien nach Auflösung des Fonds TV2 auf TV2 übertragen worden (86. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

185    Im 87. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ein Argument der dänischen Behörden zurückgewiesen, die unter Hinweis auf ein Schreiben des dänischen Justizministers vom 22. November 2003 geltend gemacht hatten, dass TV2 einen Rechtsanspruch auf die Werbeeinnahmen gehabt habe. Dem Schreiben zufolge hätten die Mittel aus dem Fonds TV2 ausschließlich zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit von TV2 verwendet werden können. Dazu hat die Kommission erklärt, dass nach dänischem Recht keine Verpflichtung zur Übertragung sämtlicher Werbeeinnahmen auf TV2 bestanden habe, die Übertragung vielmehr von der konkreten Entscheidung des Ministers abgehangen habe, ob und in welchem Umfang Gelder auf TV2 übertragen werden sollten.

186    Für TV2, so die Kommission, hätten keine vertraglichen Beziehungen zu Werbe-Endkunden bestanden und TV2 habe keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit im Werbebereich gehabt (88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Aufgrund all dieser Umstände hat die Kommission daher die Ansicht vertreten, dass der Minister die Kontrolle über die Mittel von TV2 Reklame und dem Fonds TV2 gehabt habe und folglich die in den Jahren 1995 und 1996 von TV2 Reklame und dem Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen staatliche Mittel darstellten (Erwägungsgründe 89 und 90 des angefochtenen Beschlusses).

187    Die Klägerin bestreitet, dass die Werbeeinnahmen in den Jahren 1995 und 1996 staatliche Mittel seien. Der besondere institutionelle Rahmen, der für die Tätigkeit von TV2 im Bereich der Werbung geschaffen worden sei, habe dazu gedient, eine unangemessene Berücksichtigung der Interessen von Werbekunden zu vermeiden, die die redaktionelle Unabhängigkeit von TV2 hätte beeinträchtigen können. Aus diesem Grund seien die Beziehungen zu den Werbekunden einer anderen Gesellschaft, nämlich TV2 Reklame, übertragen worden. Es sei jedoch auch klar, dass TV2 Reklame sich ausschließlich dem Verkauf von Sendezeiten an Fernsehwerbekunden gewidmet habe. Die Werbeeinnahmen aus den Jahren 1995 und 1996 stammten aus der Tätigkeit von TV2 und könnten folglich nicht als staatliche Beihilfen angesehen werden.

188    Die Kommission, unterstützt durch Viasat, tritt diesem Vorbringen entgegen. Für die Beurteilung, ob die Werbeeinnahmen staatliche Beihilfen seien, sei entscheidend, ob sie vom Staat kontrolliert würden. Es sei der dänische Staat, der über die Übertragung der Werbeeinnahmen an den Fonds TV2 entschieden habe. Außerdem habe TV2 keine Eigentumsrechte an den im Fonds befindlichen Mitteln gehabt und habe nicht frei über die Mittel verfügen können. Da aber die dänische Regierung die Möglichkeit gehabt habe, über die Übertragung der Mittel an TV2 zu entscheiden, hätten sich die Mittel in Wirklichkeit unter staatlicher Kontrolle befunden. Zur Unterstützung der Argumentation der Kommission verweist Viasat auf die Urteile vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (T‑358/94, Slg, EU:T:1996:194), und vom 16. Mai 2000, France/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, Slg, EU:C:2000:248), und erklärt, dass staatliche Mittel aus privater Quelle stammen könnten, wenn sie unter staatlicher Kontrolle ständen.

189    Wie oben in Rn. 46 dargelegt, ist die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV an das Vorliegen von vier Voraussetzungen gebunden, darunter der Voraussetzung, dass es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln muss. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160, Rn. 58), auf das im 77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, festgestellt hat, sind nur solche Vorteile als Beihilfen im oben genannten Sinne anzusehen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen“ bedeutet nämlich nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile Beihilfen darstellen, unabhängig davon, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen.

190    Nach dieser Rechtsprechung können Vorteile, die nicht aus staatlichen Mitteln gewährt werden, jedenfalls keine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile PreussenElektra, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 59 bis 61, und vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C‑345/02, Slg, EU:C:2004:448, Rn. 35 und 36).

191    Der Gerichtshof hat den Begriff des Vorteils, der „aus staatlichen Mitteln“ gewährt wird, in einer Rechtsprechung umrissen, die nachstehend kurz in Erinnerung gerufen wird.

192    So war der Gerichtshof in dem Fall, der dem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) zugrunde lag, mit einer Maßnahme befasst, die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtete, den aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom zu festgelegten Mindestpreisen abzunehmen. Er stellte fest, dass diese Verpflichtung nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel auf die Unternehmen, die diesen Strom erzeugten, führte und dass „[d]er Umstand, dass die Abnahmepflicht auf einem Gesetz beruht[e] und bestimmten Unternehmen unbestreitbare Vorteile gewährt[e], … der Regelung nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe … verleihen [konnte]“ (Urteil PreussenElektra, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2001:160, Rn. 61).

193    Die Rechtssache, in der das oben in Rn. 190 genannte Urteil Pearle u. a. (EU:C:2004:448) erging, betraf eine Werbekampagne, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung organisiert worden war und durch Mittel finanziert wurde, die von ihren Mitgliedern beschafft wurden, denen die Kampagne zugute kam, und zwar durch Beiträge, die für die Organisation dieser Werbekampagne zweckgebunden waren. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Werbekampagne offenkundig nicht aus Mitteln finanziert wurde, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen wurden. Die Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung wurden durch die bei den Unternehmen erhobenen Abgaben, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt; das Tätigwerden der öffentlich-rechtlichen Einrichtung bezweckte somit nicht die Schaffung einer Vergünstigung, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde (Urteil Pearle u. a., oben in Rn. 190 angeführt, EU:C:2004:448, Rn. 36).

