Language of document : ECLI:EU:T:2006:188

Rechtssache T‑357/05

Comunidad Autónoma de Valencia – Generalidad Valenciana

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Kohäsionsfonds – Vertretung durch einen Anwalt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Leitsätze des Beschlusses

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 4)

Aus Artikel 19 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, geht eindeutig hervor, dass eine Person andere Parteien als die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane nur dann wirksam vertreten kann, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich dass sie Anwalt ist und dass sie berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten. Diese Anforderungen sind wesentliche Formvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Dabei ist die Klage einer nichtprivilegierten Partei, die durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, der nicht als Anwalt zugelassen ist, also nicht Anwalt im Sinne von Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes ist, unzulässig, selbst wenn diese nach nationalem Recht diese Partei im Verfahren vor allen Gerichten vertreten kann.

(vgl. Randnrn. 7, 10, 12)