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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 26. Februar 2003

in der Rechtssache T-7/02: ZAPF Creation AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(1)

(Gemeinschaftsmarke ( Widerspruch ( Gütliche Einigung ( Erledigung der Hauptsache)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-7/02, ZAPF Creation AG mit Sitz in Rödental/Coburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: J. F. Crespo Carrillo), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle): JESMAR, S. A., mit Sitz in Alicante (Spanien), betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 29. Oktober 2001 zugestellte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2001 (Sache R 1123/2000-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der ZAPF Creation AG und der JESMAR, S. A., hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras ( Kanzler: H. Jung ( am 26. Februar 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 109 vom 4.5.2002.