194    Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2009, UTECA (C‑222/07, Slg, EU:C:2009:124, Rn. 47), festgestellt, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats, mit der Fernsehveranstalter verpflichtet werden, 5 % ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme und davon wiederum 60 % auf Werke, deren Originalsprache eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats ist, zu verwenden, keine staatliche Beihilfe zugunsten der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats darstellt. Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Vorteil, der mit einer solchen Maßnahme der Filmindustrie dieses Mitgliedstaats gewährt wird, kein Vorteil ist, der unmittelbar vom Staat oder über eine von ihm benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt wird, sondern aus einer allgemeinen Regelung resultiert, mit der den Fernsehveranstaltern, ob öffentlich-rechtlich oder privat, auferlegt wird, einen Teil ihrer Betriebseinnahmen auf die Vorfinanzierung von Spiel- oder Fernsehfilmen zu verwenden (Urteil UTECA, EU:C:2009:124, Rn. 44 und 45).

195    Aus der oben in den Rn. 192 bis 194 dargelegten Rechtsprechung lässt sich schließen, dass ein Vorteil, der aus staatlichen Mitteln gewährt wird, ein Vorteil ist, der sich, nachdem er gewährt wurde, negativ auf die staatlichen Mittel auswirkt.

196    Die einfachste Form dieser negativen Auswirkung ist die einer Übertragung staatlicher Mittel auf denjenigen, dem der Vorteil gewährt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss jedoch nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe angesehen werden kann (Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, Slg, EU:C:2002:294, Rn. 36, und vom 30. Mai 2013, Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, C‑677/11, Slg, EU:C:2013:348, Rn. 34).

197    Diese Erwägung bedeutet aber nicht, dass eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen kann, obwohl es sich nicht um einen Vorteil handelt, der aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Eine solche Auslegung der oben in Rn. 196 angeführten Rechtsprechung wäre zudem mit der oben in den Rn. 189 und 190 angeführten Rechtsprechung unvereinbar.

198    Die oben in Rn. 196 angeführte Rechtsprechung ist vielmehr dahin zu verstehen, dass ein Vorteil denkbar ist, der negative Auswirkungen auf staatliche Mittel hat, ohne eine Übertragung staatlicher Mittel zu beinhalten. Dies ist u. a. der Fall, wenn eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg, EU:C:1994:100, Rn. 14, und vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C‑6/97, Slg, EU:C:1999:251, Rn. 16). Die negative Auswirkung, die eine solche Maßnahme auf die staatlichen Mittel hat, beruht auf dem Umstand, dass der Staat darauf verzichtet, von den betreffenden Unternehmen eine Steuer oder eine sonstige ähnliche Abgabe zu erheben, die er von den übrigen Abgabepflichtigen erhebt und normalerweise auch von den betreffenden Unternehmen hätte erheben müssen. Zudem führt eine solche Maßnahme zu genau demselben Ergebnis wie in dem Fall, in dem der Staat die betreffende Abgabe auch von den durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmen erhebt, diesen aber die Abgabe umgehend erstattet, d. h. ihnen die Mittel überträgt, die er zuvor von ihnen eingezogen hat.

199    Genau auf die oben in Rn. 198 angeführte Rechtsprechung zu Steuerbefreiungen hat der Gerichtshof in den oben in Rn. 196 angeführten Urteilen verwiesen, um zu begründen, warum nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe angesehen werden kann.

200    Zwar steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass eine staatliche Beihilfe negative Auswirkungen auf staatliche Mittel voraussetzt, doch muss noch bestimmt werden, was unter „staatlichen Mitteln“ zu verstehen ist. Ganz offensichtlich sind die Sach- und Finanzmittel, die sich im Besitz des Staates befinden, unbestreitbar staatliche Mittel. Natürlich umfasst der Begriff auch Mittel, die der Staat von Dritten im Rahmen der Wahrnehmung seiner Befugnisse erhalten hat, u. a. durch Erhebung einer Steuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a., C‑206/06, Slg, EU:C:2008:413, Rn. 66).

201    Der Gerichtshof und das Gericht haben in ihrer Rechtsprechung jedoch allgemeiner die Auffassung vertreten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die der fraglichen Maßnahme entsprechenden Beträge nicht dauerhaft im Besitz des Staates sind, genügt daher der Umstand, dass sie unter ständiger öffentlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Stellen zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel eingestuft werden können (vgl. Urteil Doux Élevage und Coopérative agricole UKL-ARREE, oben in Rn. 196 angeführt, EU:C:2013:348, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission, T‑182/10, Slg, EU:T:2013:9, Rn. 104).

202    Die oben in Rn. 201 angeführte Rechtsprechung geht auf das oben in Rn. 188 angeführte Urteil Air France/Kommission (EU:T:1996:194) zurück, auf das sich Viasat beruft. Der Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, betraf den Erwerb nahezu des gesamten Kapitals der Fluggesellschaft Air France durch eine 100%ige Tochtergesellschaft der Caisse des dépôts et consignations, einem französischen Etablissement public spécial (öffentliche Einrichtung für Sonderaufgaben) (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 4 bis 7). Es stellte sich die Frage, ob die für diesen Zweck verwendeten Mittel als staatliche Mittel eingestuft werden konnten, wobei die Französische Republik darauf hinwies, dass es sich um Gelder privater Herkunft handle, die von der Caisse des dépôts et consignations nur verwaltet würden, und dass die Einleger jederzeit die Rückzahlung dieser Gelder verlangen könnten (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 63).

203    Das Gericht hat diese Frage bejaht. Es hat festgestellt, dass durch den Zu- und Abfluss von Geldern bei der Caisse des dépôts et consignations ein konstanter Saldo entstand, den diese so verwenden konnte, als stünden ihr die diesem Saldo entsprechenden Mittel endgültig zur Verfügung. Nach Auffassung des Gerichts konnte sich die Caisse des dépôts et consignations wie ein an der Marktentwicklung orientierter Anleger verhalten, indem sie in eigener Verantwortung auf diesen verfügbaren Saldo zurückgriff. Das Gericht hat festgestellt, dass die mit dem verfügbaren Saldo der Caisse des dépôts et consignations finanzierte streitige Investition den Wettbewerb im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV ebenso verfälschen konnte, als wäre die Investition aus Einnahmen aus Steuern oder Zwangsbeiträgen finanziert worden. Darüber hinaus hat das Gericht darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift alle Geldmittel erfasst, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören. Nach Auffassung des Gerichts war es unerheblich, dass die von der Caisse des dépôts et consignations eingesetzten Mittel zurückgezahlt werden mussten (Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, Rn. 66 und 67).

