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Amtsblattmitteilung

 

Klage, eingereicht am 26. September 2005 - Saint-Gobain Pam / HABM

(Rechtssache T-364/05)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Saint-Gobain Pam SA (Nancy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte[r]:Rechtsanwalt J. Blanchard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere(r) Beteiligte(r) im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Propamsa SA

Anträge der Klagepartei(en)

Es wird beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 15. April 2005 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder(in) der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "PAM PLUVIAL" für Waren der Klassen 6 ("Metallrohre oder Rohre auf der Basis von Metall, Rohre aus Gusseisen, Verbindungsstücke aus Metall für diese Erzeugnisse") und 17 ("Verbindungsstücke [nicht aus Metall] für Rohre [nicht aus Metall]").

Inhaber(in) des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Propamsa SA.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wort- und Bildmarke Nr. 737 992 "PAM PAM" für Waren der Klasse 19 ("Baumaterialien"), spanische Wortmarke Nr. 120 075 "PAM" für Waren der Klasse 19 ("Zement") und internationale Marke Nr. 463 089 "PAM" für Waren der Klassen 1 ("Klebstoffe für die Industrie") und 19 ("Baumaterialien, nicht aus Metall").

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs und Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen den Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den verschiedenen Instanzen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, da dieser Grundsatz nicht zur Konsequenz haben könne, dass ein Beteiligter, der vor der erstinstanzlich entscheidenden Stelle nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen habe, diese nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke vor der Beschwerdekammer nicht mehr vortragen dürfe.

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung.

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