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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 26. September 2005 - Frankin u. a. / Kommission (Rechtssache T-359/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Jacques Frankin (Sorée, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte G. Bounéou et F. Frabetti)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, keinen Beistand nach Artikel 24 des Statuts zu leisten;

Verurteilung der Kommission zum solidarischen Ersatz des Schadens, der den Klägern infolgedessen entstanden ist;

Verurteilung der Kommission in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, alles Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission, hatten gemäß einem im Jahr 1991 erlassenen belgischen Gesetz die Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem beantragt. Im Jahr 2003 erließ Belgien ein neues Gesetz, das nach Ansicht der Kläger günstigere Bedingungen für diese Art neuer Übertragungen vorsieht. Da die Kläger jedoch ihre Ansprüche bereits übertragen hatten, konnten sie nicht in den Genuss der Regelungen des Gesetzes von 2003 kommen.

Aufgrund einer Informationsveranstaltung, die am 9. Dezember 2004 stattfand, erfuhren die Kläger, dass die Kommission nicht beabsichtigte, ihren Beamten und Bediensteten auf Zeit Beistand zu leisten, um eine für sie zufriedenstellendere Übertragung durchzusetzen.

Mit ihrer Klage fechten sie diese Entscheidung der Kommission an, die sie als gegen Artikel 24 des Statuts verstoßende Weigerung, Beistand zu leisten, ansehen. Außer auf diesen Artikel berufen sie sich sie zur Begründung ihrer Klage auch auf eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Willkürverbots, der Begründungspflicht, des berechtigten Vertrauens und der Regel "patere legem quam ipse fecisti" sowie auf einen Ermessensmissbrauch.

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