204    Der oben in den Rn. 201 und 203 genannte Grundsatz ist anschließend vom Gerichtshof in seinem oben in Rn. 188 angeführten Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (EU:C:2000:248, Rn. 50), auf das sich Viasat ebenfalls beruft, bestätigt worden.

205    Der Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, betraf ein Rechtsmittel, das gegen das Urteil vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission (T‑67/94, Slg, EU:T:1998:7), über eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission eingelegt worden war, in der diese u. a. festgestellt hatte, dass die Zuweisung der von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne an die führenden Rennvereine in Frankreich, obzwar damit Sozialausgaben der Rennvereine finanziert werden sollten, wegen fehlender Übertragung von staatlichen Mitteln keine staatliche Beihilfe darstelle. Das Gericht war der Auffassung, dass die streitige Entscheidung der Kommission auf einer unzutreffenden Prämisse beruhte und daher für nichtig zu erklären war (Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 45, und Ladbroke Racing/Kommission, EU:T:1998:7, Rn. 111).

206    Nach Ansicht des Gerichts hatte die in jener Rechtssache streitige Maßnahme bewirkt, dass die Rennvereine die Sozialausgaben übernehmen konnten, und die Beträge, die den nicht beanspruchten Gewinnen entsprachen, von den zuständigen französischen Behörden kontrolliert wurden. Das Gericht hatte daraus geschlossen, dass der nationale Gesetzgeber, soweit die nationale Regelung die mögliche Verwendung dieser Beträge auf andere Tätigkeiten der Rennvereine als die ursprünglich festgelegten ausgedehnt hatte, aufgrund dieser Erweiterung auf Mittel verzichtet hatte, die sonst wieder in den Staatshaushalt gelangt wären. Das Gericht fügte hinzu, dass diese Mittel, da sie speziell zur Finanzierung von Sozialausgaben verwendet wurden, eine Minderung der Soziallasten, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und damit eine Beihilfe zu seinen Gunsten darstellten (Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 47 bis 49, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, Rn. 105 bis 110).

207    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Beurteilung des Gerichts rechtlich in keiner Weise zu beanstanden ist, und die Formulierung aufgegriffen, die in Rn. 67 des Urteils Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194), verwendet und oben in Rn. 203 wiedergegeben worden ist. Auch wenn, so hat er hinzugefügt, die aus der Zuweisung der nicht beanspruchten Gewinne an die Rennvereine resultierenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehörten, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit zur Verfügung der zuständigen nationalen Behörden standen, damit sie als staatliche Mittel qualifiziert werden können (Urteil Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, Rn. 50).

208    Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die staatlichen Mittel im Sinne der oben in Rn. 189 angeführten Rechtsprechung auch aus Mitteln bestehen können, die von Dritten stammen, jedoch entweder von den Eigentümern freiwillig dem Staat zur Verfügung gestellt wurden (vgl. das Beispiel der Einleger der Caisse des dépôts et consignations in der dem Urteil Air France/Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:T:1996:194, zugrunde liegenden Rechtssache) oder von den Eigentümern aufgegeben wurden und anschließend vom Staat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse verwaltet wurden (vgl. das Beispiel der von den Wettenden nicht beanspruchten Gewinne in der Rechtssache, die den Urteilen Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2000:248, und Ladbroke Racing/Kommission, oben in Rn. 205 angeführt, EU:T:1998:7, zugrunde lag).

209    Dagegen können Mittel nicht allein deshalb als unter staatlicher Kontrolle befindlich und folglich als staatliche Mittel im oben genannten Sinne angesehen werden, weil der Staat einem Dritten für dessen eigene Mittel eine bestimmte Verwendung gesetzlich vorschreibt. So hat in dem Fall, der dem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) zugrunde lag, der Umstand, dass der Staat private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet hatte, ihre eigenen Mittel für die Abnahme des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms zu festgelegten Mindestpreisen zu verwenden, den Gerichtshof nicht zu der Feststellung veranlasst, dass sich die Mittel dieser Unternehmen unter öffentlicher Kontrolle befänden und staatliche Mittel darstellten. Gleiches gilt für die Rechtssache, die dem Urteil UTECA, oben in Rn. 194 angeführt, EU:C:2009:124), zugrunde lag und in der die Fernsehveranstalter vom Staat verpflichtet worden waren, einen bestimmten Anteil ihrer Betriebseinnahmen für einen besonderen Zweck (Vorfinanzierung europäischer Spiel- und Fernsehfilme) zu verwenden.

210    Im Licht all dieser Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund zu prüfen. In Übereinstimmung mit der Kommission ist insoweit festzustellen, dass die Beantwortung der Frage, ob die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996, die TV2 Reklame über den Fonds TV2 auf TV2 übertragen hat, „staatliche Mittel“ im Sinne der oben genannten Rechtsprechung darstellen, für die Beurteilung des vorliegenden Klagegrundes entscheidend ist.

211    Zweifellos sind die Werbeeinnahmen, die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes in Frage stehen, die finanzielle Gegenleistung, die die Werbekunden dafür bezahlen, dass ihnen Sendezeit für Werbung auf TV2 zur Verfügung gestellt wird. Folglich stammen diese Einnahmen ursprünglich nicht aus staatlichen Mitteln, sondern aus den privaten Mitteln der Werbekunden. Es stellt sich somit die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Mittel privater Herkunft von den dänischen Behörden kontrolliert wurden, wie dies bei den Mitteln der Fall war, die in den Rechtssachen, die den oben in Rn. 188 angeführten Urteilen zugrunde lagen, in Rede standen.

