Language of document :

Klage, eingereicht am 14. Juni 2018 – Front Polisario/Rat

(Rechtssache T-376/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et Rio de oro (Front Polisario) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Devers)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage gegen den Beschluss des Rates vom 16. April 2018 über die Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union im Hinblick auf die Änderung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und den Abschluss eines Protokolls mit dem Königreich Marokko (nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichter Beschluss) macht der Kläger zehn Klagegründe geltend:

Unzuständigkeit des Rates für den Erlass des angefochtenen Beschlusses, da die Europäische Union und das Königreich Marokko nicht dafür zuständig seien, anstelle des Volkes der Westsahara, das durch den Front Polisario vertreten werde, internationale Abkommen auszuhandeln, die dieses Gebiet einbezögen.

Verletzung der Pflicht, alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu prüfen, da der Rat beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Westsahara außer Acht gelassen habe.

Verletzung der Pflicht, die Frage der Einhaltung der Grundrechte und des humanitären Völkerrechts zu prüfen, da der Rat ausweislich des angefochtenen Beschlusses die Frage der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts nicht aufgeworfen habe.

Verletzung der Verteidigungsrechte, da der Rat vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mit dem Front Polisario, dem einzigen Vertreter des Volkes der Westsahara, nicht in Diskussion getreten sei.

Verletzung der Pflicht des Rates, die Urteile des Gerichtshofs umzusetzen, da der angefochtene Beschluss die Gründe der Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-104/16 P und C-266/16 missachte.

Verletzung der wesentlichen Grundsätze und Werte, die das Handeln der Union auf internationaler Ebene leiteten, da der Beschluss zum einen die Existenz des Volkes der Westsahara verleugne, indem er stattdessen den Ausdruck „betroffene Bevölkerungsgruppen“ verwende, und zum anderen die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Marokko im Rahmen seiner Annexionspolitik gegenüber der Westsahara und der durch die Aufrechterhaltung dieser Politik bedingten systematischen Grundrechtsverletzungen genehmige.

Verletzung des Selbstbestimmungsrechts, da der Beschluss zum einen die Existenz des Volkes der Westsahara als Träger des Selbstbestimmungsrechts verleugne und die nationale Einheit dieses Volkes auflöse und zum anderen unter Verletzung des gesonderten und unterschiedlichen Status der Westsahara und der ständigen Hoheit des Volkes dieses Gebiets über seine natürlichen Ressourcen die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Marokko genehmige.

Verletzung des Grundsatzes der Inter-partes-Wirkung von Verträgen, da der angefochtene Beschluss verkenne, dass das Volk der Westsahara, das vom Front Polisario vertreten werde, im Verhältnis zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Marokko die Eigenschaft eines Dritten besitze.

Verletzung des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts, da zum einen die mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten Verhandlungen im Rahmen der Annexionspolitik des Königreichs Marokko gegenüber der Westsahara geführt würden und zum anderen dieser Beschluss, indem er den Ausdruck „betroffene Bevölkerungsgruppen“ verwende, die rechtswidrige Verbringung marokkanischer Siedler in besetztes saharauisches Gebiet für zulässig erkläre.

Verletzung der Nichtanerkennungspflicht der Union, da der Beschluss dadurch, dass er die Aufnahme der Verhandlungen mit dem Königreich Marokko in Bezug auf die Westsahara genehmige, die schweren Völkerrechtsverletzungen billige, die die marokkanischen Besatzungskräfte dem Volk der Westsahara zugefügt hätten.

____________