Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juni 2006 - Girardot / Kommission
(Öffentlicher Dienst − Bedienstete auf Zeit − Rechtswidrige Ablehnung der Bewerbung − Aufhebung − Wiederherstellung der vor der Rechtswidrigkeit bestehenden Lage − Angemessene finanzielle Entschädigung − Verlust einer Chance, eine Planstelle auszufüllen − Schätzung nach billigem Ermessen)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Marie-Claude Girardot (L'Hay-les-Roses, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lhoëst und É. Schietere de Lophem)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Clotuche-Duvieusart, L. Lozano Palacios und H. Tserepa-Lacombe, sodann F. Clotuche-Duvieusart und H. Tserepa-Lacombe)
Gegenstand der Rechtssache
Festsetzung der Höhe der angemessenen finanziellen Entschädigung, die die Kommission der Klägerin nach dem Urteil des Gerichts vom 31. März 2004 in der Rechtssache T-10/02, Girardot/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-109 und II-483) zu zahlen hat
Tenor des Urteils
Die finanzielle Entschädigung, die die Kommission der Klägerin nach dem Urteil des Gerichts vom 31. März 2004 in der Rechtssache T-10/02 (Girardot/Kommission) zu zahlen hat, wird auf 92 785 Euro zuzüglich Zinsen seit 6. September 2004 zu dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten festgesetzt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
____________1 - ABl. C 68 vom 16.3.2002.