Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 21. September 2005 - Nuova Agricast / Kommission

(Rechtssache T-362/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger(in/nen): Nuova Agricast s.r.l. (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt Michele Arcangelo Calabrese)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Die Klägerin beantragt vorbehaltlich aller prozessualen Rechte, festzustellen, dass die Kommission durch die in der Klageschrift angeführten rechtswidrigen Verhaltensweisen das Gemeinschaftsrecht schwer und offensichtlich verletzt und der Klägerin einen Vermögensschaden zugefügt hat, und die Beklagte daher zur Zahlung folgender Beträge zu verurteilen:

a)    701 692,77 Euro Schadensersatz, weil die Klägerin nicht die erste Beihilfequote erhalten hat;

b)    701 692,77 Euro Schadensersatz, weil die Klägerin nicht die zweite Beihilfequote erhalten hat;

c)    701 692,77 Euro Schadensersatz, weil die Klägerin nicht die dritte Beihilfequote erhalten hat;

d)    Zinsen für diese Beträge mit Wertverlustausgleich;

e)    1 453 387,03 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der - gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Kommission - in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahres am 30. Juni 2002 ein Betriebsergebnis erzielt hatte, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre;

f)    Zinsen für den Betrag gemäß dem vorhergehenden Buchstaben e einschließlich Wertverlustausgleich;

g)    Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die technische Beratung der Klägerin.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin in dieser Rechtssache, die auch Klägerin in den Rechtssachen T-139/031, T-151/032 und T-98/043 ist, wirft der Kommission rechtswidrige Verhaltensweisen im Rahmen der Vorprüfung der staatlichen Beihilfe Nr. N 715/99 vor, die mit einer Genehmigung ohne irgendwelche Einwände abgeschlossen worden ist. Durch diese Genehmigung habe die Regelung über staatliche Beihilfen gemäß dem Gesetz Nr. 488/92, die 1997 schon bis zum 31. Dezember 1999 genehmigt worden war, um weitere sieben Jahren von 2000 bis 2006 verlängert.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das besondere Verwaltungsverfahren zur Erlangung der Beihilfe halbjährliche Ausschreibungen der italienischen Regierung vorsah, an denen sich die interessierten Unternehmen beteiligen konnten. Die zur Finanzierung der Ausschreibung bestimmten wirtschaftlichen Mittel wurden den in eine Rangliste aufgenommenen Unternehmen bis zur vollständigen Erschöpfung der Mittel zugeteilt. Die Klägerin, die an der dritten Ausschreibung teilgenommen hatte, konnte keine Beihilfe erlangen, da die für die Unternehmen entsprechend der Rangliste vorgesehenen Finanzmittel erschöpft waren.

Die italienische Regierung ersuchte die Kommission, als sie ihr die Beihilfe Nr. N 715/99 zur Prüfung vorlegte, um Zustimmung dazu, dass die noch aus der dritten, und der vierten Ausschreibung stammenden Anträge bei der ersten Ausschreibung nach der neuen Regelung noch einmal gestellt werden konnten. Die Kommission genehmigte den Antrag jedoch nur bezüglich der vierten Ausschreibung.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

Die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren eröffnet, als sie auf das Ersuchen der italienischen Regierung um Zustimmung dazu, dass die aus der dritten Ausschreibung nach der früheren Regelung stammenden Anträge neu gestellt werden könnten, dies als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar gehalten habe. Dadurch habe die Beklagte gegen Artikel 88 Absatz 2 des Vertrages und den Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte verstoßen;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Verletzung bestehender Rechtsverhältnisse;

Beurteilungsfehler.

Die Kommission habe durch die erneute Prüfung, ob das Ersuchen um Zustimmung dazu, dass die Unternehmen der dritten Ausschreibung ihre Anträge hätten neu stellen können, mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sei, und durch die Entscheidung über dessen Unvereinbarkeit, ohne dass den Beteiligten die geringste Möglichkeit zu einer Stellungnahme dazu eingeräumt worden sei, ihre Entscheidung über die Genehmigung der Regelung von 1997 geändert, die eine Prüfung gemäß Artikel 87 des Vertrages bereits beinhaltet habe.

Außerdem habe die Beklagte in noch bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen und diese beseitigt; dadurch die Genehmigungsentscheidung von 1997 tatsächlich widerrufen, ohne jedoch die Verfahrensgarantien zu berücksichtigen, die die Verordnung (EG) Nr. 659/99 für die Fälle des Widerrufs einer Beihilfe vorsehe.

____________

1 - Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, nicht veröffentlicht.

2 - Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3 - Beschluss des Gerichts vom 15. Juni 2005, nicht veröffentlicht.