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Klage, eingereicht am 26. März 2009 - Gruener Janura/HABM - Centum Aqua Marketing (HUNDERTWASSER)

(Rechtssache T-125/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Gruener Janura AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Endres)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Centum Aqua Marketing GmbH (Magdeburg, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Zurückweisung der Anmeldung der Marke "Hundertwasser", Nr. 4491891 für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

Klasse 20: Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen

Klasse 30: Zucker, Reis, Tapioca, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditionswaren; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Süßwaren, Zuckerwatte.

Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz; Produkte aus biologischem Anbau, Blumen, Arrangements, Pflanzenarrangements, Pflanzengestecke.

Klasse 35: Werbung, Marketingkonzepte.

Klasse 39: Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen, Ausstellungsführungen, Stadt- und Gebäudeführungen, touristische Angebote, Pauschalreisen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Centum Aqua Marketing GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "HUNDERTWASSER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 25, 30, 31, 32, 35, 39 und 42 (Anmeldung Nr. 4 491 891)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke "FRIEDENSREICH HUNDERTWASSER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 16, 19, 24, 25, 27, 32 und 33 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 825 629) und die Wortmarke "HUNDERTWASSER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 18, 19, 21, 24, 41 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 931 393)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Stattgabe der Beschwerde sowie teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.

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