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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS

vom 31. März 2004

in der Rechtssache T-10/02, Marie-Claude Girardot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Öffentlicher Dienst - Artikel 29 Absatz 1 des Statuts - Aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierte Dauerplanstelle - Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen - Ablehnung einer Bewerbung - Fehlen einer Abwägung der Verdienste - Zwischenurteil)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-10/02, Marie-Claude Girardot, wohnhaft in L'Hay-les-Roses (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst F. Clotuche-Duvieusart und L. Lozano Palacios, sodann F. Clotuche-Duvieusart und H. Tserepa-Lacombe), erstens wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001, mit der die Bewerbung auf sieben aus Forschungsmitteln finanzierte Dauerplanstellen abgelehnt wurde, zweitens wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 15. März 2001, mit der die Bewerbung auf eine aus Forschungsmitteln finanzierte Dauerplanstelle abgelehnt wurde, und drittens wegen Aufhebung der Entscheidungen der Kommission über die Ernennungen auf diese Planstellen hat das Gericht (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie des Richters H. Legal und der Richterin M. E. Martins Ribeiro - Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat - am 31. März 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Entscheidung der Kommission vom 13. März 2001, mit der die Bewerbung von Frau Girardot auf sieben aus Forschungsmitteln finanzierte Dauerplanstellen abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

2.    Die Entscheidung der Kommission vom 15. März 2001, mit der die Bewerbung von Frau Girardot auf eine aus Forschungsmitteln finanzierte Dauerplanstelle abgelehnt wurde, wird aufgehoben.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Die Parteien teilen dem Gericht binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils entweder den einvernehmlich festgesetzten Betrag der finanziellen Entschädigung im Zusammenhang mit den Entscheidungen vom 13. und 15. März 2001 oder in Ermangelung einer Einigung ihre bezifferten Anträge bezüglich dieses Betrages mit.

5.    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1 - ABl. C 68 vom 16.3.2002.