212    Dies ist nicht der Fall. Im Unterschied zu den genannten Rechtssachen geht es hier weder um Mittel, die dem Staat von den Eigentümern freiwillig zur Verfügung gestellt wurden, noch um Mittel, die von den Eigentümern aufgegeben und anschließend vom Staat verwaltet wurden. In der vorliegenden Rechtssache bestand die Maßnahme des dänischen Staates konkret in der Festlegung des Anteils der in Rede stehenden Mittel (der Werbeeinnahmen von TV2 Reklame), der TV2 über den Fonds TV2 zu übertragen war. Die dänischen Behörden hatten nur die Möglichkeit, sofern sie dies wünschten, zu entscheiden, dass TV2 nicht alle diese Mittel, sondern nur einen Teil davon erhalten sollte. Mit anderen Worten waren die dänischen Behörden befugt, eine Obergrenze für den Betrag festzulegen, der aus diesen Mitteln stammte und TV2 zu übertragen war. Wie oben in Rn. 209 dargelegt worden ist, reicht diese Befugnis jedoch nicht aus, um festzustellen, dass sich die Mittel unter staatlicher Kontrolle befanden.

213    Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Maßnahme entspricht nämlich der streitigen Maßnahme in dem Fall, der dem oben in Rn. 179 angeführten Urteil PreussenElektra (EU:C:2001:160) zugrunde lag, mit dem Unterschied, dass in der zuletzt genannten Rechtssache der Staat Mindestpreise für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt hatte, während im vorliegenden Fall die dänischen Behörden im Wesentlichen die Möglichkeit hatten, einen Höchstbetrag festzulegen, den TV2 Reklame für die Sendezeit, die TV2 den Werbekunden von TV2 Reklame bereitstellte, auf TV2 übertragen musste.

214    Wenn TV2 Reklame auf Anweisung der dänischen Behörden einen Teil der Werbeeinnahmen zurückbehalten und den Behörden zur Verfügung gestellt hätte, würde es sich bei diesem Teil der Werbeeinnahmen um Mittel des dänischen Staates handeln. Dagegen spricht nichts für die Annahme, dass es sich bei dem übrigen Teil der Werbeeinnahmen, der nicht von TV2 Reklame zurückbehalten wurde, um staatliche Mittel handelt.

215    Der Umstand, dass – wie aus dem 81. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht – die nicht einbehaltenen Werbeeinnahmen dem Fonds TV2 und nicht direkt TV2 übertragen wurden und keine Verpflichtung bestand, TV2 jedes Jahr Geld aus dem Fonds TV2 zu übertragen, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

216    Das im 87. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Vorbringen des Königreichs Dänemark, dass die Mittel aus dem Fonds TV2 ausschließlich zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit von TV2 hätten verwendet werden können und daher eine rechtliche Verpflichtung bestanden habe, die Werbeeinnahmen aus dem Fonds TV2 letzten Endes auf TV2 zu übertragen, hat die Kommission nicht in Abrede gestellt. Sie beschränkte sich in diesem Erwägungsgrund auf die Feststellung, dass „tatsächlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Übertragung sämtlicher Werbeeinnahmen auf TV2“ bestanden habe. Dem fügte sie hinzu: „[D]ie Übertragung hing vielmehr von der konkreten Entscheidung des Ministers dahin gehend ab, ob und in welchem Umfang Gelder auf TV2 übertragen werden sollten.“

217    Wie jedoch bereits dargelegt, bedeutet die Tatsache, dass der dänische Minister für Kultur einen Teil der Werbeeinnahmen einbehalten konnte, weder, dass der nicht einbehaltene Teil zu den staatlichen Mitteln zählte, noch, dass die Übertragung auf den Fonds TV2 und letztlich auf TV2 eine staatliche Beihilfe zugunsten von TV2 darstellte.

218    Auch das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Werbekunden und TV2 oder der fehlende Einfluss von TV2 auf die Geschäftstätigkeit im Werbebereich, worauf im 88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hingewiesen wird, ist nicht maßgeblich. Wie oben dargelegt, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf das Bestehen einer vertraglichen Beziehung zwischen TV2 und den Werbekunden an, sondern darauf, ob die Werbeeinnahmen als „staatliche Mittel“ einzustufen sind. Es ist jedoch bereits erläutert worden, aus welchen Gründen die Werbeeinnahmen nicht als staatliche Mittel eingestuft werden können.

219    Jedenfalls hatten die Werbekunden, von denen die Werbeeinnahmen stammten, eine vertragliche Beziehung mit TV2 Reklame. TV2 war nach den dänischen Rechtsvorschriften verpflichtet, TV2 Reklame Sendezeit für Werbung zur Verfügung zu stellen, welche TV2 Reklame ihren Werbekunden verkaufte. Als Gegenleistung erhielt TV2 von TV2 Reklame einen vom dänischen Kulturminister festgelegten Anteil an den Werbeeinnahmen von TV2 Reklame, wobei dieser Anteil 100 % der Werbeeinnahmen betragen konnte. Wie bereits wiederholt festgestellt wurde, stammte der Teil der Werbeeinnahmen, der TV2 über den Fonds TV2 übertragen wurde, nicht aus staatlichen Mitteln, und kann folglich keine staatliche Beihilfe darstellen.

220    Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen hat, als sie die Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 im angefochtenen Beschluss als staatliche Beihilfen eingestuft hat. Daher ist der vorliegende Klagegrund begründet. Folglich ist dem vierten Klagegrund stattzugeben und der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin die oben genannten Werbeeinnahmen, die TV2 über TV2 Reklame und den Fonds TV2 zuflossen, als staatliche Beihilfen eingestuft wurden.

 Zum zweiten Klagegrund: unzutreffende Einstufung der TV2 übertragenen Gelder aus dem Gebührenaufkommen sowie der TV2 gewährten Befreiung von der Körperschaftsteuer als neue Beihilfen

221    Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die Finanzierung von TV2 durch Gebühren nicht als bestehende Beihilfe eingestuft habe. Darüber hinaus sei die TV2 gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer ebenfalls als bestehende Beihilfe einzustufen gewesen.

