Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 - Rodenbröker u. a./Kommission
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/813/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region - Unmittelbar und individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Rodenbröker (Hövelhof, Deutschland), und die 81 übrigen im Anhang des Beschlusses genannten Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Glatzel,
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und B. Schima)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1)
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
____________1 - ABl. C 143 vom 11.6.2005.