Language of document :

Klage, eingereicht am 8. Dezember 2022 – Canel Ferreiro/Rat

(Rechtssache T-766/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Canel Ferreiro (Overijse, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Maes)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage stattzugeben;

sie für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2021, mit der die Disziplinarstrafe des Verweises gegen die Klägerin verhängt wurde, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Rates der Europäischen Union vom 1. September 2022, mit der die Beschwerde Nr. 2022_009 der Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Status zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Verwaltungsuntersuchung EN-2101 sowie den Untersuchungsbericht vom 28. Mai 2021 des Referats Rechtsberater der Verwaltung der Generaldirektion Organisationsentwicklung und Dienste – Direktion Humanressourcen des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union betreffend die Klägerin für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Verwaltungsuntersuchung. Die Klägerin macht geltend, dass die Untersuchungsbeauftragten den sachlichen und zeitlichen Rahmen des ihnen von der Anstellungsbehörde erteilten Auftrags überschritten hätten.

Zweiter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Die Klägerin macht geltend, dass insoweit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen worden sei und dass ihr das Recht auf eine unparteiische Behandlung ihres Falls verwehrt worden sei.

Dritter Klagegrund: Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte. Die Klägerin macht geltend, dass der gegen sie erhobene Tatvorwurf nicht konkretisiert worden sei.

Vierter Klagegrund: Mangel an Beweisen. Die Klägerin macht geltend, dass die Verstöße gegen die Art. 12 und 21 des Beamtenstatus der Europäischen Union rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen seien, so dass sie der Klägerin nicht zur Last gelegt werden könnten, um die Disziplinarstrafe des Verweises zu rechtfertigen.

____________