222    Bekanntlich unterscheiden die Verfahrensregeln des AEU-Vertrags auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen zwischen bestehenden und neuen Beihilfen. Während bestehende Beihilfen unter Art. 108 Abs. 1 und 2 AEUV fallen, unterliegen neue Beihilfen zunächst Abs. 3 und später Abs. 2 dieser Vorschrift (Urteil vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, T‑269/99, T‑271/99 und T‑272/99, Slg, EU:T:2002:258, Rn. 1).

223    Hinsichtlich der bestehenden Beihilfen verleiht Art. 108 Abs. 1 AEUV der Kommission die Befugnis zur fortlaufenden Überprüfung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Im Rahmen dieser Überprüfung schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. Sodann sieht Art. 108 Abs. 2 AEUV vor: Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat die Beihilfe binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

224    Die neuen Beihilfen müssen der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vorab mitgeteilt werden und dürfen nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Nach derselben Vorschrift leitet die Kommission unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Vorhaben mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

225    Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie eine bestehende Beihilfe dem Verfahren für neue Beihilfen nach Art. 108 Abs. 2 und 3 unterzieht, mit dieser Entscheidung gegen diese Vorschrift verstößt und die Entscheidung für nichtig zu erklären ist.

226    Was die Definition der Begriffe „bestehende Beihilfen“ und „neue Beihilfen“ betrifft, so bezeichnet nach Art. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 der Ausdruck

„a) ‚Beihilfen‘ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels [107 Absatz 1 AEUV] erfüllen;

b) ‚bestehende Beihilfen‘

i) … alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;

ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;

      …

v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. …;

c)       ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

d)      ‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

e)      ‚Einzelbeihilfen‘ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;

…“

–       Zur Zulässigkeit

227    Bevor die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes untersucht wird, ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, das im Wesentlichen auf die Zurückweisung des vorliegenden Klagegrundes als unzulässig gerichtet ist.

228    Die Kommission beruft sich auf die Rechtsprechung, wonach es dem Mitgliedstaat, nach dessen Auffassung es sich um eine bestehende Beihilfe handle, im Rahmen des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Organen, wie er sich aus Art. 4 Abs. 3 EU ergebe, und um das Verfahren nicht zu verzögern, obliege, der Kommission ab dem Zeitpunkt, zu dem diese ihn mit den betreffenden Maßnahmen konfrontiere, so früh wie möglich die Gesichtspunkte mitzuteilen, die für diese Auffassung sprächen (Urteil vom 10. Mai 2005, Italien/Kommission, C‑400/99, Slg, EU:C:2005:275, Rn. 55). Unter Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen sei, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügt habe (vgl. Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C‑390/06, Slg, EU:C:2008:224, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung), macht sie geltend, dass die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes nicht geprüft werden könne, da sich weder das Königreich Dänemark noch die Klägerin im Verwaltungsverfahren darauf berufen hätten, dass die Finanzierung der Klägerin durch Gebühren oder ihre Befreiung von der Körperschaftsteuer bestehende Beihilfen darstellten.

229    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Erwägung, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, bedeutet, dass sich ein Kläger, der sich am Prüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV beteiligt hat, nicht auf ein Vorbringen zum Sachverhalt berufen kann, das der Kommission nicht bekannt war und das er dieser nicht im Verlauf des Prüfungsverfahrens mitgeteilt hatte. Dagegen ist nach dieser Rechtsprechung der Kläger durch nichts daran gehindert, gegen die endgültige Entscheidung einen rechtlichen Grund vorzubringen, der im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden ist (vgl. Urteil vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, Slg, EU:T:2005:166, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

230    Diese Rechtsprechung unterscheidet somit zwischen dem Vorbringen zum Sachverhalt, das der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht bekannt war und das daher nicht erstmals vor dem Gericht gegenüber dieser Entscheidung geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, oben in Rn. 229 angeführt, EU:T:2005:166, Rn. 70, und CBI/Kommission, oben in Rn. 68 angeführt, EU:T:2012:584, Rn. 233), und den rechtlichen Gründen. Unter die rechtlichen Gründe fallen insbesondere Klagegründe, die auf Kenntnissen beruhen, die die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung bereits hatte. Diese Klagegründe können folglich nicht als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, Slg, EU:T:2006:361, Rn. 93 bis 101).

231    Somit kann der vorliegende Klagegrund nicht von vornherein als unzulässig zurückgewiesen werden, da sich die Klägerin zur Stützung des Klagegrundes nicht ausschließlich auf Informationen beruft, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht bekannt waren. Er kann jedoch nur insoweit untersucht werden, wie er sich auf Informationen stützt, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bekannt waren.

–       Zur Begründetheit

232    Die Kommission hat die Gründe, warum sie die fraglichen Maßnahmen als neue Beihilfen angesehen hat, im 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Dieser lautet:

„Da TV2 die Sendetätigkeit im Jahr 1989 aufgenommen hat, ist ferner festzustellen, dass TV2 sämtliche Maßnahmen nach dem Beitritt Dänemarks zur Europäischen Union gewährt wurden. Daher stellen die Maßnahmen einschließlich der Rundfunkgebühren neue staatliche Beihilfen dar (und sind entsprechend nicht als bestehende Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV zu betrachten).“

233    Die Klägerin macht erstens zur ihrer Finanzierung durch Gebühren geltend, es handle sich um eine Finanzierungsregelung, die bereits vor dem Beitritt des Königreichs Dänemark zur Union bestanden habe. Diese Regelung sei nach dem Beitritt des Königreichs Dänemark weiter angewandt und nach der Gründung von TV2 angepasst worden, um TV2 die gleiche Finanzierung wie DR zu gewähren. Diese Erweiterung habe jedoch das Wesen der Beihilfe nicht verändert und nicht zu Änderungen der Regelung geführt, die die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe beeinflussen könnten. Es handle sich um eine Beihilfe, die einem gleichartigen Unternehmen, d. h. einem öffentlichen Fernsehunternehmen, gewährt worden sei. TV2 oblägen nämlich die gleichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wie DR, d. h. dem Marktteilnehmer, der ursprünglich der einzige Beihilfebegünstigte gewesen sei. Weder der Umstand, dass TV2 als eigenständiges Unternehmen und nicht als neuer Kanal innerhalb von DR gegründet worden sei, noch die Tatsache, dass die aus den Gebühren gewährte Beihilfe TV2 über den Fonds TV2 gezahlt worden sei und nicht das einzige Finanzmittel darstelle, das sie erhalten habe, könnten zu einem anderen Ergebnis führen.

