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Klage, eingereicht am 24. November 2006 - Boston Scientific / HABM - Terumo (CAPIO)

(Rechtssache T-325/06)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Boston Scientific Ltd (Christ Church, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Rath und W. Festl-Wietek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Terumo Kabushiki Kaisha (Tokyo, Japan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2006 in der Sache R 61/2006-2, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. September 2006 zugestellt wurde, aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CAPIO" für Waren der Klasse 10 -Anmeldung Nr. 2 554 434

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Terumo Kabushiki Kaisha

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: nationale und Gemeinschaftswortmarken "CAPIOX" und "CAPIOX PULSE" für Waren der Klasse 10

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 43 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da Terumo die ausreichende Benutzung seiner Marke nicht nachgewiesen habe, und gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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