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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. September 2023– Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-601/21)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Staatsdruckerei – Herstellung von Ausweisdokumenten und sonstigen amtlichen Dokumenten sowie von Systemen für die Verwaltung solcher Dokumente – Nationale Rechtsvorschriften, die die Vergabe von Aufträgen für diese Herstellung an ein öffentlich-rechtliches Unternehmen ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens vorsehen – Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 1 Abs. 1 und 3 – Art. 15 Abs. 2 und 3 – Besondere Sicherheitsmaßnahmen – Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten zunächst durch P. Ondrůšek, M. Siekierzyńska, A. Stobiecka-Kuik und G. Wils, dann durch G. Gattinara, P. Ondrůšek, A. Stobiecka-Kuik und G. Wils als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna, E. Borawska-Kędzierska und M. Horoszko als Bevollmächtigte)

Tenor

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 und 3 sowie Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV verstoßen, dass sie in das polnische Recht Ausnahmen aufgenommen hat, die in der Richtlinie 2014/24 nicht vorgesehen sind, was Aufträge für die Herstellung zum einen der in Art. 4 Nr. 5c der Ustawa Prawo zamówień publicznych (Gesetz über öffentliche Aufträge) vom 29. Januar 2004 in der durch die Ustawa o dokumentach publicznych (Gesetz über öffentliche Dokumente) vom 22. November 2018 geänderten Fassung genannten öffentlichen Dokumente anbelangt, mit Ausnahme der persönlichen Dokumente und Identitätskarten von Militärangehörigen, der Dienstausweise von Polizisten, von Grenzschutzbediensteten, von Bediensteten des Staatsschutzes, von Bediensteten des Amtes für Innere Sicherheit, von Bediensteten des Nachrichtendienstes, von Bediensteten des Militärischen Abschirmdienstes und von zu diesem Dienst abgestellten Berufssoldaten, von Bediensteten des Militärischen Nachrichtendienstes und von zu diesem Dienst abgestellten Berufssoldaten sowie von Angehörigen der Militärpolizei, und zum anderen der ebenfalls in diesem Art. 4 Nr. 5c genannten Steuerzeichen, Legalisierungszeichen, Kontrollaufkleber, Stimmzettel, holografischen Zeichen auf Wahlscheinen sowie Mikroprozessorsysteme mit Software für die Verwaltung öffentlicher Dokumente, IT-Systeme und Datenbanken, die für die Nutzung öffentlicher Dokumente erforderlich sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission.

Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

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1     ABl. C 490 vom 6.12.2021.