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Amtsblattmitteilung

 

Klage von Adidas International B. V., Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank B. A. (Rabobank Nederland), DSM Finance B. V., DTG Finance B. V., Heineken N. V., ING Verzekeringen N. V., Koninklijke Ahold N. V., Landis Group International B. V., Unilever N. V. und Wolters Kluwer N. V. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Januar 2002

    (Rechtssache T-9/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Adidas International B. V. mit Sitz in Amsterdam, die Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank B. A. (Rabobank Nederland) mit Sitz in Amsterdam, die DSM Finance B. V. mit Sitz in Heerlen (Niederlande), die DTG Finance B. V. mit Sitz in Den Haag, die Heineken N. V. mit Sitz in Amsterdam, die ING Verzekeringen N. V. mit Sitz in Den Haag, die Koninklijke Ahold N. V. mit Sitz in Zaandem (Niederlande), die Landis Group International B. V. mit Sitz in Utrecht (Niederlande), die Unilever N. V. mit Sitz in Rotterdam (Niederlande) und die Wolters Kluwer N. V. mit Sitz in Amsterdam haben am 22. Januar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind E. H. Pijnacker Hordijk und S. B. Noë.

Die Klägerinnen beantragen,

(die Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 für nichtig zu erklären, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG wegen der Beihilfemaßnahme C 51/2001 (ex NN 48/2000) ( Internationale Finanzierungstätigkeiten einzuleiten;

(der Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission ein Untersuchungsverfahren wegen neuer staatlicher Beihilfen bezüglich der niederländischen Steuergesetzgebung für internationale Konzernfinanzierungstätigkeiten (CFA-Regelung) eingeleitet. Die Klägerinnen bestreiten mit der vorliegenden Klage, dass es sich um neue Beihilfen handele.

Die Klägerinnen machen einen Verstoß gegen Artikel 88 EG und die Verordnung Nr. 659/1999 geltend, denn die Kommission hätte ein Verfahren bezüglich bestehender Beihilferegelungen anstelle des Verfahrens für neue Beihilfen einleiten müssen. Die Kommission habe solche Maßnahmen erst nach Einführung der CFA-Regelung im Jahr 1997 als Beihilfen angesehen. Die Klägerinnen verweisen hierzu auf die Ausführungen der Kommission von 1984 und 1987 aufgrund der Notifizierung eines gleichartigen Systems durch die belgische Regierung sowie auf die Tatsache, dass das belgische System derzeit nach dem Verfahren für bestehende Beihilfen untersucht werde.

Außerdem verstößt die angefochtene Entscheidung nach Ansicht der Klägerinnen gegen den Gleichheitssatz, das Sorgfaltsprinzip und den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Übrigen sei die Qualifizierung der Maßnahme als neue staatliche Beihilfe nicht hinreichend begründet.

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