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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Juli 2006 - Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission

(Rechtssache T-357/05)1

(Kohäsionsfonds - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Comunidad Autónoma de Valencia - Generalidad Valenciana (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: J.-V. Sánchez-Tarazaga Marcelino)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Escobar Guerrero und A. Weimar)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005)1867 endgültig der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung des Zuschusses, den der Kohäsionsfonds ursprünglich der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 zur Abwassersammlung und -behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Spanien) bewilligt hatte.

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Der Streithilfeantrag ist in der Hauptsache erledigt.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe.

Die Klägerin, die Kommission und die Comunidad Autónoma de Valencia - Generalidad Valenciana tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag.

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1 - ABl. C 281 vom 12.11.2005