234    Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf mehrere Entscheidungen der Kommission zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Fernsehsender in anderen Mitgliedstaaten. Insbesondere verweist sie auf den Beschluss K (2005) 1166 endgültig vom 20. April 2005, Frankreich – Rundfunkgebühr (Beihilfe E 10/2005) (ABl. C 240, S. 20), in dem die Kommission festgestellt habe, dass die Beihilfen der Französischen Republik an France Télévision bestehende Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/1999 darstellten. Obwohl sich die Identität und die Zahl der Begünstigten der Gebührenregelung in Frankreich mehrmals geändert habe, sei die Kommission der Auffassung gewesen, dass die Gebühr stets den öffentlich-rechtlichen Rundfunk begünstigt habe und sich folglich die Natur der fraglichen Maßnahme, ihr Ziel, ihre Rechtsgrundlage, ihre Bestimmung sowie ihre Finanzierungsquelle nicht geändert hätten. Nach Auffassung der Klägerin enthalten die übrigen von ihr angeführten Entscheidungen ähnliche Analysen.

235    Für sie, die Klägerin, sei nicht ersichtlich, inwiefern sich ihre Situation von den Situationen unterscheide, um die es in den von ihr angeführten anderen Entscheidungen der Kommission gegangen sei. Nach der Praxis der Kommission sei die Erweiterung einer bestehenden Finanzierungsregelung zwecks Einbeziehung eines Unternehmens der gleichen Art wie die Unternehmen, die vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union von der Finanzierungsregelung begünstigt gewesen seien, keine maßgebliche Änderung, die in einem Fall wie dem ihren ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte als das, zu dem die Kommission in ihren anderen Entscheidungen gelangt sei. Folglich sei der angefochtene Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als er die Finanzierung der Klägerin durch Gelder aus dem Gebührenaufkommen als neue Beihilfe angesehen habe.

236    Hierzu ist festzustellen, dass sich aus den oben in Rn. 226 angeführten Definitionen der Begriffe „bestehende Beihilfen“ und „neue Beihilfen“ ergibt, dass es sich bei einer Beihilfe, wenn sie einem neuen Begünstigten gewährt wird, der sich von den Begünstigten einer bestehenden Beihilfe unterscheidet, im Fall dieses neuen Begünstigten nur um eine neue Beihilfe handeln kann.

237    Dabei ist zwischen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zu unterscheiden. In ihrer Argumentation trifft die Klägerin diese Unterscheidung nicht.

238    Eine Beihilferegelung kann eine Regelung sein, die in allgemeiner und abstrakter Weise, ohne dass nähere Durchführungsmaßnahmen getroffen werden müssen, Unternehmen definiert, denen Beihilfen gewährt werden können. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beihilferegelung, die eine bestehende Beihilfe darstellt, auch Unternehmen zugute kommen kann, die bei der Einführung der Regelung noch nicht bestanden, die aber, wenn sie bestanden hätten, die Kriterien erfüllt hätten, um die fragliche Beihilfe zu erhalten. Wird in einem solchen Fall die Beihilferegelung später geändert, so wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Lässt sich das neue Element dagegen eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen, kann es sich nicht um eine derartige wesentliche Änderung handeln, und in diesem Fall stellt nur das neue Element eine neue Beihilfe dar, die den Begünstigten gewährt wird, denen es ohne die Änderung nicht möglich gewesen wäre, die fragliche Beihilfe zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg, EU:T:2002:111, Rn. 109 bis 116).

239    Diese Überlegungen gelten nicht für bestehende Einzelbeihilfen. Einzelbeihilfen kommen definitionsgemäß einzelnen Unternehmen zugute. Somit liegt, wenn später einem anderen Unternehmen als demjenigen, dem eine bestehende Beihilfe zugute kam, eine Beihilfe gewährt wird, zwangsläufig im Hinblick auf das andere Unternehmen eine neue Beihilfe vor, und dies selbst dann, wenn die fragliche Beihilfe ihrer Natur oder ihrem Inhalt nach mit der bestehenden Beihilfe identisch ist.

240    Folglich ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Gebührenregelung, wie sie zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Dänemark zur Union bestand, eine Beihilferegelung oder eine Einzelbeihilfe darstellte.

241    Die Klägerin hat keine Informationen angeführt, die der Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorlagen und die für die erste der zwei in Rn. 240 genannten Möglichkeiten sprechen.

242    Die Klägerin hat sich nämlich nur auf den Wortlaut des Schreibens der Kommission vom 21. Januar 2003 berufen, mit dem diese dem Königreich Dänemark ihre Entscheidung mitteilte, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf die fraglichen Maßnahmen zu eröffnen, und das in der verbindlichen Sprachfassung (Dänisch) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 59, S. 2) abgedruckt ist. Das Schreiben verweist im 86. Erwägungsgrund auf das erste Lov om radio- og fjernsynsvirksomhed aus dem Jahr 1920. Wie jedoch im 86. Erwägungsgrund angegeben und im Übrigen von der Klägerin selbst anerkannt wird, diente die Gebühr, die durch dieses Gesetz eingeführt wurde, ausschließlich dazu, DR zu finanzieren. Folglich war durch die Gebührenregelung, wie sie zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Dänemark zur Union bestand, keine Beihilferegelung, sondern eine Einzelbeihilfe zugunsten von DR eingeführt worden.

