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Klage, eingereicht am 13. Februar 2008 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-65/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Sache COMP/M.4685 Enel/Acciona/Endesa) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2007) 5913 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/20041 (Sache COMP/M.4685 Enel/Acciona/Endesa). In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass der Kläger dadurch gegen Art. 21 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen habe, dass er den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Endesa durch Enel und Acciona von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht habe, da diese Bedingungen mit den Art. 28 EG, 43 EG und 56 EG unvereinbar seien und daher unzulässig in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission eingriffen, über Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu entscheiden. Ferner hatte die Beklagte den Kläger verpflichtet, die für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar befundenen Bedingungen aufzuheben.

Der Kläger stützt seine Anträge erstens auf die Ansicht, dass die Kommission nicht dafür zuständig gewesen sei, die angefochtene Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 21 der Verordnung Nr. 139/2004 zu erlassen. Wenn die Kommission der Ansicht sei, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 21 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen habe, müsse sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG einleiten.

Zweitens macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da die Kommission nicht die Gründe der öffentlichen Sicherheit geprüft habe, auf die sich die spanische Regierung berufen habe, um gemäß Art. 21 Abs. 4 öffentlichen Übernahmeangebot von Enel und Acciona für Endesa zu erlassen.

Als Letztes rügt der Kläger, dass die Kommission Art. 21 Abs. 4 der Verordnung Nr. 139/2004 verletzt habe, da die spanischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, die Kommission von den Bedingungen zu unterrichten, die sie für das öffentliche Übernahmeangebot von Enel und Acciona für Endesa aufgestellt hätten, da diese Bedingungen auf einem berechtigten Interesse wie der öffentlichen Sicherheit beruht hätten.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).