Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. Februar 2008 - Altana Pharma / HABM - Avensa (PNEUMO UPDATE)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PNEUMO UPDATE - Ältere nationale Wortmarke Pneumo - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Altana Pharma AG (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Becker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Avensa AG (Zug, Schweiz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. September 2006 (Sache R 668/2005-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Avensa AG und der Altana Pharma AG
Tenor
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
Die Altana Pharma AG trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 326vom 30.12.2006.