Klage, eingereicht am 16. Januar 2013 - Senz Technologies/HABM - Impliva (Regenschirme)
(Rechtssache T-23/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Senz Technologies BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin C. Zeri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impliva BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2012 in der Sache R 2459/2010-3 aufzuheben;
dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht zu folgen und die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000579032-0002 für rechtsgültig zu erklären;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) seine eigenen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmusters "Regenschirme" - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000579032-0002.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Impliva BV.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 4 und 9 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.
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