Language of document : ECLI:EU:T:2008:541





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 – Nuova Agricast und Cofra/Kommission

(Rechtssachen T-362/05 und T-363/05)

„Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung – Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung – Übergangsmaßnahme – Ausschluss bestimmter Unternehmen – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 54, 96-97)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 76)

3.                     Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Individuelle Beihilfe, die in den zeitlichen Geltungsbereich der genannten Regelung fällt – Feststellung – Datum der rechtlich verbindlichen Entscheidung, die die zuständige nationale Behörde verpflichtet, die Beihilfe zu gewähren (Art. 87 EG) (vgl. Randnrn. 80-82)

Gegenstand

Klagen auf Ersatz der Schäden, die den Klägerinnen durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, mit der Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 715/99 – Italien [SG 2000 D/105754]), und durch das Verhalten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden sein sollen

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑362/05 und T‑363/05 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Nuova Agricast Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T‑362/05 entstanden sind.

4.

Die Cofra Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T‑363/05 entstanden sind.