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Urteil des Gerichts vom 10. April 2024 – IB/EUIPO

(Rechtssache T-38/23)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Dauernde Vollinvalidität – Ablehnung der Wiederaufnahme des Invaliditätsverfahrens – Art. 266 AEUV – In Durchführung eines Urteils des Gerichts erlassene Entscheidung – Sich aus einem Aufhebungsurteil ergebende Maßnahmen – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Haftung)

Verfahrenssprache : Französisch

Parteien

Kläger : IB (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

Beklagter : Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch A. Lukošiūtė, E. Lekan und D. Botis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV begehrt der Kläger im Wesentlichen erstens die Aufhebung der in Durchführung des Urteils vom 13. Oktober 2021, IB/EUIPO (T-22/20, EU:T:2021:689), ergangenen Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. April 2022 sowie, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 2. November 2022, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 11. April 2022 zurückgewiesen wurde, zweitens den Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung erlittenen Schadens oder, hilfsweise, die Anordnung an das EUIPO, das Invaliditätsverfahren wiederaufzunehmen, und drittens die Benennung des dritten Arztes des Invaliditätsausschusses von Amts wegen.

Tenor

Die in Durchführung des Urteils vom 13. Oktober 2021, IB/EUIPO (T-22/20), ergangene Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. April 2022 wird aufgehoben.

Das EUIPO wird verurteilt, immateriellen Schadensersatz in Höhe von 4 000 Euro an IB zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von IB sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

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1     ABl. C-223 vom 26.6.2023.