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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 - Nuova Agricast und Cofra/Kommission

(Rechtssachen T-362/05 und T-363/05)1

(Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Beihilferegelung - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Regelung - Übergangsmaßnahme - Ausschluss bestimmter Unternehmen - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Keine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Nuova Agricast Srl (Cerignola, Italien) und Cofra Srl (Barletta, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Calabrese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Gegenstand

Klagen auf Ersatz der Schäden, die den Klägerinnen durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, mit der Investitionsbeihilfen in den strukturschwachen Gebieten Italiens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden (staatliche Beihilfe N 715/99 - Italien [SG 2000 D/105754]), und durch das Verhalten der Kommission im Verfahren vor dem Erlass dieser Entscheidung entstanden sein sollen

Tenor

Die Rechtssachen T-362/05 und T-363/05 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Nuova Agricast Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-362/05 entstanden sind.

Die Cofra Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-363/05 entstanden sind.

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1 - ABl. C 296 vom 26.11.2005.