Language of document : ECLI:EU:T:2010:343

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

2. September 2010(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-125/09

Gruener Janura AG mit Sitz in Glarus (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Endres,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Führer und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM :

Centum Aqua Marketing GmbH mit Sitz in Magdeburg (Deutschland),

wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2009 (Sache R 1853/2007-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Gruener Janura AG und der Centum Aqua Marketing GmbH.


1        Mit Schreiben, das am 18. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 12. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er zur Klagerücknahme keine besondere Anmerkungen habe, und hat beantragt, die Klägerin in Anwendung von Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-125/09 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 2. September 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Vilaras


1 Verfahrenssprache: Deutsch.