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Klage, eingereicht am 30. November 2016 – BP/FRA

(Rechtssache T-838/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BP (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Lazar)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihr durch falsche Behandlung und Durchsickern ihrer personenbezogenen Daten und mehrere andere Unregelmäßigkeiten während des Verfahrens der Beklagten zur Bearbeitung ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 und ihres Antrags auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 entstanden ist;

die Beklagte zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihr aufgrund von Verstößen gegen mehrere Vorschriften, die den Einzelnen Rechte verleihen sollen, entstanden ist;

die Beklagte zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihr durch rechtswidriges Handeln der Beklagten bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-658/13 P entstanden ist;

die Beklagte zu verurteilen, ihren immateriellen Schaden zu ersetzen;

die Beklagte zu verurteilen, für die materiellen Schäden Ersatz zu leisten;

die Beklagte zu verurteilen, ihre Kosten für Rechtsberatung in der vorprozessualen Phase zu erstatten;

die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf den endgültig zugesprochenen Betrag zu verurteilen;

der Beklagten auch für den Fall, dass die Klage abgewiesen werden sollte, die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:

Verstöße gegen Vorschriften, die den Einzelnen Rechte verleihen sollen, u. a. Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung und mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen seien, Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Verstoß gegen Datenschutzvorschriften, die in verschiedenen Artikeln der Verordnung Nr. 45/2001 und in Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 45/2001 vorgesehen seien, sowie Verletzung der Sorgfaltspflicht

Verletzung der Vertraulichkeitspflicht, die zum Durchsickern ihrer personenbezogenen Daten an Dritte und an die Presse geführt habe, Ermessensmissbrauch und offensichtlicher schwerwiegender Mangel an Sorgfalt bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten

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