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Klage, eingereicht am 26. September 2005 - Genette / Kommission

(Rechtssache T-361/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Emmanuel Genette (Gorze, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klagepartei(en)

Aufhebung der Entscheidung des Leiters des Referats "Versorgungsbezüge" vom 25. Januar 2005 über die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 31. Oktober 2004 hinsichtlich der Übertragung seiner in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche (Nr. D/1106/2004);

Aufhebung der Entscheidung des Generaldirektors der GD Personal und Verwaltung vom 10. Juni 2005, mit der seine Beschwerde vom 22. April 2005 gegen die Entscheidung des Leiters des Referats "Versorgungsbezüge" vom 2. Februar 2005 über die Ablehnung seines Antrags vom 31. Oktober 2004 zurückgewiesen wurde;

Verurteilung der Beklagten in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aufgrund eines Antrags des Klägers, eines Beamten der Kommission, waren seine in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Jahr 2002 gemäß den Bestimmungen eines hierzu im Jahr 1991 erlassenen belgischen Gesetzes auf das Gemeinschaftssystem übertragen worden. 2003 erließ Belgien ein neues Gesetz zur Regelung dieser Übertragungen, dessen Bestimmungen nach Ansicht des Klägers für ihn günstiger sind.

Das Gesetz von 1991 sah die Möglichkeit vor, den Übertragungsantrag mit Einverständnis des Organs zurückzunehmen. Der Kläger stellte dementsprechend einen Antrag darauf, dass die Kommission ihr Einverständnis zu der Rücknahme des von ihm nach den Bestimmungen des Gesetzes von 1991 gestellten Antrags erteilte, damit er anschließend einen neuen Antrag einreichen konnte, für den das Gesetz von 2003 galt. Dieser Antrag wurde mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt, weil die Gemeinschaftsbestimmungen die Möglichkeit einer Antragsrücknahme nicht vorsähen.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags. Er macht mehrere offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Gegenstands seines Antrags, der Bestandskraft der mit seinem Antrag in Frage gestellten Entscheidungen, des Vorliegens wesentlicher neuer Tatsachen und der Frist für die Einreichung des Antrags geltend. Außerdem rügt er eine Verletzung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen hierzu. Nach seiner Ansicht verstoßen die angefochtenen Entscheidungen auch gegen sein Grundrecht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die in Artikel 24 des Statuts vorgesehene Beistandspflicht.

Schließlich rügt der Kläger, dass das belgische Gesetz von 1991 gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII und den Gleichbehandlungsgrundsatz, verstoße.

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