243    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Kontext des Wettbewerbsrechts, einschließlich für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV, jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C‑222/04, Slg, EU:C:2006:8, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T‑347/09, EU:T:2013:418, Rn. 48).

244    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Bestimmung des Begünstigten einer bestehenden Beihilfe die wirtschaftliche Einheit zu berücksichtigen ist, die durch die Beihilfe begünstigt wurde, unabhängig von einer etwaigen Änderung ihrer Rechtsform. Somit kann eine Einzelbeihilfe selbst dann als bestehende Beihilfe angesehen werden, wenn sie einer rechtlichen Einheit gewährt wurde, die nach der Einführung der Beihilfe und nach dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Union errichtet wurde, sofern sich zeigt, dass die fragliche rechtliche Einheit, auch wenn sie als solche zum Zeitpunkt der Einführung der Beihilfe noch nicht bestand, zu diesem Zeitpunkt Teil des Unternehmens war, d. h. der wirtschaftlichen Einheit, der die bestehende Beihilfe gewährt worden war.

245    Daraus folgt, dass es im vorliegenden Fall für die Kommission nicht um die Feststellung ging, ob TV2 nach der Einführung der Gebühr als juristische Person gegründet worden war (was zwischen den Parteien unstreitig ist), sondern darum, ob es sich bei TV2 um ein neues Unternehmen handelte, das von DR völlig unabhängig war, oder um eine Untereinheit der wirtschaftlichen Einheit DR, die von dieser getrennt worden war. Im zuletzt genannten Fall hätte die in Form der Rundfunkgebühr gewährte Beihilfe als bestehende Beihilfe zugunsten von TV2 angesehen werden können.

246    Die Klägerin hat jedoch keine Informationen angeführt, die der Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses vorlagen und sie zu diesem Ergebnis hätten führen müssen. Vielmehr hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen selbst geltend gemacht, dass „TV2 als eigenständiges Unternehmen gegründet worden sei“ und „errichtet worden sei, um die Vielfalt der Medien in der dänischsprachigen Region zu fördern“.

247    Folglich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, einen Fehler begangen zu haben, als sie aufgrund der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bekannt waren, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass TV2 nicht nur eine juristische Person darstelle, die nach dem Beitritt des Königreichs Dänemark zur Union errichtet worden sei, sondern auch ein neues Unternehmen, das nach dem Beitritt gegründet worden sei. In diesem Sinne ist nämlich die Feststellung im 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu verstehen, wonach „TV2 die Sendetätigkeit im Jahr 1989 aufgenommen hat“. Gemäß den Überlegungen oben in Rn. 239 ergab sich aus diesem Umstand zwangsläufig, dass die Beihilfe, die ihr durch die Rundfunkgebühr gewährt worden war, eine neue Beihilfe und keine bestehende Beihilfe darstellte.

248    Dieser Umstand unterscheidet zudem den vorliegenden Fall von dem Fall, den die Kommission in dem von der Klägerin angeführten Beschluss (siehe oben, Rn. 234) zu prüfen hatte. Aus dem 33. Erwägungsgrund des genannten Beschlusses geht nämlich hervor, dass sich zwar hinsichtlich der Rechtspersönlichkeit der Einheiten, denen in jener Rechtssache die betreffende Beihilfe zugute kam, eine Änderung ergeben hatte, die Begünstigten jedoch durch die „Aufsplitterung“ des ursprünglich Begünstigten der bestehenden Beihilfe entstanden waren. Mit anderen Worten war im Unterschied zum vorliegenden Fall der Begünstigte der fraglichen Beihilfe in jener Rechtssache Teil der wirtschaftlichen Einheit, der die ursprüngliche Beihilfe zugute gekommen war.

249    Jedenfalls kann die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren, die nur anhand der objektiven Normen des AEU-Vertrags zu beurteilen ist (Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C‑138/09, Slg, EU:C:2010:291, Rn. 21).

250    Aus alledem ergibt sich, dass der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist, soweit er die Einstufung der TV2 aus dem Gebührenaufkommen zugeflossenen Mittel als neue Beihilfen betrifft.

251    Die Klägerin macht zweitens geltend, die Befreiung von der Körperschaftsteuer, die im angefochtenen Beschluss ebenfalls als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, sei als bestehende Beihilfe anzusehen.

252    Das Lov om indkomstbeskatning af aktieselskaber (Gesetz über die Körperschaftsteuer von Aktiengesellschaften) in seiner zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Dänemark zur Union geltenden Fassung habe in § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Befreiung des Staates und seiner Einrichtungen von der Steuer vorgesehen. Diese Steuerbefreiung habe auch für DR gegolten, die seit ihrer Errichtung von der Steuer befreit sei. Bei der Gründung von TV2 sei es für zweckmäßig erachtet worden, ihr die gleiche Behandlung zukommen zu lassen, und daher sei sie in das Verzeichnis der von der Körperschaftsteuer befreiten öffentlichen Einrichtungen aufgenommen worden. Die Klägerin beruft sich insoweit auf den Gesetzesentwurf Nr. 145 vom 14. Januar 1987 zur Änderung des Lov om indkomstbeskatning af aktieselskaber. Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs gehe hervor, dass eine steuerliche Gleichbehandlung von TV2 und DR beabsichtigt gewesen sei.

253    Somit sei TV2 kein besonderer Vorteil gewährt worden, der anderen vergleichbaren Unternehmen vor dem Beitritt des Königreichs Dänemark zur Union nicht gewährt worden sei. Es sei lediglich eine gefestigte Praxis in Bezug auf TV2 fortgesetzt worden, um ihre Gleichbehandlung zu gewährleisten. Folglich sei die TV2 gewährte Steuerbefreiung als bestehende Beihilfe anzusehen.

