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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione – Italien) – Edil Work 2 Srl, S.T. Srl/STE Sàrl

(Rechtssache C-276/221 , Edil Work 2 und S.T.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 und 54 AEUV – Niederlassungsfreiheit – Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, aber ihre Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat ausübt – Arbeitsweise und Geschäftsführung der Gesellschaft – Nationale Regelung, die die Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats vorsieht, in dem eine Gesellschaft ihre Tätigkeiten ausübt – Beschränkung der Niederlassungsfreiheit – Rechtfertigung – Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer – Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken und rein künstlicher Gestaltungen – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Edil Work 2 Srl, S.T. Srl

Beklagte: STE Sàrl

Beteiligte: CM

Tenor

Die Art. 49 und 54 AEUV

sind dahin auszulegen, dass

sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die allgemein vorsieht, dass dessen nationales Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft anwendbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeiten im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt.

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1     ABl. C 266 vom 11.7.2022.