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Klage, eingereicht am 20. Januar 2023 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-18/23)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (vertreten durch E. Leftheriotou, A.-E. Vasilopoulou und O. Pastellas als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss C(2022) 8047 final der Kommission vom 15. November 2022 über die buchhalterische Behandlung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft – Abteilung „Ausrichtung“ (EAGFL) finanzierten Ausgaben in bestimmte Fällen von in Griechenland festgestellten Unregelmäßigkeiten in vollem Umfang für nichtig zu erklären

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Betrag für nichtig zu erklären, der demjenigen entspricht, der vom nationalen Gericht in der Rechtssache 2014/10019 für nichtig erklärt wurde, d. h. den angelasteten Betrag von 145 854,46 auf 48 619,63 Euro zu verringern;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses der Kommission über die Anlastung des streitigen Betrags, da die Verordnung (EG) Nr. 1681/19941 aufgehoben worden sei und auf Fälle in Bezug auf den Programmplanungszeitraum 1994-1999 nicht mehr anzuwenden sei und die Verordnung (EU) Nr. 1306/20132 nur für Unregelmäßigkeiten im Bereich des Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gelte.

Zweiter Klagegrund: Fehler der Kommission bei der Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf die Feststellung, dass die griechischen Behörden bei der Behandlung der Rechtssache 2014/10019 nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt hätten. Zudem sei der Betrag von 145 854,46 Euro unverhältnismäßig.

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1     Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (ABl. 1994, L 178, S. 43).

1     Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, 20.12.2013, p.549).