Language of document : ECLI:EU:T:2014:610





Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Juni 2014 –
Léon Van Parys/Kommission

(Rechtssache T‑603/13)

„Nichtigkeitsklage – Zollunion – Verlangen zusätzlicher Informationen von den belgischen Behörden durch die Kommission – Schreiben, mit dem die Klägerin über dieses Verlangen unterrichtet wird – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 12)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Verlangen zusätzlicher Informationen zu einem Antrag auf Erlass von Zöllen von den belgischen Behörden durch die Kommission – Schreiben, mit dem die Klägerin über die Verlängerung der Frist für die Bearbeitung unterrichtet wird – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 17, 36‑38)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 16. September 2013, mit dem von den belgischen Zoll- und Verbrauchsteuerbehörden zusätzliche Informationen verlangt werden, und des Schreibens der Kommission vom selben Tag, mit dem die Klägerin über dieses Verlangen unterrichtet und die Frist für die Bearbeitung gemäß Art. 907 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) verlängert wird, sowie auf Feststellung, dass die Wirkungen des Art. 909 der Verordnung Nr. 2454/93 nach dem Urteil des Gerichts vom 19. März 2013, Firma Van Parys/Kommission (T‑324/10, Slg) gegenüber der Klägerin eingetreten sind

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Firma Léon Van Parys trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.