Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 19. September 2005 - Generalitat Valenciana / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-357/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger(in/nen): Generalitat Valenciana (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt José Vicente Sánchez-Tarazaga Marcelino)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

die Entscheidung C(2005) 1867 final der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung der Unterstützung, die der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 aus dem Kohäsionsfonds gewährt wurde, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage geht auf die Entscheidung C(97) 3882 der Kommission vom 5. Dezember 1997 zurück, auf deren Grundlage das in Spanien durchgeführte Vorhaben Nr. 97/11/61/028 mit der Bezeichnung "Vorhaben zur Abwassersammlung und -behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft von Valencia" (ein allgemeines Vorhaben, das zwölf verschiedene Vorhaben umfasst) eine Unterstützung in Höhe von 75 011 715 Euro aus dem Kohäsionsfonds erhielt. Dieser ursprüngliche Betrag wurde später auf 92 742 913 Euro erhöht.

Nach Durchführung einer Prüfung stellte die Kommission eine Reihe von Unregelmäßigkeiten des angewandten Vergabeverfahrens fest, nämlich im Wesentlichen die Heranziehung der Erfahrung als Zuschlagskriterium und der Methode des Durchschnittspreises als Verfahren zur Bewertung des Angebotspreises. In der angefochtenen Entscheidung, mit der die gesamte gewährte Unterstützung um 2 217 537 Euro gekürzt wird, vertritt die Beklagte die Auffassung, dass gegen die Artikel 18 und 30 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge1 und gegen Artikel 2 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 verstoßen worden sei.

Für ihre Anträge macht die Klägerin geltend,

-    dass die Gemeinschaftsregelung die Erfahrung ausdrücklich als Auswahlkriterium erwähne, dass aber, auch wenn sie diese bei der Aufzählung möglicher Antragskriterien nicht ausdrücklich nenne, leicht festzustellen sei, dass deren Aufzählung bloß beispielhaft und nicht erschöpfend sei, ohne dass die mögliche Heranziehung der Erfahrung als eines weiteren Zuschlagskriteriums ausgeschlossen werde. Diese Schlussfolgerung werde durch die Gemeinschaftsrechtsprechung bestätigt;

-    dass auf jeden Fall klar sei, dass die Einbeziehung der Erfahrung als eines der Kriterien für die Zuschlagserteilung in die Vergabebedingungen nicht als schwerer und offensichtlicher Verstoß in dem Sinne angesehen werden könne, wie ihn die Gemeinschaftsregelung und -rechtsprechung als Haftungsvoraussetzung verlangten;

-    dass die Gemeinschaftsvorschriften die Anwendung der "Preisdurchschnitts"-Methode als Mechanismus zur Beurteilung des Preiskriteriums nicht ausdrücklich untersagten und die Rechtsprechung nur dann Einwände gegen dieses Kriterium erhoben habe, wenn es das einzige angewandte Kriterium sei, nicht aber, wenn es mit anderen Kriterien zusammentreffe.

Die Klägerin rügt außerdem, dass gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Nichtrückwirkung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden sei.

____________

1 - ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54.