Language of document :

Klage, eingereicht am 30. Januar 2013 - ClientEarth und Stichting BirdLife Europe/Kommission

(Rechtssache T-56/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) und Stichting BirdLife Europe (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: O. Brouwer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Weigerung der Beklagten, ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Zugang zum jüngsten Entwurf einer Literaturauswertung über die sogenannte "Kohlenstoffschuld" der aus Biomasse gewonnenen Bioenergie zu gewähren, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die den Klägerinnen durch dieses Verfahren entstandenen Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend.

Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte habe dadurch, dass sie an die Klägerinnen innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für die Bearbeitung von Zweitanträgen vorgesehenen Frist keine ausdrückliche Entscheidung über ihren Antrag auf Zugang gerichtet habe, den Zugang im Sinne von Art. 8 Abs. 3 stillschweigend verweigert. Außerdem sei diese stillschweigende ablehnende Entscheidung nicht begründet und daher für nichtig zu erklären, weil die Kommission ihre Begründungspflicht aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, Art. 41 Abs. 2, dritter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV verletzt habe.

____________