Klage, eingereicht am 24. November 2006 - Boston Scientific / HABM - Terumo (CAPIO)
(Rechtssache T-325/06)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Boston Scientific Ltd (Christ Church, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Terumo Kabushiki Kaisha (Tokyo, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2006 in der Sache R 61/2006-2, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. September 2006 zugestellt wurde, aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CAPIO" für Waren der Klasse 10 -Anmeldung Nr. 2 554 434
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Terumo Kabushiki Kaisha
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale und Gemeinschaftswortmarken "CAPIOX" und "CAPIOX PULSE" für Waren der Klasse 10
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da Terumo die ausreichende Benutzung seiner Marke nicht nachgewiesen habe, und gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
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