Language of document : ECLI:EU:T:2014:86

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

12. Februar 2014(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-667/13 AJ

GN, wohnhaft in Sandhausen (Deutschland),

Antragsteller,

gegen

Europäische Kommission,

Antragsgegnerin,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 17. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,

in Anbetracht dessen, dass  die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die sich auf die Feststellung richtet, dass die Kommission es dadurch, dass sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verletzung des Vertrags unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission, 247/87, Slg. 1989, 291, und Beschluss des Gerichts vom 12. November 1996, SDDDA/Kommission, T‑47/96, Slg. 1996, II‑1559, Randnr. 14),

in Anbetracht dessen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Klage unzulässig ist, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission angreifen, gegen einen Mitgliedstaat ein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung einzuleiten (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juni 1992, Asia Motor France/Kommission, C‑29/92, Slg. 1992, I‑3935, Randnr. 21; Beschluss des Gerichts vom 13. November 1995, Dumez/Kommission, T‑126/95, Slg. 1995, II‑2863, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T‑277/94, Slg. 1996, II‑351, Randnr. 55),

in Anbetracht dessen, dass daher die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig erscheint,

folgenden

Beschluss


Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑667/13 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 12. Februar 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.