254    Hierzu ist festzustellen, dass nach den oben in Rn. 238 dargelegten Erwägungen und der dort angeführten Rechtsprechung eine Beihilfe, die im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird, im Hinblick auf einen Begünstigten, der ohne eine Änderung dieser Regelung keinen Anspruch auf die Beihilfe hätte, nicht als bestehende Beihilfe angesehen werden kann. Nur bei Unternehmen, die die fragliche Beihilferegelung vor einer Änderung in Anspruch hätten nehmen können, stellt sich die Frage, ob eine etwaige Änderung die ursprüngliche Regelung in ihrem Kern betrifft, so dass diese Regelung in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wird, oder ob die Änderung ein neues Element darstellt, das sich eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt, so dass nur das neue Element eine neue Beihilfe darstellt.

255    Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass eine Regelung, die in allgemeiner und abstrakter Weise eine Steuerbefreiung für staatliche Einrichtungen vorsieht, gemäß Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 eine Beihilferegelung darstellen kann. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Akteninhalt geht jedoch hervor, dass der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses eine solche dänische Rechtsvorschrift, die bereits vor dem Beitritt des Königreichs Dänemark zur Union bestand und auch auf TV2 anwendbar gewesen wäre, bekannt war.

256    Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen (siehe oben, Rn. 252), es sei bei ihrer Gründung „für zweckmäßig erachtet worden, ihr die gleiche Behandlung zukommen zu lassen“, wie sie DR in steuerlicher Hinsicht gewährt worden sei. Außerdem beruft sich die Klägerin auf eine Änderung der maßgeblichen dänischen Rechtsvorschriften im Jahr 1987, die zu ihrer Aufnahme in das Verzeichnis der von der Körperschaftsteuer befreiten öffentlichen Einrichtungen geführt habe. Unter Berücksichtigung der oben in Rn. 254 dargelegten Erwägungen ist dieses Vorbringen, das keineswegs aufzeigt, dass es sich bei der Körperschaftsteuerbefreiung der Klägerin um eine bestehende Beihilfe handelte ‒, die Bestätigung dafür, dass es sich um eine neue Beihilfe handelte, da die Klägerin erst aufgrund einer nach dem Beitritt des Königreichs Dänemark zur Union erlassenen gesetzlichen Regelung von der Steuer befreit wurde.

257    In ihrer Erwiderung hat die Klägerin geltend macht, sie sei „ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung von der [Steuerb]efreiung des Staates und seiner Einrichtungen erfasst gewesen“ und somit sei es „überflüssig gewesen, eine ausdrückliche Befreiung [zu ihren Gunsten] einzuführen“. Die spätere Änderung des einschlägigen Gesetzes im Jahr 1987 sei „nur erfolgt, um klarzustellen, dass sich DR und TV2 in steuerlicher Hinsicht in der gleichen Situation befanden“.

258    Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen zum Teil den Ausführungen in der Klageschrift zu widersprechen scheint, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass der Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses Informationen vorlagen, die sie zu der Schlussfolgerung hätten veranlassen müssen, dass die TV2 gewährte Befreiung von der Körperschaftsteuer nur eine Anwendung einer bestehenden Beihilferegelung darstellte. Vielmehr erkennt die Klägerin an, dass „TV2 der Kommission erstmals in der Klageschrift mitgeteilt hat, dass für den dänischen Staat und seine Einrichtungen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer bestand“. Da diese Informationen fehlten und da die Befreiung ausdrücklich erstmals in einem Gesetz aus dem Jahr 1987 vorgesehen wurde, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, einen Fehler begangen zu haben, als sie die Befreiung als neue Beihilfe angesehen hat.

259    Nur ergänzend ist noch festzustellen, dass der Hinweis der Klägerin vor dem Gericht zur Stützung ihres oben in Rn. 257 zusammengefassten Vorbringens (der im Übrigen der Kommission im Verwaltungsverfahren nicht gegeben wurde) nicht die Behauptung untermauern kann, dass das Gesetz, das im Jahr 1987 erlassen worden war, um die Klägerin von der Steuer zu befreien, nur eine bestehende Rechtslage bestätigt habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtslage vor der Verabschiedung der geplanten Änderung wird nämlich in der Begründung zu dem oben in Rn. 252 erwähnten Gesetzesentwurf im Hinblick auf die steuerliche Situation von TV2 und dem Fonds TV2 festgestellt: „Etwaige Einnahmen aus geschäftlichen Aktivitäten wären jedoch steuerpflichtig.“ Daraus lässt sich schließen, dass die Verfasser der geplanten Änderung offensichtlich der Auffassung waren, dass die Einnahmen, die TV2 durch „geschäftliche Aktivitäten“ erzielte, ohne die Gesetzesänderung steuerpflichtig wären. Mit anderen Worten zeigt dieser Auszug, dass es sich nicht um eine ausdrückliche Bestätigung einer bereits bestehenden Rechtslage handelte, sondern um die Einführung einer Steuerbefreiung für die Klägerin, die sie zuvor nicht genossen hatte.

260    Aus alledem ergibt sich, dass der zweite Klagegrund auch insoweit unbegründet ist, als er die Einstufung der Befreiung der Klägerin von der Körperschaftsteuer als neue Beihilfe betrifft.

261    Demzufolge ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

262    Nach alledem ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2 übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

263    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Für den Fall, dass jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, bestimmt Art. 134 Abs. 3, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

264    Im vorliegenden Fall sind sowohl die Klägerin als auch die Kommission mit ihren Anträgen teilweise unterlegen, da das Gericht den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abweist. Da die Klägerin nicht beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, während die Kommission beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, trägt die Klägerin ihre gesamten eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

265    Nach Art. 138 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Dänemark seine eigenen Kosten. Da Viasat nicht ausdrücklich beantragt hat, der Klägerin die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen, trägt sie ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2011/839/EU der Kommission vom 20. April 2011 zu den Maßnahmen Dänemarks (Beihilfe C 2/03) zugunsten von TV2/Danmark wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission die über den Fonds TV2 auf TV2/Danmark übertragenen Werbeeinnahmen der Jahre 1995 und 1996 als staatliche Beihilfen angesehen hat.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die TV2/Danmark A/S trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.      Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

5.      Das Königreich Dänemark und die Viasat Broadcasting UK Ltd tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Gratsias

Forwood

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Dänisch.