Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 – Swatch/HABM – Panavision Europe (SWATCHBALL)
(Rechtssache T-71/14)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Swatch AG (Biel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. González-Bueno Catalán de Ocón)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Panavision Europe Ltd (Greenford, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 (Sache R 470/2012-2) aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SWATCHBALL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 543 524.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Eintragungen und Gemeinschaftsmarkeneintragungen der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „swatch“ und die Wortmarke „SWATCH“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.