Language of document :

Klage, eingereicht am 1. Februar 2014 – Viraj Profiles/Rat

(Rechtssache T-67/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viraj Profiles Ltd (Maharashtra, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Viraj Profiles Limited betrifft;

dem Rat und etwaigen Streithelfern, die während des Verfahrens zur Unterstützung des Rates zugelassen werden, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die in der angefochtenen Verordnung berechneten Produktionskosten seien unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 der Grundverordnung auf eine offensichtlich falsche Art und Weise angepasst worden. Die EU-Organe hätten eine Berichtigung nach oben anhand einer Methodik vorgenommen, die zu einer niedrigeren Berichtigung als der von der Kommission bekanntgegebenen führe. Die Berichtigung schließe auch Posten ein, die in die Produktionskosten der Klägerin nicht einzubeziehen seien. Die nach dieser falschen Methodik ermittelte Dumpingspanne verstoße gegen Art. 2 Abs. 11 und 12 der Grundverordnung.

Zweiter Klagegrund: Die Feststellung, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch indische Einfuhren verursacht worden, sei offensichtlich falsch, da sie die Auswirkungen chinesischer Einfuhren nicht berücksichtige, die die Hauptquelle der Schädigung im betrachteten Zeitraum seien und den ursächlichen Zusammenhang zwischen gedumpten indischen Einfuhren und der Schädigung widerlegten, und die EU-Organe hätten unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung keine Prüfung der Nichtzurechnung vorgenommen.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise zur Schadensursache, die dem die Einleitung der Untersuchung rechtfertigenden Antrag beigefügt gewesen seien, unter Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 2, 3 und 7 sowie 9 Abs. 5 der Grundverordnung nicht geprüft.