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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2006 - Rodenbröker u. a./Kommission

(Rechtssache T-117/05)1

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Entscheidung 2004/813/EG - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region - Unmittelbar und individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Rodenbröker (Hövelhof, Deutschland), und die 81 übrigen im Anhang des Beschlusses genannten Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Glatzel,

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und B. Schima)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L 387, S. 1)

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - ABl. C 143 vom 11.6.2005.